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Alle US-amerikanischen Provider sind gesetzlich verpflichtet, im Hinblick auf Kinderpornographie und insbesondere kinderpornografische Bilddateien – in Deutschland strafbar gemäß § 184b StGB als Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften – alle ihnen bekannt gewordenen strafrechtlich relevanten Sachverhalte an die halbstaatliche Organisation "National Center For Missing and Exploited Children" (NCMEC) weiterzugeben. Die NCMEC nimmt auch Hinweise von Privatpersonen entgegen.
Die beim NCMEC gesichteten Hinweise werden in den sog. „Cyber Tipline Reports" verarbeitet, aus denen sich in standardisierter Form alle für die Prüfung der strafrechtlichen Relevanz sowie für die weiteren Ermittlungen erforderlichen Informationen ergeben. Diese standardisierten Berichte werden an die Ermittlungsbehörden in den USA und im Ausland weitergeleitet.
Das Bundeskriminalamt wird seit März 2014 von der Datenbank beim "National Center For Missing and Exploited Children" (NCMEC) mit sog. „Cyber Tipline Reports“ versorgt. Das waren im Jahre 2025 ca. 220.000 „Cyber Tipline Reports“, von denen ca. die Hälfte zu weiteren Ermittlungen in Deutschland Anlaß gegeben haben. Auf dem Weg erhält das Bundeskriminalamt zum Beispiel die Mitteilung, dass ein bislang unbekannter Nutzer eines bestimmten Internetdienstes unter Nutzung einer genau bezeichneten IP-Adresse an einem bestimmten Datum zu einer bestimmten Uhrzeit kinderpornografische Schriften ins Internet hochgeladen hat. Eine solche Mitteilung begründet in Deutschland den Anfangsverdacht für weitere Ermittlungen. Der für die IP-Adressen zuständige deutsche Provider teilt der Polizei auf Anfrage mit, welchem Kunden die jeweiligen IP-Adresse zum Tatzeitpunkt zugeteilt war.
Cyber Tipline Reports als Beweismittel
Die Aussagekraft von Cyber Tipline Reports als Beweismittel ist begrenzt. Das muss man in jedem Stadium eines Strafverfahrens wegen Verbreitung, Erwerb oder Besitz kinderpornographischer Inhalte vor Augen haben, insbesondere auch wenn es um einen hinreichenden Tatverdacht für die Eröffnung erines strafgerichtlichen Hauptverfahrens geht und generell um das Beweismittel Cyber Tipline Report und seine Verwertbarkeit.
Man wird unterscheiden müssen, ob es nur um einen Anfangsverdacht geht oder am Ende tatsächlich um einen hinreichenden Tatverdacht, der für die Eröffnung eines gerichtlichen Hauptverfahrens erforderlich ist.
Die Verteidigung muss Cyber Tipline Reports analysieren und sehen, was da wirklich drin steht. Steht da zum Beispiel drin, welches Endgerät genutzt wurde und welcher Nutzer hinter dem jeweiligen Account als reale Person tatsächlich steht? Meistens steht da ja nur drin, dass ein unbekannter Nutzer zu einer bestimmten Zeit mit einem bestimmten Nutzernamen über eine bestimmte IP-Adresse via Provider XY Kontakt zu kinderpornographischen Inhalten gehabt und eine Datei im Internet hochgeladen oder heruntergeladen hat. Und wenn hier dann durch Abfragen die IP-Adresse überprüft wird, stellt sich meistens raus, dass an der genannten Adresse mehrere Personen gemeldet sind. Da hilft der Cyber Tipline Reports als Beweismittel gar nicht weiter.
Nach § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens nur, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. „Hinreichender Verdacht" im Sinne dieser Vorschrift besteht bei vorläufiger Tatbewertung bei Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit wird danach angenommen, wenn bei Einschätzung des mutmaßlichen Ausgangs des Hauptverfahrens mehr für eine Verurteilung als für einen Freispruch spricht. Auch wenn die Grundsätze des Indizienbeweises angewendet werden, kommt das Gericht mit dem Cyber Tipline Report nicht weiter, solange das Ermittlungsverfahren keine genauen Erkenntnisse zu dem konkreten Nutzer erbracht hat. Es muss für eine Straftat des Angeschuldigten „wahrscheinlich“ ein genügender Beweis vorliegen, um ein Hauptverfahren gegen ihn zu eröffnen, wodurch er erst zum Angeklagten wegen Verbreitung, Erwerb oder Besitz kinderpornographischer Inhalte wird.
In Deutschland gibt es verschiedene Varianten anlassunabhängiger Recherchen. In NRW setzt das Cyber-Recherche- und Fahndungszentrum des LKA NRW für anlassunabhängige Recherchen u.a. die Software „Abuse“ ein, u.a. um maschinell nach kinderpornografischem oder jugendpornografischem Inhalten im eDonkey2000-Netzwerk zu suchen. Dabei werden Anbieter anhand der IP-Adresse identifiziert. Das Programm arbeitet mit Referenz-Dateien mit kinderpornografischem oder jugendpornografischem Inhalt, aus denen der ed2k-Hashwert generiert wird, sozusagen der digitale Fingerabdruck. Gesucht werden im Netz Dateien mit identischem Hashwert, die zur IP-Adresse des Benutzers führen, dessen Identität in weiteren Ermittlungsschritten geklärt wird. Über eine Whois-Abfrage wird der Internetprovider zu der festgestellten IP-Adresse ermittelt und der zuständige Internetprovider wird gem. § 100j StPO (sog. Bestandsdatenauskunft) i.V. mit § 113 TKG aufgefordert, die Bestandsdaten des Anschlussinhabers mitzuteilen. Die so ermittelten Personalien werden dann weiter überprüft, u.a. anhand schon vorhandener kriminalpolizeilicher Erkenntnisse oder anhand der OSINT-Recherche (Recherche in öffentlichen Datennetzen) oder indem die Polizei am ermittelten Wohnsitz recherchiert, ohne an die Person heranzutreten.
Wenn ein Benutzer identifiziert wird, begründet das bei manchen Providern sofort auch den Verdacht des Verbreitens kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 2, 4 StGB), da eine Datei, die sich in dem für das Netzwerk freigegebenen Ordner befindet, auch von jedem anderen Teilnehmer (z.B. des eDonkey2000-Netzwerkes) heruntergeladen werden kann. Aber selbst wenn ein Beschuldigter kinderpornographische Schriften über Tauschbörsen auf seine Datenträger geladen hat, bedeutet das nicht zwangsläufig, das ihm in Bezug auf das Verbreiten vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann. Viele Benutzer haben nicht das technische Wissen, um diese Zusammenhänge – automatische Weitergabe - zu erkennen. Sie wissen nicht, dass beim Downloaden zumindest die jeweils heruntergeladene Datei automatisch zur Weitergabe an andere Interessenten freigegeben wird. Insofern muss das Downloaden kinder- bzw. jugendpomografischer Dateien aus Tauschbörsen nicht immer außer dem Besitzverschaffen (§ 184b Abs. 4 StGB) auch eine Verbreitungshandlung i.S.v. § 184b Abs. 1 StGB - mit dem deutlich höheren Strafrahmen – darstellen.
Wenn bei einer anlassunabhängigen Recherchen ein Benutzer identifiziert wird, ordnen die Amtsgerichte auf Antrag der Staatsanwasltschaften regelmäßig gemäß §§ 102, 105 StPO die Durchsuchung der Wohnräume einschließlich sämtlicher Nebengelasse und Fahrzeuge an und gem. §§ 94, 98 StPO die Beschlagnahme von Beweismitteln, insbesondere von Computern und Datenträgern mit kinderpornographischen Bilddateien und Videodateien.
Die Auswertung sichergestellter Datenträger kann ohne jede Änderung der Datenträger durchgeführt werden. Gesucht wird in den eDonkey2000-Fällen nach vorhandener Peer-to-peer-Software und nach dem Internetverlauf, wobei auch versteckte, gelöschte und teilweise überschriebene Daten in die Suche einbezogen werden.
Kinderpornografische Dateien, die der standardmäßige Windows-Nutzer in den „Papierkorb“ geschoben hat, sind nicht weg. Der „Papierkorb“ ist im eigentlichen Sinne nämlich nur ein Verzeichnis auf einer Festplatte, dessen Inhalte später durch den Nutzer gelöscht werden können. Bis zur endgültigen Löschung stehen sie dem Nutzer zur Verfügung und werden in jedem Falle bei der Prüfung auf kinderpornografische und jugendpornografische Bild- und Videodateien erfasst.
Bei der Auswertung beschlagnahmter Datenträger geht es immer um die Feststellung, ob – und in welchem Umfang - strafrechtlich relevante Dateien vorhanden sind. Insbesondere in Bezug auf den zu ermittelnden Vorsatz des Betroffenen interessiert sich die Auswertung besonders auch für die Ablagestruktur der strafrechtlich relevanten Dateien, gelöschte Dateien und auf externen Datenträgern gespeicherte Dateien, die jeweiligen Speicherungspfade, das Erstelldatum und für das Datum des letzten Zugriffs.
Bei der forensischen Auswertung von beschlagnahmten Datenträgern auf kinderpornografische und jugendpornografische Bild- und Videodateien beziehen sich die Ergebnisse zwar auf den Zeitpunkt der Auswertung. Darüber hinaus können aber auch Erzeugungsdaten von Dateien – gemessen an der vom Nutzer eingestellten Systemzeit - ermittelt werden. Dabei geht es in erster Linie um das Erzeugungsdatum der Datei auf dem untersuchten Datenträger, nicht um das frühere Erzeugungsdatum derselben Datei auf einem anderen Datenträger. Ermittelt werden können bei der Prüfung auf kinderpornografische und jugendpornografische Bild- und Videodateien regelmäßig auch das Datum und die Uhrzeit der letzten Änderung und des letzten Zugriffs auf die Datei. Alle diese Daten können im Strafverfahren für Fragen des Vorsatznachweises und der Verjährung von erheblicher Bedeutung sein. Das gleiche gilt für Videoabspielzeiten.
Die Auswertung der beschlagnahmten Datenträger erstreckt sich auf kinderpornografische und jugendpornografische Bild- und Videodateien, d.h. die Wahrscheinlichkeit von anderen Zufallsfunden (z.B. unter Verletzung von Urheberrechten heruntergeladene Spielfilme etc.) ist nach meiner Erfahrung gering. Die Datenträger werden mittels einer Software gezielt nach kinderpornografischen Dateien gescannt. In der Regel wird dafür eine Software (X-Ways Forensics o.ä.) eingesetzt, die unter Berücksichtigung der Rechtsprechung über selektive Filtermöglichkeiten verfügen muss. Eine zusätzliche Prüfung auf kinderpornografische und jugendpornografische Bild- und Videodateien oder andere Zufallsfunde „per Hand“ wird von den Staatsanwaltschaften in der Regel aus Zeit- und Kostengründen nicht in Auftrag gegeben.
Bei der maschinellen Auswertung auf kinderpornografische und jugendpornografische Bild- und Videodateien werden aber auch versteckte, gelöschte (wenn sie wieder herstellbar sind), archivierte und teilweise sogar überschriebene Dateien erfasst.
Es kommt selten vor, dass sich auf den Datenträgern versteckte verschlüsselte Bereiche oder Verschlüsselungsprogramme befinden, die nicht festgestellt werden können.
Ebenso werden gelegentlich – nicht immer - Chats, E-Mails und Internetverläufe ausgewertet. Die gewerblichen Anbieter stellen das Leistungsspektrum der verwendeten forensischen Software auf allgemein zugänglichen Internetseiten dar.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf