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Sexueller Missbrauch von Kindern ist in Deutschland strafbar nach § 176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern), nach § 176a StGB (sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind), nach § 176b StGB (Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern), § 176c StGB (schwerer sexueller Missbrauch von Kindern) und in den schwersten Fällen nach § 176d StGB.
Strafbar machen können sich auch Jugendliche und Heranwachsende, für die das Jugendstrafrecht gilt. Nach dem Jugendstrafrecht ist Jugendlicher, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist (§ 1 II JGG). Bei Heranwachsenden kann ein Gericht im Einzelfall beurteilen, ob schon das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist, oder ob der Täter noch nach den milderen Regeln des Jugendstrafrechts zu bestrafen ist.
Bei Jugendlichen und Heranwachsenden kann ein geringer Altersunterschied zum „Tatopfer“ der sexuellen Handlung bestehen. Es wird vielfach darüber berichtet, dass es heutzutage auch bei Kindern - „Person unter vierzehn Jahren (Kind)“ (§ 176 I Ziff. 1 StGB) - eine erhebliche Sexualisierung gibt. Natürlich können an diesen sexuellen Kontakten mit Kindern auch Strafmündige, nämlich insbesondere Jugendliche und auch Heranwachsende beteiligt sein. Sie bewegen sich trotz eines manchmal geringen Altersunterschiedes im Bereich der Strafbarkeit (das Kind ist aber nicht strafmündig).
Das Bestehen eines relativ geringen Altersgefälles zwischen jugendlichem Täter und dem Opfer ändert im Grundsatz an der Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs nichts auch wenn im Einzelfall nichts gegen den Willen des Kindes geschieht. Denn nach dem Schutzzweck des Tatbestandes des sexuellen Missbrauchs eines Kindes und der Schutzaltersgrenze von 14 Jahren kann das Kind nicht wirksam in sexuelle Handlungen einwilligen und die Strafbarkeit ausschließen.
Bei einer geringen Altersdifferenz zwischen einem jugendlichen Täter und em Kind kann aber nach der Rechtsprechung des BGH ein Sonderfallbei der Strafzumessung vorliegen, bei dem die geringe Altersdifferenz strafmildernde Wirkung hat. Das wird in der Praxis der Jugendrichter auch mit den Mitteln des Jugendstrafrechts behandelt, weil der absolute Schutz von Kindern vor sexuellen Handlungen im Einzelfall auch im Widerspruch zur sexuellen Selbstbestimmung stehen kann, wenn Kinder unter 14 Jahren im gegenseitigen Wollen sexuelle Handlungen mit annähernd Gleichaltrigen haben. Im Jugendstrafrecht kommt in signifikanten Fällen die Einstellung des Verfahrens durch den Richter (§ 47 JGG) in Betracht.
Strafbare Handlungen sind sexuelle Handlungen zwischen Täter und Opfer (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB), das Bestimmen des Kindes zu Handlungen mit Dritten (§ 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und das Anbieten und Nachweisen von Kindern zum sexuellen Missbrauch (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Die Taten nach § 176 sind seit 01.07.2021 Verbrechen; der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von 1 bis bis 15 Jahren.
Taten nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB sind mit der Vornahme der sexuellen Handlung vollendet, Taten nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit der Kenntnisnahme des Angebots oder mit einer Einigung vollendet.
Der Versuch einer Straftat nach § 176 ist in allen FÄllen strafbar (§ 23 Abs. 1 StGB: „Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar“), weil die Tat ein Verbrechen – nicht nur Vergehen – ist.
Täter des § 176 StGB kann jeder sein. Nach § 176 StGB strafbare Teilnahme kann auch durch Unterlassen verwirklicht werden insbesondere dann, wenn der Täter gegenüber dem Kind Garantiepflichten hat. Sonst kommt auch die Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB in Betracht.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf