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184b StGB erfasst den Besitz, die Verbreitung und den Erwerb kinderpornographischer Inhalte und geht noch weiter: Schon der Versuch ist in vielen Fällen strafbar (§ 184b Abs. 4 StGB). Strafbar kann schon sein, wer es nur „unternimmt“, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen und kann mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden (§ 184b Abs. 3 StGB). Der Begriff in Strafvorschriften bedeutet, dass ein Täter eine Tat „unternimmt“, sobald sein Verhalten den Bereich der straflosen Vorbereitung verlassen und – gem. § 22 StGB – nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt, selbst wenn das noch nicht zum „Erfolg“ geführt hat. Solche Fälle sind gerade in letzter Zeit häufig, weil Fahnder – vor allem in Peer-to-Peer-Netzwerken (P2P) - gezielte Fallen dafür ins Netz stellt, die jemanden zum Herunterladen von Dateien verleiten, was dann aber verhindert wird. Die Fahndung in Peer-to-Peer-Netzwerken hat die Anonymität in P2P-Netzwerken wie Emule und BitTorrent durchbrochen.
Mit dem Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornographie oder Jugendpornographie (§ 184b StGB oder § 184c StGB) wird der Betroffene meistens durch eine Wohnungsdurchsuchung konfrontiert (oder denkbar auch durch eine Durchsuchung am Arbeitsplatz), die das Auffinden von Beweismitteln wie Mobiltelefone, Computer und Laptops und sonstige Speichermedien zum Ziel hat.
Zu der Durchsuchungssituation kann man auf Internetseiten nachlesen, dass niemand die Zugangsdaten für Computer oder Smartphones herausgeben muss, wenn die Polizei unangemeldet in seiner Wohnung oder an seinem Arbeitsplatz erscheint. Mich fragen dann oft neue Mandanten, die erst nach der Durchsuchung zu mir kommen, ob es denn ein großer Fehler war, wenn Sie diese Zugangsdaten trotzdem sofort bei der Durchsuchung den Polizeibeamten herausgegeben haben. Meistens war es das nicht, weil die Speichermedien so oder so ausgewertet werden können, mit oder ohne Herausgabe der Passwörter. Ohne Herausgabe der Zugangsdaten dauert die Auswertung nur etwas länger. Ich habe bisher bei hunderten von Fällen nur einen Fall erlebt, wo ein Datenträger ohne Passwort nicht „geknackt“ werden konnte. In kritischen Fällen werden die Datenträger zur Aufbereitung an das jeweiligen LKA weitergereicht und auch schon mal an das BKA.
Was auf jeden Fall sinnvoll ist und wirklich beherzigt werden sollte: Man sollte bei der Durchsuchung gar keine Aussage zum Sachverhalt machen, der einem im Durchsuchungsbeschluss vorgeworfen wird. Gar nichts. Aussagen kann man immer noch machen aber wenn man einmal eine unbedachte Aussage gemacht hat, kann man die Uhr soweit jedenfalls nicht mehr richtig zurückdrehen.
Man kann auch auf diversen Internetseiten nachlesen, dass eine Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss möglich. Bevor Sie diesen Weg beschreiten, fragen Sie bitte Ihren Rechtsanwalt, wie oft und in welchen Fällen er mit solchen Beschwerden wirklich Erfolg hatte? Haken Sie da ruhig mal nach. Im Normalfall jedenfalls haben solche Beschwerden bei §§ 184b, 184c StGB keinen Erfolg, wobei ich nicht ausschließe, dass es ganz besondere Fälle gibt, wo das anders ist, etwa bei der Verwechselung von Personen und Wohnanschriften etc.. Solche Ausnahmefälle, bei denen die Beschwerde Erfolg hatte, habe ich auch schon gehabt, weil die Ermittlungsberichte des US-amerikanischen National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC), die ja oft Ausgangspunkt der deutschen Ermittlungsverfahren sind, auch richtig fehlerhaft sein können. Aber diese Fälle bleiben selten und ich bin kein Freund von haltlosen Beschwerden.
Die Auswertung der bei der Durchsuchung gefundenen und sichergestellten Datenträger sind von der Durchsuchung an Dreh- und Angelpunkt des weiteren Ermittlungsverfahrens. Wenn auf den Datenträgern gar keine kinder – oder jugendpornographischen sog. „inkriminierten“ Dateien gefunden werden, ist das Verfahren regelmäßig zu Ende und wird eingestellt. Beschlagnahmte Datenträger werden dann wieder zurückgegeben. Nichts desto trotz, das Verfahren hat bis dahin in der Regel viele Monate und manchmal auch 1 oder 2 Jahre oder länger gedauert. Die dann mögliche geringe Entschädigung in Geld macht einen nicht wirklich glücklich, die damals beschlagnahmten Datenträger sind oft inzwischen veraltet und durch andere ersetzt worden.
Ansonsten wird der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren oft noch mit der sog. ED-Behandlung (erkennungsdienstliche Behandlung: Fingerabdrücke etc.) konfrontiert und Besonderheiten gelten in berufsrechtlicher Hinsicht für Beamte und Angestellte, bei denen die berufliche Tätigkeit einen Bezug zu Kindern und Jugendlichen hat. Außerdem kann die Wohnsituation in einem Haushalt mit Kindern das Jugendamt auf den Plan rufen. Wenn das alles nicht der Fall ist, werden Beschuldigte im Laufe des Ermittlungsverfahrens bis zur Vorlage des Auswerteberichtes in der Regel von den Behörden nicht mehr konfrontiert. Die Polizei kommt auch ohne konkreten neuen Anlass nicht mehr zu einer zweiten Hausdurchsuchung.
Was man aber in der frühen Phase des Ermittlungsverfahrens nach der Durchsuchung sinnvollerweise tun kann: Man kann sich um die vorzeitige Herausgabe solcher Datenträger bemühen, die man für sein Studium, seine berufliche Arbeit oder sonst dringend braucht oder die einem auch gar nicht selbst gehören, sondern z.B. dem Arbeitgeber. Das gelingt oft, setzt aber eine Kooperation mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft voraus.Es ist keine Selbstverständlichkeit, dass das funktioniert. Da kann ein Strafverteidiger nach meiner Erfahrung nur in einer sinnvollen Atmosphäre mit den Behörden oft schnell etwas erreichen. Das betrifft zum Beispiel Laptops, für die der Mandant die Überlassung durch den Arbeitgeber dokumentieren kann, und die nachweislich nur für berufliche Zwecke benutzt werden oder Computer oder Laptops, auf denen ein Student seine fast fertig gestellte Prüfungsarbeit hat und auf denen die Polizei bei der ersten Durchsicht keinen Hinweis auf strafrechtlich relevante Verbindungen findet. Wenn der Verteidiger die Polizei davon überzeugen kann, diese Auswertung vorzuziehen, holt die Polizei dann die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Herausgabe an den Beschuldigten ein. Das ist jedenfalls nicht aussichtslos.
Bei allen sonstigen beschlagnahmten Datenträgern muss man die endgültige Auswertung abwarten und die kann - wie gesagt - lange dauern. Die Polizeibehörden sind in diesem Bereich überlastet und beauftragen deshalb meistens schon externe Firmen mit der Auswertung, und auch da stapeln sich die Aufträge. Die Zeit bis dahin muss man aber nutzen, um sich ggfs. auf eine Gerichtsverhandlung vorzubereiten, zumindest, wenn man nicht ausschließen kann, dass kritische Dateien gefunden werden. Denn dann ist ein wesentlicher Baustein einer sinnvollen Vorbereitung auch, dass man möglichst früh psychologische Hilfe in Anspruch genommen hat und damit eindeutig dokumentiert, dass man sich mit der Thematik auseinandergesetzt hat. Wenn man so will, ist die in Inanspruchname eines Psychologen auch schon ein Instrument der Strafverteidigung. Aber mir haben eigentlich alle Mandanten bestätigt, dass sie es nicht bereut haben, in einer so angespannten Phase ihres Lebens die Hilfe eines Psychologen in Anspruch zu nehmen. Dabei ist es gar nicht so einfach, einen geeigneten Psychologen zu finden, aber die gibt es, die genau auf diese Thematik spezialisiert sind.
Wenn nach der Auswertung der beschlagnahmten Datenträger der sog. „Auswertebericht“ vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren i.d.R. abschließen. Entweder wird das Verfahren eingestellt, wenn gar nichts gefunden wurde oder die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage zum Amtsgericht oder beantragt bei dem Amtsgericht im schriftlichen Verfahren den Erlass eines schriftlichen Urteils (Strafbefehl), das der Verurteilte akzeptieren oder durch Einspruch zur Verhandlung vors Gericht bringen kann, wenn er mit der Verurteilung oder der Höhe der Strafe nicht einverstanden ist.
An der Stelle – zwischen Anklageerhebung und gerichtlicher Hauptverhandlung – liegt noch das so genannte Zwischenverfahren, indem das Gericht darüber zu entscheiden hat, ob es überhaupt ein Hauptverfahren eröffnet. Und tatsächlich liegt zwischen einer Anklageerhebung und der Eröffnung eines gerichtlichen Hauptverfahrens mit der gerichtlichen Hauptverhandlung auch noch ein Feld für die Verteidigung, wenn die Anklage zu weit geht und sich über die Grenzen der Beweissituation hinwegsetzt..
Sollte man eines Tages wirklich mit einer gerichtlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht konfrontiert werden, dann muss man sich darauf vorbereiten. Ich mache viele solche Verfahren in allen deutschen Bundesländern und das Strafmaß ist inzwischen eigentlich überall relativ einheitlich. Es gibt regionale Unterschied aber ich bin auch in Süddeutschland schon mit Strafen rausgegangen, die in Düsseldorf nicht anders gewesen wären und überall gibt es Verfahren, die "auf der Kippe" stehen zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe zur Bewährung und da wieder zwischen 3 Monaten Freiheitsstrafe zur Bewährung ohne Eintragung ins Führungszeugnis und höherer Freiheitsstrafe zur Bewährung mit Eintrag im Führungszeugnis. Wer keine Vorstrafen hat, wird auch beim Besitz vieler Dateien zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wird. Auch wenn der gesetzliche Strafrahmen härtere Strafen („Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren“) ermöglicht, ist jedenfalls die Geldstrafe oder die zur Bewährung ausgesetzte Strafe der absolute Regelfall bei solchen Angeklagten, die keine einschlägigen Vorstrafen mitbringen. Bei einschlägigen Vorstrafen ist die Aussetzung zur Bewährung auch nicht ausgeschlossen aber nicht ganz so einfach.
Ich habe immer auch besonders gelagerte Fälle, in denen ich bei Gericht einen Freispruch anstrebe, aber statistisch gesehen sind solche Freisprüche selten, weil man das Ergebnis - Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels Tatverdacht bei § 184b StGB - dann schon erreicht, bevor diese Verfahren überhaupt zu Gericht kommen. Es gibt aber auch freisprechende Urteile. In solchen Urteilen aus den letzten beiden Jahren stehen dann z.B. Sätze wie
Aber um kein falsches Bild zu vermitteln: Bei Anklagen wegen Kinderpornographie oder Jugendpornographie (§ 184b StGB oder § 184c StGBvon ) sind Freisprüche selten. Viel häufiger sind bei Gericht schon Fälle, wo die Verurteilung nach der Anklage in der gerichtlichen Hauptverhandlung auf den Besitz von Kinderpornographie oder Jugendpornographie beschränkt wird und keine Verurteilung wegen der vorsätzlichen Verbreitung erfolgt, was beim Strafmaß schon eine Menge ausmacht.
Und in vielen Fällen, wo das Ermittlungsergebnis und der Auswertebericht aus der Sicht der Verteidigung unumstößlich sind, ist unser Ziel, die geringstmögliche Strafe zu bekommen. In solchen Urteilen, die zu einer Geldstrafe führen oder zu einer Freiheitsstrafe, die zu Bewährung ausgesetzt wird, steht dann bei der Strafzumessung:
Als Resümee aus den letzten Jahren zu dem hier behandelten Thema kann ich sagen, 1. dass die Auswertung der beschlagnahmten Datenträger, Dreh- und Angelpunkte des Strafverfahren ist, und 2. dass es ganz wenige Verfahren sind, bei denen man den Auswertebericht bezüglich der beschlagnahmten Datenträger wirklich infrage stellen kann und 3. dass es aber viele Verfahren gibt, in denen der Besitzwille des Beschuldigten unbestreitbar ist.
Ein Ansatz für Kontroversen kann darüber hinaus noch die Frage sein, wie alt eigentlich die auf den Datenträgern abgebildeten Personen sind. In diesem Feld ist auch immer noch die inzwischen zehn Jahre alte Entscheidung des Amtsgerichts Bocholt (3 Ds 540 Js 100/16 - 581/16) angesiedelt, das in einem Verfahren wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz von jugendpornographischen Schriften auf Antrag der Verteidigung die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt hat, weil eine Bestrafung wegen des Besitzes jugendpornographischer Bilder nur in Betracht kommt, wenn das jugendliche Alter der Person bekannt ist oder offensichtlich ist (AG Bocholt - 3 Ds 540 Js 100/16 - 581/16). Inzwischen hat auch das Bundesverfassungsgericht (Beschl. vom 20. November 2019- 2 BvR 31/19 – und - 2 BvR 886/19 -) bestätigt: „Achtzehnjährige sind von Siebzehn- oder Sechzehnjährigen optisch nicht zu unterscheiden“ und bei einem Vorsatzdelikt wie § 184c StGB hat das enorme Tragweite.
Besonderheiten bestehen auch immer in Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende, denn der Richter ist bei der Anwendung von Jugendstrafrecht nicht an die Mindeststrafen des allgemeinen Strafrechts (StGB) gebunden. Nach § 18 Abs. 1 S. 3 Jugendgerichtsgesetz (JGG) gelten da die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts ausdrücklich nicht.
Die Strafvorschrift § 184b StGB wurde zuletzt am 28. Juni 2024 reformiert und brachte eine erhebliche Änderung, die nach Jahren ständiger Verschärfung der Strafrahmen - bis hoch zur Einordnung des 184b StGB als Verbrechenstatbestand – jetzt wieder zur Senkung der Strafrahmen geführt hat, so dass 184b StGB wieder ein Vergehen ist (vgl dazu auch § 12 StGB). Aber trotzdem: Der Vorwurf, Kinderpornographie aus dem Internet besessen, verbreitet oder erworben zu haben, trifft die Beschuldigten mit voller Wucht, und zwar nicht nur strafrechtlich, sondern manchmal auch beruflich, familiär und gesellschaftlich. Die beruflichen, familiären und gesellschaftlichen Folgen empfinden Betroffene oft als wesentlich härter als die Strafandrohung, die – von extrem gelagerten Ausnahmefällen abgesehen – im "worst case" mit Freiheitsstrafen umgesetzt wird, die zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls gilt nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz des Strafrechts die mildere Fassung des § 184b StGB inzwischen auch für Taten, die vor dem 28. Juni 2024 begangen wurden, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
Und seit der Reform in 2024 mit der Herabstufung vom Verbrechen zum Vergehen ist es auch wieder möglich, dass Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren wegen Besitz, Verbreitung oder Erwerb von Kinderpornographie gem. § 153 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt werden oder nach § 153a StPO bei vergleichsweise geringer Schuld gegen Auflagen, die meistens auch Geldauflagen zur Zahlung an gemeinnützige Einrichtungen sind. Aber für den Bereich dieser Einstellung nach dem sog. „Opportunitätsprinzip“ darf man nicht in allen Fällen ganz optimistisch sein, denn ob überhaupt eine solche Einstellung in Betracht kommt, hängt immer davon ab, wie schwer die Strafverfolgungsbehörden die Schuld des Betroffenen beurteilen. Und Einstellungen kommen auch nach der Form immer nur für Fälle in Betracht, die wirklich am unteren Rand der Skala angesiedelt werden.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf