Schöffengericht spricht nach Beweisaufnahme frei

Düsseldorf  - Freispruch bei zweideutigem Opferverhalten - Das Schöffengericht hat den Angeklagten freigesprochen, die Entscheidung ist  rechtskräftig. Auf der einen Seite begründete ihr nachgewiesenes – von der Zeugin nicht zugegebenes - mehrdeutiges Verhalten gegenüber dem Angeklagten kurz vor der behaupteten Tat Zweifel an ihrer Tatversion. Andererseits wartete die vermeintliche Opferzeugin mit unerklärlichen Erinnerungslücken auf, die ihre Tatschilderung durchlöcherten.

Rechtsanwalt zu zweideutigem Opferverhalten

Die Rechtsprechung zum Umgang mit zweideutigem Opferverhalten macht klare Vorgaben. Der BGH (Beschl. v. 4.12.2018 – 1 StR 546/18) weist konstant darauf hin, dass mehrdeutiges Verhalten von Zeugen, die sich als Opfer von Sexualstraftaten darstellen, einer genauen Analyse bedarf: Jedes Tatgericht muss nach einer genauen Analyse eigene Feststellungen dazu treffen, wie weit genau das Einverständnis der vermeintlich Geschädigten ging und ob der Angeklagte dies erkannte und eine Überschreitung des bestehenden Einverständnisses billigend in Kauf nahm. In dem vom BGH entschiedenen Fall war die Geschädigte bis zuletzt mit dem Geschlechtsverkehr als solchem einverstanden gewesen, nicht aber mit den dabei vom Angeklagten ausgehenden Tätlichkeiten, so dass dort „nur“ eine Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung (§ 177 Abs. 5 StGB) nicht aber wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB) in Betracht kam.

Rechtsanwalt zum Vorsatz bei zweideutigem Opferverhalten

Auch das Verständnis des Angeklagten ist bei zweideutigem Opferverhalten vom Gericht genauso präzise zu erfassen. Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich (§ 16 I S. 1 StGB). Der Vorsatz des Angeklagten - das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung - ist ein Teil des Schuldvorwurfs.

Hat der Angeklagte sich in der konkreten Situation für die Vornahme einer Handlung entschieden, die das tatbestandliche Unrecht eines bestimmten Delikts realisierte? – Die Frage beantwortet am Ende nicht der Angeklagte sondern das Gericht. Und das Tatgericht muss eine nachvollziehbare Begründung liefern. Es unterliegt damit der Kontrolle der Revisionsgerichte. Der BGH (Beschl. v. 4.12.2018 – 1 StR 546/18) z.B. war in dem oben angesprochenen Fall mit der Antwort des Landgerichts Traunstein auch nicht einverstanden und hat die Verurteilung aufgehoben: „Die Annahme der StrK, der Angekl. habe vorsätzlich gehandelt, nämlich erkannt und billigend in Kauf genommen, dass die Geschädigte mit Geschlechtsverkehr jeglicher Art nicht (mehr) einverstanden gewesen sei, begegnet danach ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken“.

Das hier beschriebene Szenario des zweideutigem Opferverhalten hat sich im Jahre 2025 auch in einem anderen meiner Fälle in zwei Instanzen beim Schöffengericht und beim Landgericht in Düsseldorf wiederholt. Die anwaltlich vertretene "Opfer-Zeugin" trat als Nebenklägerin auf und machte mit dem strafrechtlichen Vorwurf gleichzeitig hohe Geldforderungen gegen den Angeklagten geltend. Nach dessen Freispruch in erster Instanz legte die Nebenklägerin Berufung ein und die Sache wurde noch einmal an vier Tagen vor dem Landgericht verhandelt. Dabei hielt die Nebenklägerin ihre belastende Zeugenaussage aufrecht und vermittelte sogar den Eindruch, als hätte sie sich für die zweite Instanz noch einmal intensiver vorbereitet, als in der ersten Instanz. Aber tatsächlich bestätigte sich kein einziges objektives Beweismittel, auf das sie gesetzt hatte und mit der Zeit wurden ihre Aussagen zwar aggressiver aber auch nicht schlüssiger und der Angeklagte wurde wieder freigesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Und leider ist auch was dran an der Erfahrung, dass auch der Angeklagte bei so einem Verfahren trotz Freispruch verliert. So ein Verfahren zieht sich über lange Zeit. Der Vorwurf allein, die Anklage und dann die öffentliche Hauptverhandlung haben eine zumindest zeitweise stigmatisierende Wirkung. Das kann im persönlichen Umfeld zu Einbußen führen und bindet Kraft und Energie.

was ist die Unschuldsvermutung im Strafrecht?

Die Unschuldsvermutung ist ein grundlegendes Prinzip im Strafrecht, das besagt, dass eine Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt. Dieses Prinzip ist zwar im deutschen Grundgesetz nicht explizit genannt, ergibt sich aber in Deutschland aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und wird in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausdrücklich genannt und auch in Art. 48 der EU-Grundrechtecharta (“Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte“.

Die Unschuldsvermutung hat in Deutschland besonderes Gewicht bei der Frage, ob ein Tatverdächtiger in Untersuchungshaft genommen werden darf. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2025- 2 BvR 5/25 -) fasst das prägnant zusammen:

„Grundsätzlich darf einer Person nur nach einer rechtskräftigen Verurteilung die Freiheit entzogen werden. Der vorherige Entzug der Freiheit ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>; 74, 358 <370 f.>), nur ausnahmsweise zulässig“.

Die Unschuldsvermutung begegnet Strafverteidigern bei Strafverfahren auch immer wieder bei der Frage, wie weit die Presse bei der Berichterstattung über Strafverfahren, insbesondere auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren gehen darf, weil die Presseberichterstattung eine unübersehbare Prangerwirkung für die betroffene Person hat.

Die Unschuldsvermutung hat auch erhebliches Gewicht bei der Frage der Verurteilung, die nur auf Grundlage eines Sachverhalts erfolgen darf, von dem der Tatrichter nach vollständiger Beweiswürdigung vollständig überzeugt ist. Und die Verurteilung wegen einer Straftat darf nicht erfolgen, wenn das Gericht nicht die volle Überzeugung von allen entscheidungserheblichen Tatsache gewinnen kann.

Fachanwalt Strafrecht - wie lange dauern Strafverfahren?

Strafverfahren belasten den Betroffenen erheblich und deshalb gilt im deutschen Strafprozess in jedem Verfahrensstadium der Beschleunigungsgrundsatz. Der Beschleunigungsgrundsatz ist auch Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips und zielt darauf ab, dass Strafverfahren zügig und ohne unangemessene Verzögerungen durchgeführt werden. Dieser Grundsatz ist besonders in Verfahren von Bedeutung, in denen die Freiheit des Beschuldigten betroffen ist, wie etwa in Haftsachen. Hier wird der Beschleunigungsgrundsatz durch die Grundrechte auf Freiheit und Sicherheit (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) gestützt.

Und trotzdem kann die Dauer von Strafverfahren erheblich variieren und von verschiedenen Faktoren abhängen, auch von der Überlastung der Justiz und der Überlastung einzelner Staatsanwälte und Richter aber auch von dem Verhalten des Beschuldigten. Und natürlich spielt auch die Komplexität des Falles eine erhebliche Rolle.

Die Gerichte können eine von der Justiz verursachte überlange Verfahrensdauer im Falle der Verurteilung mit der sogenannten „Vollstreckungslösung“ kompensieren, wonach dann ein festzusetzender Teil der Strafe schon wegen der überlangen Verfahrensdauerals als verbüßt gilt, weil eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstößt.

Zusammenfassend lässt sich aber sagen, dass die Dauer von staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren und gerichtlichen Strafverfahren nicht pauschal festgelegt werden kann, sondern von den spezifischen Umständen des jeweiligen Falles abhängt. Bis an die Grenzen der Verjährung gibt es für die Verfahrensdauer keine gesetzlichen Obergrenzen.

 

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