Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornographie - Der überwiegende Teil der Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornographie stammt aus drei Quellen, davon 1. zu geringeren Anteilen aus Verfahren, die auf Strafanzeigen aus dem Umfeld oder weiteren Täter-Hinweisen aus anderen Verfahrensakten basieren, 2. zum Teil aus polizeilichen Ermittlungen im offenen Internet und aus Darknet-Ermittlungen und 3. zum ganz großen Teil von der NCMEC, der US-amerikanischen Organisation, bei der alle Provider (Google, Facebook etc.) jede Bewegung von kinderpornographischen Material melden.

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Die ganz überwiegende Anzahl der Anzeigen stammt bislang aber von der US-amerikanischen NCMEC. Wer in Deutschland Daten über das Internet erhält, in der Cloud lagert oder über soziale Medien ins Internet weiterleitet, sollte sich bewusst sein, dass diese Daten den Diensteanbietern (Facebook, Google und andere Online-Konzerne) fast vollständig sichtbar gemacht werden.  Facebook, Google und andere Online-Konzerne arbeiten bereits seit Jahren zusammen, um unter anderem kinderpornografisches Material zu erkennen und anzuzeigen. Hierzu heißt es von Seiten des BKA:

„Hinweise auf den Besitz und die Verbreitung von kinderpornografischen Inhalten sowie den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen im und über das Internet erhält das BKA überwiegend vom National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC). Wie das Bundeslagebild zeigt, waren es in 2022 insgesamt 89.850 strafrechtlich relevante Sachverhalte“.

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Das NCMEC stellt für die jeweiligen Lander, aus denen die inkriminierten Daten stammen, Reporte zusammen. Diese Reporte wurden für Deutschland zunächst zentral vom BKA in Wiesbaden bearbeitet, inzwischen von den LKA`s der einzelnen Bundesländer.

Das Landgericht Regensburg hat gerade mit einem Beschl. v. 24.7.2026 (– I Qs 26/26 jug) zu § 184b StGB darauf aufmerksam gemacht, dass ein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung eines gerichtlichen Hauptverfahrens aber nicht allein auf automatisiert generierte Cyber Tipline Reports und die ungesicherte Zuordnung von Nutzer- und Anschlussdaten gestützt werden kann. Und damit ist der deutliche Hinweis verbunden, dass jedenfalls Cyber Tipline Reports der NCMEC mangels nachvollziehbarer Entstehung und Zuordnung nicht als Beweismittel im engeren Sinne im Strafverfahren verwertbar sind.

Das Verfahren des Landgerichts Regensburg ging auf zwei Meldungen der US-amerikanischen NGO „National Center for Missing and Exploited Children“ (NCMEC) zurück, die automatisierte Datenabgleiche vornimmt, um kinderpornographische Inhalte in den großen sozialen Medien zu identifizieren. Deren CyberTipline Reports werden dann dem Bundeskriminalamt über eine gesicherte Datenverbindung bereitgestellt und von dort an die Landeskriminalämter und von dort an die sachlich und örtlich zuständigen Polizeidienststellen gegeben. Dabei bestehen aber oft Unklarheiten darüber, wem die entsprechenden E?Mail-Adressen bzw. Rufnummern zuzuordnen sind. Deshalb hat das Amtsgericht in Regensburg auch die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts abgelehnt. Trotz sofortiger Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht diesen Beschluss bestätigt. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat nicht den erhofften Erfolg, weil eben die Beweissituation mit den Cyber Tipline Reports für den Nachweis des Besitzes und des willentlichen Uploads und noch nicht mal des „Unternehmens in den Besitz kinderpornographischer Inhalte zu gelangen“ für § 184b StGB nicht ausreichte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Deutschland jährlich (Zahlen aus 2025) ca. 220.000 Hinweise des NCMEC eingehen und bei ca. der Hälfte davon werden die Verfahren eingestellt, weil hierzulande eine strafrechtliche Relevanz nicht festgestellt werden kann.

Das Landgericht Regensburg hat zurecht darauf hingewiesen, dass die Cyber Tipline Reports entgegen der Auffassung mancher Strafverfolgungsbehörden tatsächlich nicht das Prädikat eines unumstößlichen Beweismittels haben, wenn von hier aus auch gar nicht nachvollziehbar ist, wie einerseits die Kooperation zwischen NCMEC und den Providern ausgestaltet ist und sich nicht überprüfen läßt, wie der Report zustande gekommen ist und wie technische Fehler oder Willkür ausgeschlossen werden können. Die Verteidigung des Beschuldigten muss sich gegen solche Beweismittel richten.

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Trotzdem müssen wir damit leben, dass die Cyber Tipline Reports für einen Anfangsverdacht und den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses ausreichen können (vgl. auch BVerfG, Beschl. v.  21. Oktober 2024 - 1 BvR 2215/24 -), aber nicht für eine Verurteilung. Für eine strafrechtliche Verurteilung kommt es darauf an, was dann bei der Durchsuchung gefunden wird. Das ist eben auch anders zu beurteilen für ein gerichtliches Strafverfahren gegen den Verurteilten und das fängt schon bei der Frage an, ob überhaupt ein Hauptverfahren eröffnet werden darf (§ 203 StPO).

Düsseldorf - Fachanwalt Strafrecht zur Beweislage bei § 184b StGB oder Jugendpornografie § 184c StGB

Das AG Bocholt hat schon früher mit älteren Entscheidungen aufgeräumt, die undifferenziert die Kenntnis des Nutzers von der Datenspeicherung im Cache unterstellten und daran die Strafbarkeit wegen Kinderpornografie nach § 184b StGB oder Jugendpornografie nach § 184c StGB festmachten. Solche Gerichtsentscheidungen sind aber inzwischen auf Grund der technischen Entwicklung überholt. Der durchschnittliche Nutzer weiß im Zweifel gar nicht mehr, dass schon beim Betrachten von Bildern ganz schnell Daten im sog. Cache gespeichert werden (AG Bocholt (Beschl. vom 23.3.2017 – 3 Ds 540 Js 100/16 – 581/16).

Damit werden übereifrige Ermittler gebremst und zuerst daran erinnert, dass eine Bestrafung wegen des Besitzes jugendpornografischer Bilder (§ 184c StGB) nur in Betracht kommt, wenn das jugendliche Alter der abgebildeten Person auch tatsächlich bekannt ist. Sonst müsste die Abbildung schon so kindlich wirken, dass sie fast schon in die Nähe des Besitzes kinderpornografischer Bilder (§ 184b StGB) fällt. Eines ist doch eigentlich klar: Allein vom visuellen Eindruck her ist eine Unterscheidung zwischen einer 16-jährigen Jugendlichen und einer 18-jährigen jungen Frau nicht möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu schon früher ausgeführt, dass weder anhand der körperlichen Merkmale noch durch eine Analyse von Gesichtszügen die Unterscheidung zwischen einer 16- oder 17-jährigen oder einer 18-jährigen Person mit hinreichender Zuverlässigkeit getroffen werden kann (vgl. BVerfG, B. v. 6.12.2008 – 2 BVR 2369, 2380/08).

Und dann ist auch die Frage noch nicht beantwortet, ob jemand beim Abspeichern wirklich vorsätzlich handelte, was ja immer Voraussetzung für eine Strafbarkeit iSd. § 184b StGB (Kinderpornografie) oder § 184c StGB (Jugendpornografie) ist. Und auch noch vorher ist zu prüfen, ob nicht sogar der Besitz schon zweifelhaft ist. Vor der Eröffnung eines Hauptverfahrens ging das AG Bocholt gründlich zu Werke und hat das Vorurteil aus der Welt geschafft, dass angeblich beim durchschnittlichen Nutzer davon ausgegangen werden kann, dass ihm die Existenz der Datenspeicherung im Cache geläufig ist und er weiß, wie diese Daten gelöscht werden können. Tatsächlich ist das eben nicht der Fall, sodass der Vorsatz entfällt.

Auch nur der „Besitz“ ist strafbar. Wir haben in unserer Praxis viele Fälle, in denen von vornherein zweifelhaft ist, ob der Beschuldigte tatsächlich an den Bildern Besitz hatte, auch wenn die Fotos tatsächlich auf seinem Rechner gefunden wurden. § 184b StGB ist eben kein reines „Unternehmensdelikt“, sondern § 184b Abs. 1 StGB i.V.m. § 11 Abs. 3 StGB setzt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über die Bilder voraus. Hatte der Beschuldigte überhaupt die Möglichkeit, sich die Bilder zugänglich zu machen, wenn er gar nicht wußte, dass und wie er darauf zugreifen konnte? Deshalb ist in jedem Fall die Pfadbeschreibung der jeweiligen Fotos genauer unter die Lupe zu nehmen.

Per se reicht allein der Umstand, dass automatisch kinderpornografische Inhalte auf der Festplatte des Nutzers gespeichert wurden, zum Nachweis des Besitzwillens iSd. § 184b StGB oder § 184c StGB nicht aus. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit: Das Abspeichern muss vorsätzlich geschehen und wenn der Beschuldigte gar nicht wußte, dass die Bilder im Cache gespeichert werden, so setzt die Strafbarkeit wegen § 184b StGB (Kinderpornografie) oder § 184c StGB (Jugendpornografie) frühestens ein, sobald der Angeschuldigte erkennt oder aber billigend in Kauf genommen hat, dass er Kinderpornografie besitzt und den Besitz gleichwohl fortsetzt.

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Gegenteilige ältere Entscheidungen, die von einer Kenntnis des Nutzers von der Datenspeicherung im Cache ausgehen, sind auf Grund der technischen Entwicklung überholt. Der durchschnittliche Nutzer weiß im Zweifel nicht mehr, dass schon beim Betrachten von Bildern Daten im sog. Cache gespeichert werden und wenn der Beschuldigte von sich unwiderlegbar behauptet, von den Bildern keine Kenntnis gehabt zu haben, wird der Nachweis regelmäßig im Hauptverfahren nicht zu führen sein, sodass er trotz der Bilder aus tatsächlichen Gründen nicht verurteilt werden kann.

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