LG Verden lehnt Eröffnung des Verfahrens ab, Sexualdelikt

Strafverteidiger und Vermeidung der Gerichtsverhandlung

Beschluss des LG Verden (35 KLs 12/16) über die Ablehnung der Anklage wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs. Das Landgericht Verden/Aller ist unserer Argumentation und Analyse der Beweislage gefolgt und hat das Hauptverfahren nicht eröffnet. Dem Mandanten blieb eine Gerichtsverhandlung erspart.

Das gerichtliche Zwischenverfahren kann gerade auch bei Sexualstrafverfahren genutzt werden, um nach der Anklageerhebung eine Gerichtsverhandlung noch zu verhindern. Dieses Zwischenverfahren kann auf verschiedene Weise seinen Abschluss finden, nämlich entweder durch die Eröffnung des Hauptverfahrens oder durch einen Ablehnungsbeschluss.

Ein Eröffnungsbeschluss darf nur ergehen, wenn der Angeschuldigte aus Sicht des Gerichts einer Straftat wirklich hinreichend verdächtig erscheint (§ 203 StPO), d.h. es muss nach Auffassung des Gerichts die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Angeschuldigte in der Hauptverhandlung wegen der ihm zur Last gelegten Tat verurteilt wird.

Ein Ablehnungsbeschluss, d.h. die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens kann aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erfolgen (§ 204 StPO). Das Gericht erlässt einen Ablehnungsbeschluss wenn Prozessvoraussetzungen fehlen oder wenn das Gericht die Beweismittel nicht für ausreichend hält oder wenn die Anklage eine Straftat nicht schlüssig begründet.

Außerdem kann das Gericht im Zwischenverfahren auch das Verfahren aus Opportunitätsgründen nach Maßgabe der §§ 153 ff. StPO einstellen, wenn Staatsanwaltschaft und Angeschuldigter ihre Zustimmung erklären.

zur Vermeidung der Gerichtsverhandlung in Strafsachen

Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist (§ 199 I StPO). Die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 199 I 1, 203, 204 StPO) ist eine Entscheidung nach Lage der Akten. Die Akten sind mit der Anklageschrift dem Gericht vorzulegen. Die Eröffnung des Hauptverfahrens ist nur zu beschließen, wenn der Angeschuldigte nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens (nach Lage der vorgelegten Akten) einer Straftat hinreichend verdächtig ist.

Vor einer Entscheidung des Gerichts über die Eröffnung des Hauptverfahrens haben der Angeschuldigte und sein Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme, eine Gelegenheit, die man in vielen - nicht in allen - Fällen nicht auslassen darf. In der Entscheidung des Gerichts über die Eröffnung des Hauptverfahrens steckt eine Verurteilungsprognose, bei der die bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die Entscheidungsgrundlage für das Gericht sind. Aber wie bei jeder Prognose kann man auch die Ermittlungsergebnisse aus verschiedenen Perspektiven unterschiedlich bewerten und dazu kann die Verteidigung maßgeblich beitragen, indem der Perspektive der Staatsanwaltschaft überzeugend eine andere Sicht gegenüberstellt.

Wenn das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt, ist der die Eröffnung ablehnende Beschluss für die Staatsanwaltschaft nach § 210 II StPO nur „binnen einer Woche“ mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 311 II StPO). Ist der die Eröffnung ablehnende Beschluss des Gerichts nach Ablauf der Wochenfrist nicht mehr anfechtbar, so kann die Anklage später nur noch auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden (§ 211 II StPO). Das kommt in derv Praxis selten vor und habe ich in meinen Fällen bisher nicht erlebt. Sonst ist der die Eröffnung ablehnende Beschluss formal rechtskraftfähig und auch für das Gericht unabänderlich.

Rechtsanwalt zum Eröffnungsbeschluss in Strafsachen

Auf der anderen Seite der Medaille ist ein einmal wirksam erlassener Eröffnungsbeschluss für alle Verfahrensbeteiligten – auch für das Gericht - grundsätzlich bindend und kann auch nicht bei inhaltlicher Fehlerhaftigkeit zurückgenommen werden. Die in der Entscheidung des Gerichts über die Eröffnung des Hauptverfahrens steckende Verurteilungsprognose kann – und muss - nur noch aufgrund der danach im Hauptverfahren gewonnenen Erkenntnisse korrigiert werden, was dann zum Freispruch führt.

 

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