Bitte rufen Sie uns an unter +49 (0) 211 1718380 oder schicken Sie uns eine Email an duesseldorf@ra-anwalt.de um herauszufinden, wie wir Ihnen helfen können.
Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055
Aber die Fälle bei denen Jugendliche und Heranwachsende mit Kinderpornographie in Kontakt kommen, häufen sich leider. Ein großes praktisches Problem ist der wirklich ausufernde Anstieg von kinderpornographischen Stickern in WhatsApp-und Facebook-Gruppen mit teilweise hunderten von Teilnehmern. Hierzu hat allerdings das Amtsgericht Düsseldorf vor ein paar Jahren schon in einer richtungsweisenden Entscheidung (StV-S 2021, 22) erklärt, dass die bloße Mitgliedschaft in einer WhatsApp-Gruppe mit mehreren hundert Teilnehmern, über die ein anderer Nutzer kinderpornographisches Bildmaterial geteilt hat, noch keinen Anfangsverdacht für den Besitz einer kinderpornografischen Schrift begründet. Das Problem bleibt aber, dass bei vielen Jugendlichen und Heranwachsenden (und manchmal auch bei Erwachsenen) das klare Bewusstsein dafür fehlt, welche Inhalte strafbar sind.
Der § 184b StGB, der den Besitz, den Erwerb und die Verbreitung kinderpornographischer Dateien regelt, wird im Jugendstrafrecht nicht direkt anders behandelt als im Erwachsenenstrafrecht, aber es gibt in der Anwendung der Rechtsfolgen im Jugendstrafrecht im Vergleich zum allgemeinen Strafrecht gravierende Unterschiede.
Im Jugendstrafrecht gelten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht. Stattdessen wird die Bewertung des Tatunrechts, die in § 184b StGB zum Ausdruck kommt, auch im Jugendstrafrecht berücksichtigt, aber der Focus des Jugendstrafrechts ist darauf gerichtet, dass die Strafhöhe aus erzieherischen Gründen angemessen sein muss. Der Erziehungsgedanke spielt die zentrale Rolle und das Gesetz sieht vor, dass niemand die Strafrahmen des Erwachsenenrechts anwenden kann ( § 18 Abs. 1 S. 3 JG).
Das Jugendstrafrecht kennt andere Rechtsfolgen nämlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe, wobei die Möglichkeit der Aussetzung zur Bewährung besteht.
Heranwachsende sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet, aber das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Die Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende erfolgt gemäß § 1 Abs. 2 JGG und sieht vor, dass auf Heranwachsende Jugendstrafrecht angewendet werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Insbes. Reifungsrückstände vorliegen oder wenn die Tat einer jugendtypischen Verfehlung entspricht (§§ 105, 106 JGG).
In den Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende wird meistens schnell klar, dass gar keine pädophile Neigung der Beschuldigten besteht und die Ermittler reagieren außer mit der Durchsuchung auch mit der Gefährderansprache, Sicherstellung und einer Durchsuchung der Inhalte in Chats. Tatsächlich kann natürlich das Verhalten des Jugendlichen im Chat ein Indiz für Besitzwillen an Kinderpornographie und vorsätzliche Strafbarkeit sein oder schon der Name der WhatsApp-und Facebook-Gruppe und die dort bevorzugten Inhalte werden von den Ermittlern als Indizien gesehen. Aber häufig wird z.B. auch die Feststellung getroffen, dass der Jugendliche kurz nach Sichtbarwerden von Kinderpornografie die Gruppe verlassen hat. Jugendgerichte in Deutschland sind nicht an gesetzlich vorgegebene Mindeststrafen gebunden und verhänhgen das, was sie selber zur Einwirkung auf den Jugendlichen oder Heranwachsenden für erfotderlich halten. Eine schonende Behandlung setzt aber voraus, dass sich der Jugendliche oder Heranwachsende ggfs. mit dem Vorwurf auseinandersetzt hat und dem Gericht glaubhaft vermitteln kann, dass der Umgang mit Kinderpornographie für ihn jetzt ein Tabu ist, unmoralisch, verboten und auch strafbar.
Jugendliche können grundsätzlich Täter im Sinne des § 184bStGB sein, da das Strafgesetzbuch auch hier keine Altersgrenze für die Strafbarkeit vorsieht, die Jugendliche von der Begehung dieser Straftat ausschließt.
Die Strafbarkeit nach § 184b StGB setzt voraus, dass ein kinderpornographischer Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Ein kinderpornographischer Inhalt ist ein pornographischer Inhalt, der sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren zum Gegenstand hat oder die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes umfasst.
Ein Sticker aus einer Chatgruppe kann eine kinderpornographische Datei sein, wenn er die genannten Kriterien erfüllt und der Besitz oder das Verbreiten können strafbar nach § 184b StGB sein.
Wer unaufgefordert kinderpornografische Inhalte zugeschickt bekommt, bewegt sich jedenfalls grundsätzlich im Einzugsgebiet des § 184b Abs. 3 StGB, der den Besitz von Kinderpornografie unter Strafe stellt.
Wenn einem unaufgefordert kinderpornografische Inhalte zugeschickt werden, besitzt man diese. Trotzdem kann die Täterstellung zweifelhaft sein, wenn unwiderlegt erklärt wird, dass die Inhalte unaufgefordert zugesandt wurden.
Wenn jemand unaufgefordert kinderpornografische Inhalte erhält, wird nur der Absender sich strafbar gemacht haben.
Wenn eine Person unaufgefordert kinderpornographische Inhalte zugeschickt bekommt, stellt sich die Frage nach der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und die Frage, wie man damit umgeht.
Die Internetseite der Polizei des Bundes und der Länder für polizeiliche Kriminalprävention
gibt weitere Hinweise:
https://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/sexualdelikte/kinderpornografie/
Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055
Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf