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10.04.2025 - Wie haben bereits im 1. Quartal 2025 eine Verfahrenseinstellung mangels Tatverdachts (§ 170 II StGB) und drei Verfahrenseinstellungen nach dem Opportunitätsprinzip (§§ 153, 153a StPO), weil nur Dateien im Cache gefunden wurden oder gelöschte Dateien oder weil der Besitzwille nicht festgestellt werden konnte. Hinzu kommen noch zwei Verfahrenseinstellungen nach § 45 JGG (Absehen von Verfolgung nach dem Jugendgerichtsgesetz). Unzweifelhaft zeigt die im letzen Jahr seit der Reform des § 184b StGB geltende Reduzierung der Strafen auch da Wirkung.
Der in Anklageschriften oft genannte § 184b Abs. 3 StGB stellt den Besitz kinderpornographischer Inhalte unter Strafe, aber nur, wenn der Täter den Besitz haben wollte und zur Tatzeit weiss, dass die Dateien auf seinem Mobiltelefon oder Computer sind. In einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung werden nicht selten "Sachverständige" aus dem Bereich der Polizei angehört, die erklären, was sie bei dem Angeklagten gefunden haben aber gerade nichts dazu sagen können, ob der Angeklagte tatsächlich wußte, dass er die Dateien auf seinem Mobiltelefon oder Computer hatte. Das wird bei entsprechenden Befunden oft so selbstverständlich vorausagesetzt, dass es gar nicht mehr aufgeklärt wird.
Oft werden von der Polizei auch nur noch "gelöschte Datewien" gefunden, weil viele zwar mal mit solchen Dateien konfrontiert wurden, aber sie definitiv nicht haben wollten und deshalb gelöscht haben. Wurden Dateien gelöscht, kann es für die Strafbarkeit immer noch darauf ankommen, ob und wo sie auf dem Rechner weiterbestehen (MüKoStGB/Hörnle, 4. Aufl. 2021, StGB § 184b Rn. 45-49). Die unkompliziert wieder rückgängig zu machende Verschiebung in den sog. "Papierkorb" hebt den Besitz jedenfalls nicht auf. Und wer dann sagt, er hätte die Dateien gelöscht und nicht gewußt, dass er sie noch auf dem Computer hatte, kommt damit alleine meistens nicht durch. Nur wenn die Dateien nach der Löschung nicht nur im leicht zugänglichen "Papierkorb" sondern für den Nutzer gar nicht mehr auffindbar sind, ist die Sache klarer.
Der Besitzwille fehlt nach Rechtsprechung und Literatur dann, wenn Dateien nur an Orten fortbestehen, die dem konkreten Nutzer und sonst auch durchschnittlichen Computernutzern gar nicht zugänglich sind. Dann besteht ab der Löschung kein Besitzverhältnis mehr (MüKoStGB/Hörnle, 4. Aufl. 2021, StGB § 184b Rn. 45-49) und es zeichnet sich oft eine Verfahrenseinstellung ab. Die meisten Staatsanwaltschaften tendieren aber bei noch nicht ganz klarer Situation zur Anklageerhebung und überlassen die Entscheidung dem Richter nach einer Beweisaufnahme, bei der manchmal auch andere Aspekte den Ausschlag geben können, wie die Tatsache, dass nicht alle kinderpornographischen Dateien gelöscht waren und viele noch verfügbar blieben, oder die Zahl der kinderpornographischen Abbildungen, möglicherweis auch anschließendes Aufrufen von Dateien oder ein Verschieben oder Umbenennen von Dateien.
Ein Fortbestehen von Dateien an Speicherorten, die dem konkreten Nutzer und sonst auch dem durchschnittlichen Computerbesitzer nicht mehr zugänglich sind, begründet keinen Besitz iSd Vorschrift des § 184b StGB. Denn für den Besitz ist eine Einwirkungsmöglichkeit auf den Inhalt iSd § 11 Abs. 3 StGB erforderlich. Diese Einwirkungsmöglichkeit kann bei versteckten Dateistrukturen und Ordnern nicht angenommen werden, da jedenfalls der durchschnittliche Nutzer von Computersystemen keine Kenntnis von diesen Strukturen hat und nicht in der Lage ist, diese abzurufen.
In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird ein Besitz- oder Herrschaftswille gefordert, d.h. das tatsächliche Wissen des Nutzers um den Besitz und auch eine Besitzabsicht. Wenn von der Polizei bei der Auswertung beschlagnahmter Datenträger "Inkriminierte Dateien" gefunden werden, und seien es bereits gelöschte Dateien, wird von den Ermittlungsbehörden meistens auch der Besitzwille des Users so selbstverständlich vorausagesetzt, dass gar nicht mehr aufgeklärt wird, ob es überhaupt einen Besitzwillen gab. Viele Auswerteberichte lassen auch nicht ansatzweise erkennen, wann gelöscht wurde. Löschungen liegen aber tatsächlich regelmäßig vor den in Anklageschriften angegeben Tatzeiten.
In vielen Berichten über die Auswertung beschlagnahmter Datenträger taucht der Begriff „Cache“ auf als Ort, wo die Sachverständigen derv Polizei auch kinderpornografische Dateien gefunden haben. Den Begriff „Cache“ leitet man von dem französischen Wort "la cache" ab, der übersetzt "das Versteck" bedeutet.
Tatsächlich ist der Cache beim Browser eine Art der schnellen Pufferspeicherung, die Sie als Nutzer eigentlich nicht sehen können. Aber Sie haben schon mal - wenn Sie im Internet surfen - gemerkt, dass Inhalte schneller wieder hergestellt werden können, wenn Sie zum wiederholten Mal auf eine Seite zugreifen. Der Cache hat den Effekt und dient der schnelleren Anzeige von Inhalten. Der Cache als Zwischenspeicher lagert bestimmte Daten, die Ihr Surfverhalten spiegeln.
Eigentlicgh löscht man den Cache regelmäßig, vgl.
https://praxistipps.chip.de/was-ist-ein-cache-verstaendlich-erklaert_41076 .
Der Aufbau des Straftatbestandes § 184c StGB entspricht bei der Jungendpornographie dem Straftatbestand zur Kinderpornografie (§ 184b StGB), wobei es da aber wegen des Alters der beteiligten Personen Einschränkungen gibt und wegen der wachsenden sexuellen Selbstbestimmung junger Menschen eine Privilegierung von bestimmten Handlungen zwischen jugendlichen Personen.
Der Aufbau des Straftatbestandes § 184c StGB entspricht bei der Jungendpornographie dem Straftatbestand zur Kinderpornografie (§ 184b StGB), wobei es bei § 184c StGB aber wegen des Alters der beteiligten Personen und der mit dem Alter wachsenden sexuellen Selbstbestimmung junger Menschen Einschränkungen gibt und eine Privilegierung von bestimmten Handlungen zwischen jugendlichen Personen.
Jugendliche sind Personen von vierzehn bis siebzehn Jahren (§ 1 Abs. 2 JGG).
Das Gesetz nennt in § 184c Abs. 1 Nr. 2 Abs. 2 StGB auch ausdrücklich Inhalte, die ein „tatsächliches oder wirklichkeitsnahes“ Geschehen wiedergeben, so das auch erkennbar fiktionale Darstellungen den Straftatbestand erfüllen können, wenn sie verbreitet, erworben oder besessen werden. Dabei sind aber einzelne Tatbestandsvarianten des § 184c StGB (Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 ) auf Inhalte beschränkt, die ein tatsächliches Geschehen – und nicht nur „wirklichkeitsnahes“ – wiedergeben.
Während Aufbau und Systematik des § 184c StGB weitgehend dem Straftatbestand des § 184b StGB („Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“) entspricht, sind die Strafdrohungen bei § 184c StGB („Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte„) geringer. Die Strafrahmen sind jeweils kleiner.
Auch beim subjektiven Tatbestand ist die Struktur genauso wie bei § 184b. Der Vorsatz des Täters muss auch das jugendliche Alter der dargestellten Person umfassen. In dem Zusammenhang gibt es eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 20. November 2019 - 2 BvR 31/19 - 2 BvR 886/19 -) die darauf hinweist, dass bei geschlechtsreifen Personen eine Altersbestimmung schwerfällt, da sichtbare Anhaltspunkte wie bei Kinderpornographie („vor der Pubertät“) nicht existieren. Dazu erklärt das Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 20. November 2019 - 2 BvR 31/19 - 2 BvR 886/19 -), dass Achtzehnjährige von Siebzehn- oder Sechzehnjährigen optisch nicht zu unterscheiden sind, so dass im Grenzbereich die Feststellung eines Vorsatzes schwierig ist. Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB).Privilegierung nach § 184c Abs. 4 StGB: Nach § 184c Abs. 4 StGB gelten die Straftatbestände des Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 nicht für Personen, die die jugend-pornografischen Inhalte ausschließlich zum eigenen Gebrauch hergestellt haben, wobei vorauszusetzen ist, dass dargestellte jugendliche Personen in die Herstellung eingewilligt hatten. Für kinderpornografische Inhalte gilt die Regelung aber nicht entsprechend, weil die Einwilligung eines unter 14-Jährigen Kindes nach der Wertung des Gesetzes hier als unwirksam anzusehen sind.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf