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Kinderpornographische Sticker: Wir beobachten eine regelrechte Inflation. Die Tatverdächtigen sind meist alles andere als pädophil. Solche kinderpornographischen Sticker nennen sie „Spaßbilder“ und die tauchen bei WhatsApp- oder Facebook-Gruppen auf, die teilweise Tausende von Teilnehmern haben. Das AG Düsseldorf (Beschl. v. 11.08.2020 - 150 Gs 1432/20) hat gesagt, das bloße Abonnement einer WhatsApp-Gruppe mit mehreren hunderten Teilnehmern, über die ein anderer Nutzer kinderpornographisches Bildmaterial geteilt hat, begründet noch keinen Anfangsverdacht für den Besitz kinderpornografischer Schriften. Andere Gerichte lassen das aber als Anfangsverdacht für eine Hausdurchsuchung ausreichen.
Viele Kinder, Jugendliche und Heranwachsende und manche Erwachsene haben im Umgang mit den „Sozialen Medien“ kein richtiges Bewusstsein, welche Inhalte eigentlich die Grenzen überschreiten und strafbar sind. Sie leiten vermeintliche „Spaßbilder“ mit kinderpornographischer Darstellung weiter. Auch wenn die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft keine Hinweise auf eine pädophile Neigung der Tatverdächtigen geben, folgen Eingriffshandlungen wie Durchsuchung, Sicherstellung und sehr lange dauernde Auswertung der Datenträger, die dem Beschuldigten nicht mehr zur Verfügung stehen.
Der Anfangsverdacht reicht für eine Hausdurchsuchung und die dann folgenden Eingriffe der Staatsanwaltschaft und Polizei. Sogar noch nicht ganz kinderpornographische Inhalten können für den Anfangsverdacht der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte (StPO § 102; StGB §§ 11 II, 184b; GG Art. 5) ausreichen.
Ein Bild im Stile des im Internet populären Meme-Formats kann trotz eigentlich humoristischer Intention eine Durchsuchung gem. § 102 StPO rechtfertigen, auch wenn gerade bei Meme-Formaten typischerweise eine humoristische - aber verfehlte! - Intention im Vordergrund steht (vgl. z.B. LG Karlsruhe, Beschluss vom 12.10.2022 - 16 Qs 70/22 ).
Wenn alles schief geht, dann kann so eine Durchsuchung gem. § 102 StPO auch noch zu Weiterungen führen, nämlich wenn auf dem bei der Wohnungsdurchsuchung beschlagnahmten PC kinderpornogrtaphische Dateien gefunden werden, die der Beschuldige gar nicht kennen muss, wenn sie sich z.B. auf irgendwelchen Internetseiten automatisch im "Cache" heruntergeladen haben. Dann ist aber die Frage, ob der Beschuldigte insofern vorsätzlich gehandelt hat. Hat man "Besitz" an Dateinen, von denen man gar nicht weiß, dass sie auf seinem Computer sind?
Besitz im Sinne des § 184b StGB setzt im Zusammenhang mit Fotos voraus, dass der Beschuldigte jederzeit ähnlich wie ein Besitzer von körperlichen Gegenständen die Zugriffsmöglichkeit auf die Bilder haben muss (vergleiche BGH, NJW 2016, 1094, 1095). Hieran sind Zweifel angebracht, wenn sich die inkriminierenden Fotos auf einem Bereich der Festplatte befinden, auf den jedenfalls der normale Nutzer keine Zugriffsmöglichkeiten hat. Da muss man sich dann mal die Pfadbeschreibung der jeweiligen Fotos auf dem PC ansehen. Befinden sich die Bilder in einem Bereich, in dem der Nutzer nicht bewusst Daten speichern kann, sondern in dem das Betriebssystem automatisch, ohne Einwirkungsmöglichkeit des normalen Nutzers Daten speichert, ist der Besitz schon mehr als fraglich. Aus Bildern im Cache geht oft nur hervor, dass der Beschuldigte diese Bilder betrachtet hat und dass der Beschuldigte diese Bilder nicht willkürlich abgespeichert hat, sondern dass dann die Daten ohne sein Zutun automatisch im "Cache" gespeichert wurden. Die Bilder im Cache wurden im Hintergrund gespeichert mit dem Ziel des Systems, dass, wenn der Nutzer zu einem späteren Zeitpunkt erneut auf die Seite mit den inkriminierenden Bildern zugreift, diese schneller aufgebaut werden könnten und nicht nochmal heruntergeladen werden müssten.
Der Name Cache (franz. auch "Abdeckung") sagt, dass der Nutzer auf diese Daten nicht unmittelbaren Zugriff hat, sondern dass er die abgedeckten Bilder nicht sieht, die selbst vor dem Nutzer im Cache versteckt sind. Also hat der Nutzer auf die im Cache gespeicherten Daten zunächst einmal keinen Zugriff. Deshalb geht die Rechtsprechung nicht mehr ohne weiteres von Besitz aus.Allein der Umstand, dass kinderpornographische Inhalte auf der Festplatte des Nutzers gespeichert wurden reicht deshalb zum Nachweis des Besitzwillens nicht aus. Dies, zumal der Nutzer dann gar nicht weiß, dass er Bilder auf seiner Festplatte hat, die er sich und anderen zugänglich machen kann. Eine Strafbarkeit kann erst einsetzen, sobald der Beschuldigte erkennt oder aber billigend in Kauf genommen hat, dass er Kinderpornographie besitzt und den Besitz gleichwohl fortsetzt. Noch mal anders könnten Gerichte das beurteilen, wenn dem Beschuldigte in einem solchen Fall überdurchschnittlichen Kenntnisse im PC Bereich nachgewiesen werden, die ausreichende Kenntnis vom Besitz und der Zugriffsmöglichkeit belegen. Der Nachweis ist im Strafverfahren meistens nicht zu führen.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf