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Es besteht Einigkeit, dass die strafrechtliche Verfolgung der Herstellung und Verbreitung von Kinderpornographie ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers und der Allgemeinheit darstellt. Es kann nicht Aufgabe oder gar Ziel der Strafverteidigung sein, das berechtigte Anliegen zu behindern oder Grenzen zu verschieben oder jeden Täter vor Bestrafung zu bewahren. Aber es ist Aufgabe und Ziel der Strafverteidigung, diejenigen vor Strafe zu bewahren, die ohne Wissen und Wollen einer Straftat in den Focus der Strafverfolgungsbehörden geraten sind. Wenn diese – von Wissen und Wollen markierte - Grenze überschritten wurde, ist es immer noch Aufgabe und Ziel der Strafverteidigung, dem Beschuldigten auf seinem Weg zu dem angemessenen Urteil und zur Rehabilitation zu helfen.
Die Grenze zur Strafbarkeit bei Kinderpornographie im Internet ist schnell erreicht. Der Gesetzgeber hat es in § 184b StGB in den Absätzen 3 und 4 inzwischen schon unter Strafe gestellt, dass jemand es unternimmt, einen tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen kinderpornographischen Inhalt „abzurufen“ (§ 184b Abs. 3 StGB) und schon der Versuch ist strafbar (§ 184b Abs. 4 StGB). Das hat bei manchen Gerichten dazu geführt, nahezu jedes "bloße" Betrachten von Kinder- und Jugendpornographie zu bestrafen:
Dagegen halten Kommentare in der Fachliteratur das bloße Betrachten von Kinderpornographie im Internet ohne eigenen gezielten (zumindest versuchten) Abruf der kinder- und jugendpornographischen Inhalte für nicht tatbestandsmäßig (MüKoStGB/Schmidt, 5. Aufl. 2025, StGB § 184b Rn. 47, beck-online).
Die gesetzliche Regelung in in § 184b Abs. 3, 4 StGB basiert inzwischen auch auf europäischen Vorgaben („Lanzarote-Konvention“), die verlangen, dass über den Besitz hinaus schon der Zugriff auf kinder- und jugendpornographische Inhalte strafbar ist. Der Gesetzestext in § 184b Abs. 3 StGB wurde deswegen durch den Begriff „wer es unternimmt … abzurufen“ ergänzt.
Für die Strafverteidigung gilt, dass nicht strafbar ist, wer nach unvorsätzlichem Aufruf (unvorsätzlich, weil in der Annahme, nur einfach-pornographische Inhalte abzurufen) die dann erscheinende Abbildung sieht und schnell verlässt (MüKoStGB/Schmidt, 5. Aufl. 2025, StGB § 184b, beck-online). Für jeden Internet-User gilt aber, dass es beim Betrachten von Kinderpornographie im Internet keinen straffreien Bereich gibt, in dem er vor strafrechtlichen Ermittlungen und Konsequenzen frei ist.
Ein erfahrener Richter am Landgericht hat schon vor mehr als 20 Jahren einen Aufsatz (NStZ 2003, 646) veröffentlicht: „Ist das „bloße” Anschauen von kinderpornographischen Bildern im Internet nach geltendem Recht strafbar?“ – Er kam auch schon vor der Neufassung des § 184b StGB zu dem Ergebnis, dass das „bloße” Betrachten von Kinderpornographie im Internet „unter Umständen“ strafbar sein kann. Er sah aber auch die „Problematik“ der Speicherung der Bilddateien im sog. Cachespeicher eines Rechners, von der der User keine Kenntnis hat, „so dass es jedenfalls am subjektiven Tatbestand fehlt“ und wollte schon damals eine Einschränkung für denjenigen Nutzer machen, der im Internet zufällig - unvorsätzlich - auf eine Seite kinderpornographischen Inhalts stößt und diese sogleich wieder verlässt. Diese Thematik ist immer noch aktuell und gesichert ist, das nach deutschem Strafrecht nicht bestraft werden kann, wer in Bezug auf kinderpornographische Dateien unvorsätzlich handelt. Wer in Bezug auf kinderpornographische Dateien unvorsätzlich handelt, verwirklicht auch nicht den Straftatbestand des "Aufrufens".
Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfes "Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Schriften" beginnt entweder mit einer Hausdurchsuchung oder mit einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter wegen Besitz oder Verbreiten von Kinderpornografie.
Häufiger ist inzwischen die Hausdurchsuchung, weil die Staatsanwaltschaften relativ einfach einen amtsgerichtlichen Durchsuchungsbeschluss erwirken können, wann immer die Identifikation eine kinder- oder jugendpornografischen Bild- oder Videodatei durch einen der großen Provider gemeldet wird, was inzwischen in Deutschland jede Woche unzähglige Male vorkommt. Provider identifizieren kinder- oder jugendpornografischen Bild- oder Videodateien und ordnen sie einer IP-Adresse zu und die Dinge nehmen ihren Lauf.
Polizeiliches Ziel einer Hausdurchsuchung ist dann die Beschlagnahme aller Computer, Mobiltelefone und sonstigen Speichermedien im Haus, die anschließen auf den Bestand von kinder- und jugendpornografischen Schriften ausgewertet werden sollen, weil der Betroffene einem amerikanischen Internetprovider mit einer Datei aufgefallen ist, die auch nur in der Nähe von kinder- oder jugendpornografischem Bild- oder Videomaterial anzusiedeln sein soll.
Eine Durchsuchung wegen des Verdachts des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften ist in einem Verfahren oft der Auftakt, bei dem der Beschuldigte erfährt, dass es ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren gegen ihn gibt.
Der Beschuldigte hat gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 304 StPO) mit der festrgestellt werden kann, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten Durchsuchung rechtswidrig ist und der Beschuldigte bekommt Computer, Laptops, Mobiltelefone, Tablets und Speichermedien zurück, bevor sie ausgewertet werden. Aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) gelten für eine Durchsuchungsanordnung strenge Maßstäbe.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf