sexueller Missbrauch im Abhängigkeitsverhältnis

Bei Strafverfahren wegen § 174 StGB (Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen) können nur Personen Täter sein, die eine bestimmte Obhutsstellung gegenüber Jugendlichen unter 18 Jahren innehaben. Das sind regelmäßig Familienangehörige und bestimmte Berufsgruppen, deren Aufgabe bei Person unter 18 Jahren die Erziehung oder Betreuung in der Lebensführung ist.

  • 174 StGB stellt den sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen unter Strafe.

Täter können auch Verantwortliche in Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnissen sein, denen dabei Jugendliche untergeordnet sind, wenn sie die mit der Unterordnung verbundene Abhängigkeit missbrauchen.

Und in familiären Verhältnissen können Straftaten nach § 174 StGB zum Nachteil von leiblichen oder rechtlichen Abkömmlingen unter 18 Jahren begangen werden, wobei der Kreis möglicher Täter in § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB über die Eltern hinaus erweitert wird und auch auf Abkömmlinge des Ehegatten, Lebenspartners und auch einer Person erstreckt wird, mit der sie in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben.

Außerdem können Personen, die in einer Einrichtung für die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung von Personen unter 18 Jahren tätig sind, Täter sein, wenn sie sexuelle Handlungen an Personen unter 16 Jahren vornehmen oder unter Ausnutzung ihrer Stellung an Personen unter 18 Jahren (§ 174 Abs. 2 StGB).

Und dann kann der mögliche Täterkreis sich auch noch einmal durch den Begriff „Teilnahme durch Unterlassen“ auf Personen erweitern, die eine Garantenstellung für den Jugendlichen haben. Das kann der andere Elternteil sein, der nicht handelt und auch nicht einschreitet und Garantenstellungen für den Jugendlichen, können auch Vorgesetzte von Tätern oder Schulleiter bzw. Leiter einer Einrichtung haben, die Erziehung oder Betreuung in der Lebensführung gewährleisten soll.

Der Gesetzestext des § 174 StGB ist relativ umfangreich und in jedem Einzelfall kommt es zunächst darauf an festzustellen, ob die bzw. der Beschuldigte taugliche Täterin bzw. tauglicher Täter einer Straftat nach § 174 StGB (Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen) sein kann. Gleichzeitig oder unabhängig von der Täterqualifikation des § 174 StGB kommen aber weitere Straftatbestände aus dem Sexualstrafrecht (§ 173 StGB, § 174a StGB, § 176 StGB , § 176a StGB, § 177 StGB, § 182 StGB) in Betracht, so dass der Prüfungsumfang weitaus größer ist.

Rechtsanwalt zur Strafverteidigung gegen den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen

Insbesondere bei § 174 StGB muss die Verteidigung aber die besondere Regelung für die Anordnung der Untersuchungshaft § 112a StPO (Haftgrund der Wiederholungsgefahr betreffend Straftaten nach den §§ 174, 174a, 176 bis 176d, 177, 178, 184b Absatz 2 oder nach § 238 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches) und im Laufe des Verfahrens auch mögliche Beschäftigungsverbote für Verurteilte (§§ 25, 58 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).

Die Strafverteidigung darf bei allem nicht aus dem Auge verlieren, dass das Gericht nach § 174 Abs. 5 StGB von einer Bestrafung absehen kann, wenn das Unrecht der Tat gering ist. Das Unrecht der Tat kann bei § 174 StGB als gering angesehen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, die eine Gesamtbetrachtung aller Umstände ermöglichen.

Das Absehen von Strafe ist in den Fällen des § 174 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 möglich, wenn das Unrecht der Tat gemindert ist. Das erfordert eine Gesamtbetrachtung aller Umstände: Dabei kann auch immer noch das Verhalten der schutzbefohlenen Person berücksichtigt werden, obwohl das aus dem Gesetz gestrichen wurde, um Schuldzuweisungen gegen Jugendliche zu vermeiden. Aber trotzdem hat der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 18/2601, 28) beispielhaft Fälle genannt, in denen Täter und Opfer sich außerhalb der Einrichtung kennengelernt haben und sich in den einrichtungsspezifischen sozialen Rollen nicht begegnet sind. In solchen Fällen kann das Unrecht der Tat als gering angesehen werden

Rechtsanwalt Sexuzalstrafrecht zur Begrenzung der Strafbarkeit

Eine sinnvolle Begrenzung der Strafbarkeit ist auch angesichts des Gesetzestextes erforderlich. In diesem Zusammenhang ist auf das andere Delikt des § 182 StGB (sexueller Missbrauch von Jugendlichen) der in § 182 Abs. 6 StGB auch lautet: „In den Fällen der Absätze 1 bis 3 (Opfer unter 16 bzw. 18 Jahre) kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist“. Ein Absehen von Strafe muss vor allem dann ganz ernsthaft geprüft werden, wenn die gesetzliche Fiktion der Einwilligungsunfa?higkeit des Jugendlichen im konkreten Fall unzutreffend ist. Zusammenfassend kann das Unrecht der Tat bei § 174 StGB als gering betrachtet werden, wenn die Tat unter Berücksichtigung aller Umstände, einschließlich des Verhaltens des Opfers, nicht schwerwiegend erscheint und insbesondere die sozialen Rollen der Beteiligten außerhalb der spezifischen Einrichtung keine Rolle spielen.

Strafverteidigung gegen den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen

Die Strafverteidigung setzt auch bei § 174 StGB bei der sorgfältigen Überprüfung aller Tatbestandsmerkmale an. Die Rechtsprechung hat eine umfangreiche Kasuistik herausgearbeitet, insbesondere auch zum Tatbestandsmerkmal des „Anvertrautseins“ bei der Lehrer-Schüler-Beziehung. Eine genauere Analyse des Sachverhaltes mit dem Maßstab der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist in jedem Fall lohnenswert. Um nur Beispiele zu nennen: Ein vom Straftatbestand vorausgesetztes  Obhutsverhältnis besteht nicht unbedingt bei anderen Lehrern derselben Schule, die die betroffene(n) Schüler(in) nicht unterrichten (vgl. BGH 19, 104) oder die nur vertretungsweise aushelfen (BGH NStZ 12, 690 f.). Aber man muss auch sehen, dass das 49. StÄG – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht v. 21.1.2015 - die Richtlinie 2011/93/EU umgesetzt hat, was tendenziell zu weiteren Verschärfungen des Sexualstrafrechts – auch bei der Lehrer-Schüler-Beziehung - geführt hat (BT-Drs. 18/2601 S. 26 ff.). Ein vorauszusetzendes Obhutsverhältnis besteht nicht bei Nachhilfelehrern (BGH MDR 69, 16) und mit dem Ausscheiden aus der Schule wird das Lehrer-Schüler-Verhältnis beendet (BGH NStZ 03, 661, 12, 691) und es besteht zumindest ab diesem Zeitpunkt kein Obhutsverhältnis mehr. Auch allein die Mitgliedschaft in einem Turnverein begründet für sich genommen regelmäßig kein Obhutsverhältnis zwischen dem jugendlichen Mitglied und den in der Vereinsarbeit tätigen Vorständen oder Trainern (Beschl. v. 4.3.2020 – 2 StR 352/19).

Andere Beispiele: Soweit nach dem Gesetzt erforderlich ist, dass der Beschuldigte die sexuelle Handlung unter Missbrauch der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit des Opfers vornimmt, reicht es nicht aus, wenn der Täter tatsächlich durch Versprechen von Vorteilen zum Ziel kommt. Oder es kann auch bei Bestehen einer ernsthaften Liebesbeziehung oder einer sexuell motivierten Initiative des Schutzbefohlenen an einem Missbrauch fehlen, solange die/der Schutzbefohlene zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung fähig ist. Hier wird keine bestehende spezifische Abhängigkeit missbraucht.

Es gibt andere Prüfsteine, an denen der Vorwurf des Missbrauchs von Schutzbefohlenen scheitern kann, insbesondere wenn man im Auge behält, dass die Vorschrift dem Schutz der „sexuellen Selbstbestimmung“ dient, nicht der Durchsetzung von Moralvorstellungen. Mit der „sexuellen Selbstbestimmung“ ist das Recht des Einzelnen gemeint, nicht gegen seinen Willen zum Objekt sexuellen Begehrens anderer gemacht zu werden. 

 

Bitte rufen Sie uns an unter +49 (0) 211 1718380 oder schicken Sie uns eine Email an duesseldorf@ra-anwalt.de um herauszufinden, wie wir Ihnen helfen können.

Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055

Kontaktieren Sie uns!