Ausländische Strafurteile

Dass die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils wegen desselben Sachverhaltes für ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren bindend sind, ergibt sich aus dem Bundesdisziplinargesetz (§ 57 Abs. 1 BDG). Für Beamte kann das gleichbedeutend sein mit der bindenden Feststellung eines Dienstvergehens. 

Auch außerhalb des Dienstes begangene Straftaten können als Dienstvergehen disziplinarisch geahndet werden, wenn sie besonders geeignet ist, das Vertrauen in das jeweilige Amt oder das Beamtentum bedeutsam zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 S. 2 BBG).

Im Gesetz nicht eindeutig geregelt ist, ob die Bindungswirkung auch für ausländische Strafurteile gilt, wie das VGH Mannheim (DB 13 S 1634/15) unter bestimmten Voraussetzungen annimmt. Nach VGH Mannheim können auch ausländische Strafurteile eine solche Bindungswirkung haben, nämlich wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland zu einem Strafklageverbrauch führen. 

Vorauszusetzen ist eine kulturelle und rechtsstaatliche Übereinstimmung der Strafnormen und Prozessrechte mit denen des deutschen Rechts, was für EU-Länder wohl in Zukunft zunehmend unterstellt wird. 

Trotzdem hat das VGH Mannheim im konkreten Fall die slowakischen Strafakten erst beigezogen, bevor es zu dem Urteil gelangt ist, dass das Strafurteil des slowakischen Bezirksgerichts die Wirkungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG entfaltet, so dass man auch nach dem Urteil des VGH Mannheim bis auf weiteres davon ausgehen kann, dass die Bindungswirkung ausländischer Strafurteile im Einzelfall geprüft wird. 

Im Fall des VGH Mannheim ging die Prüfung erheblich über die obligatorische Prüfung offenkundiger Unrichtigkeiten (§ 57 Abs. 1 S. 2 BDG) hinaus. Gegen eine generelle Bindungswirkung ausländischer Strafurteile im Disziplinarverfahren gibt es seit jeher gewichtige Stimmen in der Kommentarliteratur.

Der Wortlaut des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG spricht nur von einem rechtskräftigen Urteil im Strafverfahren und nicht von dem Urteil eines deutschen Gerichts, wie das u.a. in den gesetzlichen Regelungen zum Verlust der Beamtenrechte (§ 41 Abs. 1 BBG) vorgesehen ist.

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