Straftatbestand § 184b StGB - 10 Monate nach der Durchsuchung und der Beschlagnahme teilt die Staatsanwaltschaft Kleve im April 2022 mit, dass das Ermittlungsverfahren nach § 170 II StPO mangels Tatverdachts eingestellt wurde und der – ehemals – Beschuldigte die Asservate ( ein iPhone und ein MacBook) abholen kann.

täglich Anzeigen durch das NCMEC (National Center For Missing & Exploited Children)

Bei Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie (§ 184b StGB) sind solche Nachrichten rar. Die Intensität, mit der auf diesem Gebiet ermittelt wird, nimmt jedes Quartal zu. Das hat auch damit zu tun, dass der  Straftatbestand des § 184b StGB seit dem 01.07. 2021 erheblich verschärft worden ist. Der Besitz und die Verbreitung kinderpornographischer Dateien ist seitdem in Deutschland zum Verbrechen hochgestuft worden mit mindesten einem Jahr Freiheitsstrafe. Außer der massiven Strafschärfung wird eine erhöhte Aufklärungsquote angesagt, die zum erheblichen Teil auf Meldungen der amerikanischen NCMEC (National Center For Missing & Exploited Children) basiert, die in Deutschland zu Durchsuchungen und Beschlagnahmen führen.

Dabei werden auch Dateien beschlagnahmt mit Familienfotos, die die Kinder am Strand oder im Hochsommer am Pool zeigen und die zwischen Verwandten als Urlaubsgrüße verschickt wurden. Und der Betroffene wird sofort mit einem Strafverfahren und Nebenfolgen konfrontiert. Neuerdings zunehmend sehen wir in der Praxis solche Verfahren wegen privater Bilddateien ohne pornografische Intention.  Heute kennen Staatsanwälte kaum noch Augenmaß, wenn der Besitz oder die Verbreitung von Kinderpornografie i.S.d. § 184b StGB von der  amerikanischen NCMEC signalisiert wird.

Familienbilder als Kinderpornographie auf dem Prüfstand

Der Straftatbestand § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte) setzt aber immer noch voraus, dass tatsächlich ein „kinderpornographischer Inhalt“ festgestellt werden kann. Das Merkmal „pornographisch“ ist notwendige Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 184b StGB. Insbesondere muss die Darstellung ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes zielen. Es kann nicht darauf ankommen, dass eine erkennbar zu anderen Zwecken hergestellte Darstellung auch aus sexuellen Motiven genutzt werden könnte. Mit einem einzigen Kriterium wie z.B. „Detailaufnahme eines Geschlechtsorgans“ kann das Vorliegen von Pornographie nicht zuverlässig festgestellt werden. Es bedarf außer der Zielrichtung „Erregung eines sexuellen Reizes“ einer groben Missachtung gesellschaftlicher Wertmaßstäbe, die so eindeutig ist, dass über die Einordnung als pornographisch nicht vernünftig gestritten werden kann.

Strafbarkeit nach § 184 b StGB und Nebenfolgen

Zwei wesentliche Merkmale des „kinderpornographischen Inhalts“ sind 1. das Abzielen ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes beim Betrachter und 2. die Überschreitung der allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen des sexuellen Anstands.

Viele noch anhängige Ermittlungsverfahren müssen eigentlich eingestellt werden, weil die aufgefundenen Dateien diese Kriterien nicht erfüllen. Die drastischen Nebenfolgen, die schon vor jeder Schuldfeststellung ein Ermittlungsverfahren wegen des Straftatbestandes des § 184b StGB haben kann, sind u.U. die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und in bestimmten Berufsgruppen die sofortige Suspendierung. Angesichts dessen wäre es angezeigt, den oft fadenscheinigen Vorwurf sofort auf seine Haltbarkeit zu überprüfen und nicht Monate langen Ermittlungen auszusetzen.

 

Bitte rufen Sie uns an unter +49 (0) 211 1718380 oder schicken Sie uns eine Email an duesseldorf@ra-anwalt.de um herauszufinden, wie wir Ihnen helfen können.

Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055

Kontaktieren Sie uns!