Fachanwalt für Strafrecht

Den "Profiverteidiger" hat der Journalist Martin W. Huff den Fachanwalt für Strafrecht genannt. Er meinte damit einen Rechtsanwalt, der nur noch als Strafverteidiger tätig ist, im Gegensatz zu dem Rechtsanwalt, der gelegentlich auch mal eine Strafverteidigung übernimmt.

Reine Strafverteidiger gab es aber auch schon vorher. Auch richtige Koryphäen im Strafrecht gab es schon, bevor nach der Einführung Mitte der 90`er Jahre der erste offizielle "Fachanwalt für Strafrecht" im Gerichtssaal erschien.

Aber die Einführung der von der Rechtsanwaltskammern verliehenen verschiedenen Fachanwaltstitel hat viel Gutes. Sie erleichtert dem Publikum auf der Suche nach einem fachlich qualifizierten Rechtsanwalt die Orientierung und kann es vor bloß selbsternannten Spezialisten bewahren.

Um Fachanwalt für Strafrecht zu werden, hat ein Rechtsanwalt für Strafrecht nämlich einige Berufsjahre hinter sich und besondere Kenntnisse im Straf- und Strafprozessrecht nachzuweisen. Er hat bis dahin fachspezifische Lehrgänge besucht und schriftliche Leistungskontrollen absolviert und auch belegt, dass er schon eine erhebliche Anzahl von Strafverfahren bearbeitet hat. Das schreibt die Fachanwaltsordnung vor (§§ 4 ff. FAO).

Wer die Bezeichnung Fachanwalt für Strafrecht führt, muss dann auch weiter jedes Jahr auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder mindestens an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen (§ 15 FAO).

 

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