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31. Januar 2025 - Bei Spielfilmen, die fürs Kino hergestellt werden, gibt es regelmäßig auch "Flops". Das Einspielergebnis an den Kinokassen bleibt deutlich unter den Erwartungen.
Es gilt in der Filmwirtschaft als ausgemacht, dass nur ein Drittel der Filmproduktionen wirklich Kasse macht. Kein Filmstudio ist mit der Mehrheit seiner Veröffentlichungen finanziell erfolgreich, sondern das Geld wird im Kino im Branchendurchschnitt mit 36% der Filme verdient.
Die Flops, bei denen das Einspielergebnis das Budget des Films und Werbekosten und die Kosten für den Verleih nicht ausgleicht, haben nicht selten unrühmliche Nachspiele. Wenn die in der Branche bekannten Rechtsanwaltskanzleien Geldanleger um sich scharen, die ihre Investition zurückhaben wollen, sollen Staatsanwaltschaften instrumentalisiert werden, um den Initiator des Filmprojektes auf die Kniee zu zwingen.
Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf (121 Js 415/23) sieht das in unserem Fall viel sachgerechter und erteilt im Januar 2025 dem behaupteten Kapitalanlagebetrug eine Absage. Das Ermittlungsverfahren wurde mangels Tatverdachts eingestellt (§ 170 II StPO). Ein vorsätzlicher Kapitalanlagebetrug i.S.d. § 264a StGB ist nur zu begründen, wenn die Verantwortlichen wussten, dass ihre Prospektangaben vorher falsch waren oder wesentliche Tatsachen verschwiegen wurden. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf konnte aber keinen solchen Vorsatz feststellen.
Dann reden dieselben Leute, die Geldanleger mit der Aussicht auf Schadensersatz einstimmen, von angeblich deliktischen Ansprüchen nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB und § 826 BGB und reden sogar in Latein von einer angeblichen Haftung aus "culpa in contrahendo“ und übersehen geflissentlich, dass es keine Prospektfehler gab, die für die Anlageentscheidung der Anspruchsteller kausal waren und dass auch „Weichkosten“ bei der Produktion und Verwertung von Spielfilmen und Dokumentarfilmen unvermeidbar sind.
Nach § 264a StGB würde sich wegen Kapitalanlagebetruges allerdings strafbar machen, wer im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Beteiligungen am Ergebnis einer Produktion, in Prospekten hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt. Der Täter müsste dabei hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale vorsätzlich handeln. Neben der Kenntnis vom Vorliegen verschwiegener nachteiliger Tatsachen oder der Unrichtigkeit mitgeteilter Angaben würde hierzu aber auch noch mehr gehören, nämlich dass diese Umstände für die Entscheidung über den Erwerb der Anlage wirklich ursächlich waren. Einen solchen Fall gibt es bei Filmproduktionen selten.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf