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Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055
Am 5. Mai 2025 hat das OLG München den Haftbefehl gegen unseren Mandanten bei Festsetzung einer hohen Kaution und einem Paket von Auflagen (u.a. wöchentlich 2 x Meldepflicht bei der Polizei) außer Vollzug gesetzt. Der Beschuldigte muss seine Ausweispapiere (Reisepass und Personalausweis) hinterlegen, an einer bestimmten Adresse wohnen, sich zweimal wöchentlich bei der Polizeiinspektion melden und darf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erst mal nicht verlassen.
Was für ein Erfolg diese Außervollzugsetzung des Haftbefehls ist, kann unser Mandant noch acht Monaten in "Stadelheim" am besten ermessen.
Bei der Außervollzugsetzung eines Haftbefehls wird der Vollzug des Haftbefehls vorübergehend ausgesetzt. Der Haftbefehl wird nicht aufgehoben, aber solange der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt ist kann sich die verhaftete Person auf freiem Fuß bewegen, solange sie die Auflagen erfüllt, die bei der Außervollzugsetzung des Haftbefehls gemacht werden. Wenn die Voraussetzungen für die Außervollzugsetzung nicht mehr gegeben sind oder der Beschuldigte gegen die Auflagen verstößt, kann der Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt werden.
Die vorübergehende Aussetzung der Untersuchungshaft unter bestimmten Auflagen nennt man auch Haftverschonung. Standard-Auflagen sind beispielsweise Sicherheitsleistungen, Reisebeschränkungen und Meldepflichten bei der örtlichen Polizei in regelmäßigen Abständen. Die konkrete Ausgestaltung der Haftverschonung und die damit verbundenen Auflagen hängen von den Umständen des Einzelfalls ab und werden durch das Gericht festgelegt.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf