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31. Januar 2025 - Bei Spielfilmen, die fürs Kino hergestellt werden, gibt es regelmäßig auch Flops, wenn das Einspielergebnis an den Kinokassen deutlich unter den Erwartungen bleibt.
In der weltweiten Kinofilmproduktion liegt Indien vor den USA, wobei gesagt wird, dass Indien inzwischen mehr als doppelt soviel produziert wie die USA. Dagegen ist der Marktanteil deutscher Filmproduktionen eher bescheiden, wenngleich es viele Produktionen mit großen Auszeichnungen bei Festivals und Erfolgen an den Kinokassen gibt, die in öffentlich zugänglichen Listen der erfolgreichsten deutschen Filme nach Zuschauerzahlen in Deutschland und weltweit (vornehmlich in den USA) erfasst werden.
Ein Faktor quält die Filmindustrie auf der ganzen Welt gleichermassen: Es gilt in der Filmwirtschaft weltweit als ausgemacht, dass nur ein Drittel der Filmproduktionen wirklich Kasse macht. Auch keines der großen Filmstudios ist mit der Mehrheit seiner Veröffentlichungen finanziell erfolgreich, sondern das Geld wird im Kino im Branchendurchschnitt mit 36 % der Filme verdient.
Die Flops, bei denen das Einspielergebnis das Budget des Films und Werbekosten und die Kosten für den Verleih nicht ausgleicht, haben nicht selten unrühmliche Nachspiele. Wenn Rechtsanwälte Geldanleger um sich scharen, die ihre Investition zurückhaben wollen, sollen Staatsanwaltschaften instrumentalisiert werden, um den Initiator des Filmprojektes auf die Kniee zu zwingen.
Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf (121 Js 415/23) sieht das sachgerechter und erteilt dem behaupteten Kapitalanlagebetrug im Januar 2025 eine Absage. Ein vorsätzlicher Kapitalanlagebetrug i.S.d. § 264a StGB ist nur zu begründen, wenn die Verantwortlichen wussten, dass ihre Prospektangaben vorher falsch waren oder wesentliche Tatsachen verschwiegen wurden. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf konnte aber keinen solchen Vorsatz feststellen.
Dann reden dieselben Leute, die Geldanleger mit der Aussicht auf Schadensersatz einstimmen, von angeblich deliktischen Ansprüchen nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB und § 826 BGB und reden sogar in Latein von einer „Haftung aus culpa in contrahendo“ und übersehen, dass es keine Prospektfehler gab, die für die Anlageentscheidung der Anspruchsteller kausal waren und dass auch „Weichkosten“ bei der Produktion und Verwertung von Spielfilmen und Dokumentarfilmen unvermeidbar sind.
Nach § 264a StGB würde sich wegen Kapitalanlagebetruges allerdings strafbar machen, wer im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Beteiligungen am Ergebnis einer Produktion, in Prospekten hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt. Der Täter müsste dabei hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale vorsätzlich handeln. Neben der Kenntnis vom Vorliegen verschwiegener nachteiliger Tatsachen oder der Unrichtigkeit mitgeteilter Angaben würde hierzu aber auch noch mehr gehören, nämlich dass diese Umstände für die Entscheidung über den Erwerb der Anlage wirklich ursächlich waren. Einen solchen Fall gibt es bei Filmproduktionen selten.
Kapitalanlagebetrug gemäß § 264a StGB setzt keinen Totalverlust des Kapitals voraus. Der Tatbestand des § 264a StGB ist ein sog. „abstraktes Gefährdungsdelikt“, das im Gegensatz zum „allgemeinen“ Betrug (§ 263 StGB) keinen Vermögensschaden erfordert.
Für Kapitalanlagebetrug gemäß § 264a StGB reichen unrichtige vorteilhafte Angaben in Prospekten oder das Verschweigen nachteiliger Tatsachen, die für die Entscheidung des Anlegers über den Erwerb oder die Erhöhung von Anteilen erheblich sind.
Insbesondere ist für die Erfüllung des Tatbestandes des Kapitalanlagebetrugs nicht erforderlich, dass ein Totalverlust des Kapitals eintritt, es genügt schon die abstrakte Gefährdung des Vermögens durch unrichtige oder verschleierte Informationen.
Kapitalanlagebetrug gemäß § 264a StGB setzt nicht zwingend Werbung in Prospekten voraus. Der Straftatbestand des Kapitalanlagebetrugs umfasst zwei Tatmodalitäten, nämlich unrichtige vorteilhafte Angaben und / oder das Verschweigen für den Anleger nachteiliger Tatsachen. Prospekte sind zwar ein typisches Werbemittel, jedoch können auch mündliche Äußerungen des Werbenden ausreichen. Der Straftatbestand des § 264a StGB kann eigentlich durch jede Form der Kommunikation mit potenziellen Anlegern erfüllt werden.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf