In unserer Praxis häufen sich genauso wie in er Kriminalstatistik in den 2020er Jahren Geldwäsche-Fälle. Sehr viele Anzeigen stammen von Banken, denen einfach nur  ungewöhnliche Transaktionen auf einem Bankkonto suspekt erscheinen, manche Geldwäsche-Fälle stammen von „Geschädigten“ aus Straftaten, deren Bankkonto von Dritten missbraucht wurde und die mit Hilfe der Staatsanwaltschaft dem Verbleib ihres Geldes nachgehen. Unter Generalverdacht stehen große Bareinzahlungen oder Barabhebungen.

Sehr viele Verdächtige werden beschuldigt, weil sie gutgläubig ihr Bankkonto für Transaktionen irgendwelcher „Freunde“ zur Verfügung gestellt haben, die - aus welchem vorgegebenen Grund auch immer – kein eigenes Konto benutzen konnten. Viele eines Tages "Verdächtige" in staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche (§ 261 StGB) ahnen gar nicht, auf was sie sich eingelassen haben. Initiatoren nutzen immer perfidere Methoden, um ahnungslose Menschen zu überrumpeln, vom Online-Betrug im Gewand des Love Scamming (auch Romance Scamming) über die Annonve für lukrative Mini-Jobs werden gutgläubige Menschen ausgenutzt, um deren Bankkonten für Geldtransfers aus Straftaten nutzen zu können. Die Hinterleute sind bei Einleitung des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens meist nicht mehr aufzufinden.

  • Verfahrenseinstellung bei Geldwäsche nach § 261 StGB

Man muss sich gegen den Vorwurf der Geldwäsche verteidigen. Die Staatsanwaltschaften stellen solche Ermittlungsverfahren auch wieder ein, wenn man mithilft, den Sachverhalt aufzuklären. Wir hatten in 2023 / 2024 / 2025 zahlreiche Einstellungen von Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche nach § 261 StGB und auch Freisprüche vor Gericht.

Eine Verfahrenseinstellung durch die StA Köln basierte auch darauf, dass die Staatsanwältin die ständigen Bargeldtransfers innerhalb einer Familie – wo jeder jeden unterstützte – klären konnte. Da sieht man aber auch, wie leicht man inzwischen in das "§ -261-Visier" der Staatsanwalschaften geraten kann.

Der Standard-Vorwurf lautet, dass jemand Geld aus Straftaten „verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet“, und dass er die Mittelherkunft aus einer "Vortat" gekannt hat (§ 261 I. Nr. 4 StGB). Und genau bei der angeblichen Kenntnis von der Herkunft des Geldes liegt meistens der Knackpunkt, wenn die Kontoinhaberin / der Kontoinhaber tatsächlich nicht weiß, wo das Geld herkommt und sie / er gutgläubig einem Bekannten mit einem Bankkonto ausgeholfen hat.

  • Strafrecht Fachanwalt: Geldwäsche (§ 261 StGB) als Straftatbestand bedroht jeden, der Dritten mal eben sein Konto für Geldtransfers zur Verfügung stellt 

Der gesetzliche Straftatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) ist 1992 eingeführt worden und ist mit inzwischen 10 Absätzen die am häufigsten geänderte Vorschrift des deutschen Strafgesetzbuches. Geldwaschen ist Umtausch, Transfer, Verschleiern, Erwerben, Besitzen und Verwenden von unmittelbar oder mittelbar aus Straftaten stammenden Vermögensgegenständen. Das Gesetz nennt noch mehr Begriffe wie die Ermittlung der Herkunft vereiteln, übertragen, verbergen, einem Dritten verschaffen, verwahren und immer muss es darum gehen, damit Geld aus Straftaten zu waschen.

Das Konzept folgt dem US-amerikanischem Vorbild aus der dortigern Drogenpolitik: Taterlöse sollen nicht verkehrsfähig sein.Ein anderer Baustein in diesem Konzept ist auch die Reduzierung des Bargeldumlaufs, wobei auch dabei andere Länder eine Vorreiterrolle einnehmen.  Bei unserem Nachbarn Niederlande ist man bei der Abschaffung des Bargeldes schon erheblich weiter.

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