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Gerichtsverhandlungen in Sexualstrafsachen sind nie schön, für keinen eigentlich, noch nicht mal für die, die sich viel Geld davon versprechen; meistens auch gar nicht für die, die als Nebenklägerinnen auftreten und die Geldforderungen groß in den Raum stellen. Kann man sich alles gut vorstellen glaube ich, aber der Alltag ist tatsächlich so.
Auch die Verfahren, die mit Freisprüchen des Angeklagten in öffentlicher Gerichtsverhandlung enden, sind für den Angeklagten kein Spaß, eher eine Tortur. Auch in meinem Verfahren vor dem Landgericht Wuppertal, das sich über Wochen hinzog, wurde der Angeklagte im August 2026 vom Vorwurf der Vergewaltigung (§ 177 StGB) endgültig freigesprochen, aber das sah für die Zuschauer zuerst ganz anders aus. Auf der Anklagebank saß ein erfolgreicher Unternehmer wegen Vergewaltigung (§ 177 StGB) in einer Vielzahl von Fällen, die sich angeblich im Verlauf von Monaten ereignet haben sollen. Die Anzahl der einzelnen angeklagten Fälle war eigentlich nicht mal das, was die Hauptverhandlung so zeitaufwendig gemacht hat. Der Grund war eigentlich eher, dass die Staatsanwaltschaft die Sache auf das falsche Gleis gesetzt hatte und dass das Gericht leider zuerst eine ganze Zeit lang auf diesem Gleis weitergefahren ist.
Die Staatsanwaltschaft hatte nämlich schon im Ermittlungsverfahren einen psychologischen Sachverständigen beauftragt, der die Glaubhaftigkeit der belastenden Zeugenaussage überprüfen sollte. Und der war in seinem vorläufigen Gutachten schon im Ermittlungsverfahren zu dem Ergebnis gekommen, dass die Aussage des einzigen Belastungszeugen glaubhaft war und kam mit diesem Ergebnis auch in die Hauptverhandlung und hielt daran fest.
Der von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren nach § 161 StPO beauftragte Sachverständige tritt in der Hauptverhandlung nicht als „Sachverständiger der Staatsanwaltschaft“, sondern als Sachverständiger des Gerichts auf und ist dort ein Beweismittel, dessen Aufgabe in der Vermittlung und Anwendung besonderer Sachkunde zur Wahrheitsfindung liegen soll. Dabei hat die Vernehmung des Sachverständigen in der gerichtlichen Hauptverhandlung regelmäßig eine noch deutlich größere Bedeutung als im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren. Und schon bei seiner ersten Vernehmung in der Hauptverhandlung in Wuppertal begründete der Sachverständige ausführlich, dass für ihn die Aussage des einzigen Belastungszeugen uneingeschränkt glaubhaft war.
Als Verteidiger hatten wir in Wuppertal auch selbst einen zweiten Sachverständigen zur weiteren Begutachtung der Glaubhaftigkeit beauftragt und das Gericht hat erst mal leider eine ganze Menge Energie darauf verwendet, unseren Sachverständigen auszugrenzen und mit dem untauglichen Werkzeug „Ausschluss der Öffentlichkeit“ aus dem Gerichtssaal zu verbannen und musste diesen Weg erst nach mehreren gezielten Anträgen der Verteidigung aufgeben. Aber darauf kam es am Ende gar nicht mehr an, denn der gerichtliche Sachverständige hielt den Angriffen der Verteidigung auch so am Ende gar nicht stand. Er hatte die psychische Konstellation des Belastungszeugen gar nicht begriffen. Das kann man so sagen.
Aber das die Staatsanwaltschaft und das Gericht haben das mit der Zeit verstanden und der Angeklagte wurde freigesprochen. Der Freispruch ist auch rechtskräftig und unanfechtbar geworden.
Für den Angeklagten war das ein aufwendiger und belastender Strafprozess, den das Gericht im Zwischenverfahren hätte vermeiden können, indem es das von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren beauftragte Sachverständigengutachten kritisch hinterfragt und das Hauptverfahren nicht eröffnet hätte. Das Zwischenverfahren (Eröffnungsverfahren, §§ 199 ff. StPO) soll zum Schutz des Angeschuldigten der gerichtlichen Kontrolle der Anklage dienen und der Entscheidung, ob das Hauptverfahren eröffnet wird oder nicht. Das Zwischenverfahren erfüllt eine Filterfunktion (§§ 203, 204 StPO) und dient auch dem Schutz des Angeschuldigten vor der sonst unvermeidbaren Gefahr einer öffentlichen Anprangerung und erfüllt nach meiner Erfahrung inzwischen in vielen Fällen diese Aufgabe sehr gut.
Kurz davor hatte ich ein anderes Verfahren in Düsseldorf, auch mit dem Vorwurf der Vergewaltigung (§ 177 StGB), das durch zwei Instanzen ging und Ende 2025 mit einem Freispruch endete, der auch rechtskräftig geworden ist. Hier ist der Angeklagte in erster Instanz vom Amtsgericht und danach auch in der Berufungsinstanz vom Landgericht - nach noch einmal fünf weiteren Hauptverhandlungstagen - freigesprochen worden.
Dabei war die Presse schon in der ersten Instanz am ersten Verhandlungstag nur mit handfestem Einsatz daran zu hindern, ein Foto von dem Angeklagten auf der Anklagebank zu machen und dann mit einem stigmatisierenden Bericht ins Netz zu stellen. Die Presse berief sich im Gerichtssaal vor dem Amtsgericht darauf, das Gesicht des Angeklagten würde ja verpixelt und das Verpixeln genüge dem Schutz des Angeklagten, was ja – wenn Sie mich fragen - eine Farce ist. Solche Bilder aus dem Internet werden in interessierten Kreisen mit hämischen Kommentaren im Netz verbreitet. Und außerdem – so die Reporterin mit der Kamera - hätte man die Genehmigung des Gerichts für solche Bilder zum Prozessauftakt. Das stimmte leider. Das Gericht griff dann leider auch nicht richtig ein, aber das Foto konnte nach lautstarker Auseinandersetzung trotzdem verhindert werden und in der zweiten Instanz mache dieselbe Reporterin gar keinen Versuch mehr.
Mit dem Vorwurf der Vergewaltigung (§ 177 StGB) in öffentlicher Gerichtsverhandlung auf der Anklagebank zu sitzen birgt immer die Gefahr einer öffentlichen Anprangerung und Stigmatisierung, die man nach Kräften verhindern muss.
Eine ganz andere Seite der Medaille: Und für dieses wie für viele vorangegangene Verfahren ich will auch nicht verhehlen, dass ich oft Mitleid mit den (Belastungs-) Zeuginnen und Zeugen habe, die solche Prozesse lostreten. Das sind nicht selten psychisch kranke und / oder auch in erheblichem Umfang fremdgesteuerte Menschen, denen ihre Falschaussagen nicht mal immer ganz bewusst sind. Und wenn sie sich dessen bewusst werden, finden Sie den Rückweg nicht mehr richtig. Aber das muss man erkennen und das sollte eigentlich auch Teil der Aufgabe der von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingeschalteten psychologischen oder psychiatrischen Sachverständigen sein, für die aber in manchen Fällen erst recht der Satz gilt, dass man mit ihnen eben auf ganz „hoher See“ ist.
Solche (Belastungs-) Zeuginnen und Zeugen muss man als Verteidiger auch nicht aggressiv angreifen, solange wir auch Richterinnen und Richter haben, die im Laufe der Hauptverhandlung auch erkennen können, was sich vor ihnen abspielt. Die erst vielleicht noch stark belastende Beurteilung kippt, wenn man dem Gericht demonstriert, was ein gerichtlicher Gutachter kann und was er offensichtlich nicht kann und wenn man die Zeugen zur Aussage bringt, die letztendlich für die Suggestion der Belastungszeugin oder des Zeugen verantwortlich sind.
.... waren für alle Beteiligten – Angeklagter und Belastungszeugen inbegriffen– nicht schön. Und am Ende muss man froh sein über Richterinnen und Richter, die mit allen Beteiligten in jeder Phase der Hauptverhandlung fair umgehen. Dann können sich hoffentlich auch Angeklagte davon erholen. Das Verfahren in Düsseldorf endete mit der Feststellung im Urteil: „Die Nebenklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, auch soweit sie durch das Adhäsionsverfahren angefallen sind, und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen“. Im Adhäsionsverfahren hatte die von ihrem Umfeld ganz schlecht beratene Nebenklägerin eine hohe sechsstellige Geldforderung geltend gemacht. Das ist leider im Alltag auch eine Begleiterscheinung vieler solcher Prozesse.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf