Fachanwalt zur Verjährung bei Kinderpornographie

Für die meisten Betroffenen ist ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornographie ein Albtraum, nicht zuletzt deshalb, weil sie auch befürchten, dafür ins Gefängnis zu gehen. Ich kann Sie aber beruhigen. Von den zahlreichen Fällen des Besitzens oder Verbreitens von Kinderpornographie (§ 184b StGB), mit denen wir jedes Jahr befasst waren, hat kein einziger zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe geführt.

Kinderpornographie und Freiheitsstrafe

Wer zum ersten Mal wegen des Besitzes oder des Verbreitens von Kinderpornographie (§ 184b StGB) beschuldigt wird, muss das bedrückende Gefühl der Angst vor dem Gefängnis nicht haben. Zwar sieht § 184b StGB dafür Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren (zur Verjährung bei § 184b StGB s.u.) vor, aber der Ersttäter, der nicht durch ganz krasse Begleitumstände auffällt, muss in der Praxis unserer Gerichte keine vollstreckbare Freiheitsstrafe befürchten.

Anders kann das aussehen, wenn jemand als Mitglied einer Bande oder gerwerbsmäßig handelt, dann werden in der Praxis auch vollstreckbare Freiheitsstrafen verhängt.

Rechtsanwalt aud der Praxis zu Kinderpornographie und Freiheitsstrafe

Sonst ist die Strafe für den Ersttäter eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wird. Der BGH (5 StR 246/20) hat zur Verhängung von Freiheitsstrafen in Fällen des Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften gesagt, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe ggfs. ganz besonderer Begründung bedarf und auch für Taten nach § 184b Abs. 3 StGB Freiheitsstrafen nicht als Regelfall angesehen werden dürfen.

Rechtsanwalt zu Strafzumessung bei Kinderpornographie

Bei der Strafzumessung ist die Menge der kinderpornographischen Dateien von erheblicher Bedeutung, zumal die Erfahrung zeigt, dass die Menge oft mit der Dauer des Tatzeitraumes im Zusammenhang steht. Daneben kommt es auf die Eingriffsintensität der kinderpornographischen Darstellungen an, ob diese niederschwellig bleiben oder Abbildungen tatsächlicher Missbrauchshandlungen in unterschiedlichen "Steigerungsformen" zeigen.

Wir haben gute Erfahrungen damit gemacht, uns bei der Strafverteidigung auch auf das Nachtatverhalten zu konzentrieren. § 46 Abs. 2 StGB nennt als Strafzumessungsfaktor - vor allem unter spezialpräventiven Gesichtspunkten - ausdrücklich das Verhalten des Täters nach der Tat. Berücksichtigt werden kann jedes Verhalten, das Schlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche des Beschuldigten zulässt oder Einblick in die innere Einstellung des Beschuldigten zu seiner Tat gewährt. Deshalb kommt - inzwischen standardisierten - Sexualtherapien in der Praxis oft große Bedeutung bei der Strafzumessung zu.

Durchsuchung der Wohnräume als Standardmaßnahme bei Kinderpornographie

Was man aber wohl sagen kann ist, dass sich die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume und Fahrzeuge des Beschuldigten ebenso als Standard-Ermittlungsmaßnahme in Verfahren wegen kinder-und jugendpornographischen Dateien etabliert  hat. Ermittler bringen regelmäßig einen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss mit und suchen nach Mobiltelefonen und Computern, insbesondere Desktops, Laptops, Notebooks, Tablets und Speichermedien, nämlich externe Festplatten, USB-Sticks, Speicherkarten, CD/DVD und nach virtuellen Cloud-Datenspeichern, auf die der Beschuldigte Zugriff hat. Gesucht und beschlagnahmt werden aber in Einzelfällen auch internetfähige Multimediaplayer, internetfähige Spiele-Konsolen und Unterlagen und Notizzettel mit Passwörtern und Hinweise auf externe Datenspeicher.

Die Aufklärungsquote bei Kinderpornographie

Die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) für das Jahr 2019 weist unter dem Schlüssel 143200 für Straftaten nach § 184b StGB eine Aufklärungsquote von 93,4 % aus, wobei die Aufklärungsquote in Hundertteilen das Verhältnis von aufgeklärten zu bekannt gewordenen Fällten bezeichnet.

Die auf den ersten Blick hohe Aufklärungsquote sagt aber nicht viel über das Phänomen Kinderpornographie im Internet aus und eben auch nicht darüber, wie hoch die Dunkelziffer ist, d.h. der prozentuale Anteil der gar nicht entdeckten straftatbestandsmäßiegen Fälle.

Der von Europol veröffentlichte IOCTA-Report 2018 (Internet Organised Crime Threat Assessment (IOCTA)) legt nämlich nahe, dass der Anteil entdeckter Straftaten nach § 184b StGB möglicherweise gering ist, weil es durch die große Vielfalt der genutzten Plattformen und Dienste, die leichte Verfügbarkeit von Online-Anonymitäts- und Verschlüsselungstools und die zunehmende Nutzung des Darknets einfacher geworden ist, ohne hohes Entdeckungsrisiko Material zu speichern und auszutauschen.

Das US-amerikanische „National Center for Missing & Exploited Children“ (NCMEC) dürfte jedenfalls im wesentlichen solche Fälle registrieren, bei denen keine Anonymitäts- und Verschlüsselungstools genutzt wurden und die über die großen amerikanischen Internet-Provider gemeldet werden, was in Deutschland zu zahlreichen Verfahren führt, bei denen dann allerdings die Aufklärungsquote von 93,4 % glaubhaft ist. In NRW gab es im Dezember 2020 z.B. eine Razzia wegen der Verbreitung von Kinderpornografie über soziale Netzwerke, bei der 41 Wohnungen durchsucht und mehr als 330 Datenträger sichergestellt wurden. Der Polizeieinsatz basierte auf Informationen des amerikanischen NCMEC. Das NCMEC sammelt in den USA bei Internetanbietern und sozialen Netzwerken systematisch Hinweise auf Kinderpornographie und gibt diese u.a. nach Deutschland an das Bundeskriminalamt BKA weiter.

 

Verjährungsfristen bei Kinderpornographie nach § 184b StGB

Für Straftaten nach § 184b StGB gelten die allgemeinen Verjährungsfristen. Da der Besitz kinderpornographischer Schriften als Dauerdelikt erst nach Beseitigung des rechtswidrigen Zustands beendet ist, beginnt die Verjährung erst mit dem Tag der Durchsuchung, wenn bei der Durchsuchung kinderpornographische Schriften gefunden werden. 

was sind die Verjährungsfristen bei Kinderpornographie nach § 184b StGB?

Die Verjährungsfristen für Straftaten wegen Kinderpornographie gemäß § 184b StGB richten sich insbesondere nach § 78 StGB. Danach beträgt die Verjährungsfrist 20 Jahre für Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht sind. Und § 184b Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Straftaten wegen Kinderpornographie nach § 184b Abs. 1 StGB fallen also unter die 20-jährige Frist.

Die Verjährungsfristen sind in einigen Fällen aber eigentlich noch länger, denn bei Straftaten nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ruht die Verjährung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 StGB bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers. Das heißt, dass die Verjährung erst nach dem 30. Lebensjahr des Opfers zu laufen beginnt. Allerdings wird das Alter des Tatopfers in der Praxis meistens nicht aufgeklärt, weil die Identität des auf kinderrpornographischen Dateien abgebildeten Tatopfers überhaupt nicht festgestellt wird.

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