Anfangsverdacht bei Kinderpornografie gem. § 184b StGB

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfes "Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Schriften" beginnt entweder mit einer Hausdurchsuchung oder mit einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter wegen Besitz oder Verbreiten von Kinderpornografie.

kinderpornografische Schriften - Hausdurchsuchung als Standardfall

Häufiger ist inzwischen die Hausdurchsuchung, weil die Staatsanwaltschaften relativ einfach einen amtsgerichtlichen Durchsuchungsbeschluss erwirken können, wann immer die Identifikation eine kinder- oder jugendpornografischen Bild- oder Videodatei durch einen der großen Provider gemeldet wird, was inzwischen in Deutschland jede Woche unzähglige Male vorkommt. Provider identifizieren kinder- oder jugendpornografischen Bild- oder Videodateien und ordnen sie einer IP-Adresse zu und die Dinge nehmen ihren Lauf.

Polizeiliches Ziel einer Hausdurchsuchung ist dann die Beschlagnahme aller Computer, Mobiltelefone und sonstigen Speichermedien im Haus, die anschließen auf den Bestand von kinder- und jugendpornografischen Schriften ausgewertet werden sollen, weil der Betroffene einem amerikanischen Internetprovider mit einer Datei aufgefallen ist, die auch nur in der Nähe von  kinder- oder jugendpornografischem Bild- oder Videomaterial anzusiedeln sein soll.

Eine schnelle Herausgabe von beschlagnahmten Computern oder Mobiltelefonen kann durch eine sinnvolle Verständigung mit der Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Beschwerde erreicht werden.

Dem Betroffenen wird eigentlich bei der Hausdurchsuchung „ganz cool“ mitgeteilt, dass die Auswertung Monate dauern kann. Wenn man sich die Beschlagnahme aller Computer, Mobiltelefone und sonstigen Speichermedien zuhause für die Dauer von Monaten vorstellt, ist eine solche Hausdurchsuchung regelmäßig ein Desaster. Ein Desaster ist das ganz unabhängig davon, was die Auswertung der Speichermedien am Ende ergibt. Ein solches Desaster muss man aber nicht hinnehmen. Vor allem wenn Computer oder Mobiltelefone beschlagnahmt werden, die für die berufliche Existenz dringend benötigt werden, stehen zwei Wege offen: Eine schnelle Herausgabe kann durch eine sinnvolle Verständigung mit der Staatsanwaltschaft erreicht werden oder durch gerichtliche Beschwerde.

Die Staatsanwaltschaft ist immer an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden und kann die überlange Dauer der Beschlagnahme nicht mit einer andauernden Arbeitsüberlastung der Polizei bei der Auswertung abtun, was die Polizei aber bei der Suche nach kinder- oder jugendpornografischen Bild- oder Videodateien normalerweise tut.

Auswertung mit künstlicher Intelligenz (KI)

Bei der Auswertung beschlagnahmter Datenträger wird es jetzt wegen des Einsatzes von künstlicher Intelligenz (KI) eine erhebliche Beschleunigung geben.  Künstliche Intelligenz (KI) kann bereits mit einer Genauigkeit von über 90 Prozent Kinder- und Jugendpornografie erkennen und unterscheiden, hilft beim Vorsortieren des Materials und kann auch das Alter der abgebildeten Opfer erkennen. Die Justiz in NRW hat mit der Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime bei der StA Köln (ZAC NRW) dazu ein inzwischen weit fortgeschrittenes Forschungsprojekt gestartet, an dem u.a. auch Microsoft und verschiedene Wissenschaftler mitgearbeitet haben.

Auch die Polizei macht regelmäßig die Erfahrung, dass die Auswertung der beschlagnahmten Computer oder Mobiltelefone oft gar keine kinder- oder jugendpornografischen Bild- oder Videodateien zu Tage fördert. Die zu späte Rückgabe der Speichermedien entschädigt den Betroffenen dann nur zum Teil. Vor allem, wenn er beruflich auf die Nutzung angewiesen war, kann der Imageschaden – gegenüber seinem Arbeitgeber – kaum noch repariert werden. Deshalb muss die Strafverteidigung sofort nach der Durchsuchung ansetzen.

Anfangsverdacht für Hausdurchsuchung - Kinderpornografie gem. § 184b StGB

Kann ein strafloses Verhalten – z.B. der Kauf legaler Bilder im Internet - zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Kinderpornografie gem. § 184b StGB führen ?

Die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Kinderpornografie gem. § 184b StGB setzt einen sog. „Anfangsverdacht“ voraus. Aber den Ermittlungsbehörden wird bei der Annahme eines Anfangsverdachts nach § 152 Abs. 2 StPO ein weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt.

Von dem Anfangsverdacht erfährt der Beschuldigte gerade bei dem Vorwurf der Kinderpornografie gem. § 184b in der Regel aus dem Durchsuchungsbeschluss.

Aus den Ermittlungsakten erfährt der Beschuldigte später in der Regel, weshalb man gerade ihn verdächtigt. Die Ermittlungsbehörden haben z.B. die Mitteilung erhalten, dass ein bislang unbekannter Nutzer eines bestimmten  Internetdienstes unter Nutzung einer bestimmten IP-Adresse zu einem bestimmten Datum kinderpornografische Schriften ins Internet hochgeladen hat. Auf Nachfrage der Ermittlungsbehörden hat der Provider sofort Daten zum verdächtigen Nutzer übermittelt, nämlich Nutzername/ Nickname, E-Mail-Adresse, Mobilfunknummer und Sonstiges.

Es kann aber auch heißen, dass nach den Ergebnissen der Ermittlungen gegen den Beschuldigten der Verdacht besteht, dass er an einem bestimmten Tag über eine bestimmte Internetseite eine nichtpornografische legale Kinder-Bildserie zum Download gegen Bezahlung bezog, wobei er seinen Klarnamen, die E-Mailadresse und seine Kreditkarte benutzte. Kann ein solcher Kauf tatsächlich auch zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Kinderpornografie gem. § 184b StGB führen ? Es ist in der Praxis nicht ausgeschlossen, dass ein (angreifbarer) Durchsuchungsbeschluss erlassen wird, aber das Landgericht Regensburg (Beschl. v. 10.10.2014 - 2 Qs 41/14) hat in einem solchen Fall den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses eindeutig abgelehnt.

Das Landgericht Regensburg hat in seiner Entscheidung zu Recht darauf abgestellt, dass die Hausdurchsuchung einen schweren Eingriff in die grundrechtlich (Art. 13 Abs. 1 GG ) geschützte Lebenssphäre des Betroffenen darstellt und den – durch tatsächliche Anhaltspunkte begründeten - Verdacht voraussetzt, dass eine Straftat begangen wurde. Vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus.

Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.9.2018 – 2 BvR 708/18) im Zusammenhang mit § 184b StGB wieder festgestellt, dass der für die Aufnahme von Ermittlungen erforderliche Anfangsverdacht auch aus einem legalen Verhalten einer Person geschlossen werden kann, wenn es nach kriminalistischer Erfahrung möglich erscheint, dass sich die Person strafbar gemacht hat. Für den Anfangsverdacht des Besitzes kinderpornographischer schriften reichten in dem Fall in Chats geäußerte Fantasien, die für sich gesehen noch keinen Straftatbestand erfüllten, aber die Annahme eines Anfangsverdachts des Besitzes kinderpornografischer Schriften begründeten.

Vielfach führen Ermittlungen wegen Verbreitung von kinderpornografischen Schriften in sog. „OP-Verfahren“ zu einem Anfangsverdacht gegen z.B. den Inhaber eines bestimmten Skype-Accounts. „OP-Verfahren“ sind dezentral strafprozessual selbstständige Ermittlungsverfahren gegen eine Mehrzahl von Tatverdächtigen in mindestens zwei Bundesländern oder Nationen. Diese länderüber­greifenden Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung von kinderpornografischen Schriften bekommen beim Bundeskriminalamt einen Verfahrensnamen „OP- ..... " und verfolgen zunächst das Ziel, einzelne Skype-Nutzer, gegen die aufgrund des „OP-Verfahrens“ ein Anfangsverdacht entstanden ist, zu identifizieren.

Anlass der Ermittlungen kann z.B. irgendein Verfahren wegen Verbreitung von kinderpornografischen Schriften gegen einen Skype-Nutzer sein. Durch sog. „Skype-Tracking“, eine Methode, um Chatpartner des bekannten Skype-Accounts zu ermitteln, kann der nächste Skype Account tagesaktuell onlineaktiv mit der IP-Adresse festgestellt werden. Beim Anbieter dieser IP wird ein Auskunftsersuchen für die Bestandsdatenerhebung nach § 100j StPO i.V.m. §§ 113, 95 TKG gestellt, um den IP-lnhaber zu identifizieren, bei dem eine Wohnungsdurchsuchung angestrebt wird.

Rechtsanwalt zu Besitz von Kinderpornographie

Straftaten wegen Kinderpornographie (§ 184b StGB) oder Jugendpornographie (§ 184c StGB) finden in großen Teilen in der digitalen Welt statt. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Strafbarkeit auch des Besitzes von Kinderpornografie in § 184b StGB das Bestreben, Kindesmissbrauch durch die Herstellung pornografischer Schriften zu verhindern und die Nachahmungswirkung durch den Konsum solcher Darstellungen zu unterbinden. In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber das Strafrecht wegen Kinderpornographie (§ 184b StGB) und Jugendpornographie (§ 184c StGB)permnanent verschärft, um sexueller Gewalt gegen Kinder  entgegenzuwirken. Jedenfalls will der Gesetzgeber unter Beweis stellen, dass Probleme entschlossen angegangen werden. Manchmal drängt sich auf, dass Verantwortungsträger in der Politik sich getrieben sehen von öffentlicher Empörung und Rufen nach härterem Strafen in Boulevardmedien.

§ 184b StGB mit der Überschrift „Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte“ wurde durch das „Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.6.2021“ neu gefasst mit der gravierenden Folge, dass die Tat ab Inkrafttreten am 01.07.2021 jetzt regelmäßig als Verbrechen eingestuft wird, das im Mindestmaß eine Freiheitsstrafe von einem Jahr (§ 12 StGB) androht.

Während der im Gesetz vorher stehende Straftatbestand des § 184 StGB „Verbreitung pornografischer Inhalte“ einfach-pornografische Inhalte erfasst, schreibt § 184b StGB bei kinderpornografischen Inhalten eine erhöhte Strafdrohung vor und man erkennt generell - auch in aktuellen in Gerichtsverhandlungen bzgl. Taten aus früheren Zeiträumen vor dem 01.07.2021 - eine bundesweite Tendenz, höhere Strafen bei Verurteilungen nach § 184b StGB auszusprechen, als das noch zu Beginn 2021 und davor der Fall war.

Auch bei den Staatsanwaltschaften ist eine deutliche Tendenz zu einer härteren Strafverfolgung erkennbar, die aus der Sicht der Strafverteidigung vor allem dann sehr fragwürdig wird, wenn Grenzfälle verfolgt werden wie einzige Bilder, die als Familienfoto ausgetauscht wurden oder Bilddateien, die jemanden unaufgefordert zugesandt wurden oder deren Besitz gar nicht bewusst war. Strafverteidigung muss dann der Unsitte einer vorverurteilenden, aus Auswerteberichten der Polizei resultierenden Vorberichterstattung entgegentreten.

Was sind kinderpornografische Inhalte?

§ 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB enthält die Legaldefinition eines kinderpornografischen Inhalts, nämlich ein pornographischer Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB), der zum Gegenstand hat:

  1. a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
  2. b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
  3. c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.

Der Inhalt muss also gleichzeitig pornografisch - Darstellung, die auf die Erregung sexueller Reize abzielt - sein und für eine Strafbarkeit nach § 184b StGB eine der vorstehend in a) – c)  genannten Inhalte zum Gegenstand haben.

Man muss sich noch einmal vergegenwärtigen, dass Kernfragen im Raum stehen können, wenn es um die strafrechtliche Einordnung geht, wie die Frage, ob die Darstellung sexuelle Handlungen zeigt, eine aufreizend geschlechtsbetonte Körperhaltung und ob wirklich ein Kind abgebildet ist und ob es ggfs. „nur“ um fiktive Darstellungen geht, die jedenfalls anders zu bewerten sind.

Sexuelle Handlungen („ 184b StGB, Abs. 1. Nr. 1 Buchst. a)

Nach der seit 5.11.2008 gültigen Gesetzeslage müssen die Inhalte keinen sexuellen Missbrauch von Kindern iSd §§ 176 ff. StGB mehr zeigen. Die Auswerteberichte der Kriminalpolizei zeigen allerdings in erster Linie die Fälle sexuellen Missbrauchs, wozu auch „Posing“-Fotos gehören können.

Nur die Abbildung eines nackten Kindes muss nach der Rechtsprechung mangels sexueller Handlung aber nicht unbedingt die Voraussetzungen eines kinderpornografischen Inhalts erfüllen (BGH Beschl. v. 3.12.2014 – 4 StR 342/14).

Aufreizend geschlechtsbetonte Körperhaltung (184b StGB Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b)

Unbekleidete Genitalien oder Gesäß (§ 184b Abs. 1, Nr. 1 Buchst. c)

Eine sexuell aufreizende Wiedergabe liegt vor, wenn die genannten Körperteile aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters in sexuell motivierter Weise im Blickfeld stehen (BGH NStZ 2021, 41; BT-Drs. 18/3202, 27). Davon abzugrenzen sind Wiedergaben mit anderer Intention, beispielsweise als unverfängliches Urlaubsfoto oder zu medizinischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken (vgl. Europarat, Explanatory Report to the Council of Europe Convention on the Protection of Children against Sexual Exploitation and Sexual Abuse, Nr. 142; BR-Drs. 127/14, 7: “Therefore, material having an artistic, medical, scientific or similar merit, i.e. where there is absence of sexual purposes, does not fall within the ambit of this provision” -  “Daher fällt Material mit künstlerischem, medizinischem, wissenschaftlichem oder ähnlichem Wert, d. h. ohne sexuelle Zwecke, nicht in den Geltungsbereich dieser Bestimmung”. Maßstab für die Beurteilung, ob die Wiedergabe sexuell aufreizender Art ist, wird am Ende immer die Beurteilung eines durchschnittlichen Betrachters sein (Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/3202 [neu], 27).

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