Beweiswürdigung bei Sexualstraftat

Verfahrenseinstellungen im Sexualstrafrecht erleben wir in unserer Praxis häufig. Etwa die Hälfte der Verfahren im Sexualstrafrecht werden während des Ermittlungsverfahrens eingestellt, ohne dass es zur Anklageerhebung kommt. Auch die Einstellung im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren ist das Ergebnis einer Beweiswürdigung bei der die Strafverteidigung viel bewirken kann.

Beweiswürdigung bei Sexualstraftat

Sexualstrafverfahren basieren überwiegend auf Zeugenaussagen und spitzen sich nicht selten auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer einzigen belastenden Zeugenaussage zu. Die extreme Zuspitzung gibt es vor allem dann, wenn es sonst keine Beweismittel gibt und vor allem gar keine objektiven Beweismittel. Allerdings sehen wir zunehmend häufig auch Fälle, bei denen es außer einer einzigen belastenden Zeugenaussage kleine und größere Indizien aus Chat-Nachrichten gibt (die durchaus Kopfschmerzen machen können). Und trotzdem geht es dann immer noch um die Glaubhaftigkeit der einzigen belastenden Zeugenaussage.

aussagepsychologisches Gutachen im Strafprozess

Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen im Sexualstrafrecht füllt Bände der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Wichtigster Leitsatz dieser Rechtsprechung ist, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit im Urteil des Tatsachengerichts nachvollziehbar sein muss und nicht nur auf einem Bauchgefühl des Tatrichters gründen darf. Strafverteidigung bei Sexualstraftaten orientiert sich deshalb an höchstrichterlicher Rechtsprechung, die die Bewertung des Zeugenbeweises durch die Tatrichter rationalisiert, z.B. an den wichtigen Entscheidungen des BGH aus den Jahren 1998/1999 in den Bänden 44 und 45 (BGHSt 44, 153; BGHSt 44, 256; BGHSt 45, 164).

das Rachemotiv der Haupt-Belasungs-Zeugin

Der BGH hat in vielen Beschlüssen (vgl. nur 5 StR 246/13) eine Verurteilung des Landgerichts wegen Vergewaltigung i.S.d. § 177 StGB aufgehoben, weil das Landgericht sich unzureichend mit der Aussageentstehung und dem Aussageverhalten der Belastungszeugin befasst hatte und ein mögliches Rachemotiv gar nicht richtig in Betracht gezogen hat.

Rechtsanwalt zu Sexualstrafrecht und Überzeugung des Gerichts

Auch im Sexualstrafrecht kommt es am Ende auf den Sachverhalt an, von dem das Gericht nach der Durchführung der Beweisaufnahme in der strafrechtlichen Hauptverhandlung voll überzeugt ist. Es dürfen für das Gericht keine Zweifel mehr daran bestehen.

Was sind eigentlich Zweifel im Strafprozess?

Zweifel im strafrechtlichen Kontext beziehen sich auf die Unsicherheit oder Unklarheit hinsichtlich der Tatsachen, die für die Beurteilung einer Straftat relevant sind. Diese Zweifel können sich sowohl auf die äußeren Umstände beziehen

  • was hat der Angeklagte tatsächlich gemacht?

als auch auf die inneren Tatsachen (den Vorsatz des Täters)

  • was hat der Angeklagte tatsächlich gedacht?

Diese Zweifel können sich sowohl auf den objektiven Tatbestand (die äußeren Umständeals) auch auf den subjektiven Tatbestand (die inneren Tatsachen)  beziehen, die für die Feststellung der Strafbarkeit entscheidend sind. Der Grundsatz in dubio pro reo besagt, dass Zweifel am objektiven Tatbestand und auch am subjektiven Tatbestand zugunsten des Angeklagten wirken.

Eine Verurteilung ist nur zulässig, wenn der Tatrichter nach abgeschlossener Beweiswürdigung die volle Überzeugung von einem entscheidungserheblichen Sachverhalt hat.

Dabei kann der Richter bloß denktheoretische Zweifel auslassen, die seine Überzeugung im konkreten Fall auch nicht mehr in Frage stellen können. Wir sprechen von „vernünftigen Zweifeln“. Vernünftige Zweifel des Tatrichters sind solche, die nach einer umfassenden und abgeschlossenen Beweiswürdigung bestehen und die eine volle Überzeugung von der Schuld des Angeklagten verhindern. In solchen Fällen muss der Zweifelssatz in dubio pro reo zugunsten des Angeklagten angewendet werden.

Das Gericht schuldet dem Angeklagten eine umfassende und vollständig durchgeführte abgeschlossene Beweiswürdigung. Bei der Beweiswürdigung darf das Gericht Zeugenaussagen nicht ungeprüft als wahr akzeptieren oder gar eine Schlüssigkeit der Zeugenaussage einfach ausreichen lassen. Im Sexualstrafrecht sind die Angaben von Opfern sexueller Gewalt kritisch zu prüfen. Dies gilt besonders in Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, wo Verfälschungen der Erinnerungen vom Gericht aufgeklärt werden müssen. Zu erfassen sind suggestive Einflüsse auf die Zeugenaussage durch Dritte ebenso wie die Entstehung von Pseudo- oder Scheinerinnerungen.

Das schriftliche Urteil muss später erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die seine Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat. Dies gilt beim Vorwurf von Sexualdelikten auch für mögliche Zusammenhänge, die sich am Rande ereignet haben, nämlich z.B. mit familiären Auseinandersetzungen im Hintergrund oder besondere Belastungen einer Beziehung.

Sexualdelikt - Einstellung des Verfahrens vor Anklageerhebung

Beweiswürdigung ist nicht nur Sache des Strafrichters, sondern auch schon des Staatsanwaltes im Ermittlungsverfahren. Je nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung kann ein Ermittlungsverfahren wegen eines Sexualdeliktes auch eingestellt werden, bevor es überhaupt durch Erhebung einer Anklage zu Gericht gelangt. Es ist nicht ungewöhnlich, dass die Staatsanwaltschaft dann auch in mehrseitigen Einstellungsverfügungen begründet, warum sie nach einer gründlichen Beweiswürdigung das Verfahren eingestellt hat.

Sind Staatsanwaltschaften schon im Ermittlungsverfahren an den Zweifelssatz im Strafprozess gebunden?

Der Zweifelssatz in dubio pro reo im Strafprozess ist eine materiell-rechtliche Entscheidungsregel, die besagt, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden muss. In dubio pro reo wird erst nach abgeschlossener Beweiswürdigung angewendet, wenn das Gericht nicht die volle Überzeugung von einer entscheidungserheblichen Tatsache gewinnen kann. Das schließt nicht aus, dass auch die Staatsanwaltschaften schon im Ermittlungsverfahren in ihren Einstellungsverfügungen, die ja auch an die „Opfer-Zeugen“ adressiert sind, ihre Zweifel an der belastenden Zeugenaussage äußern. Aber eigentlich wird der Zweifelssatz in dubio pro reo erst bei der gerichtlichen Entscheidung als entscheidungserhebliche Regel richtig strapaziert. Da ist der Zweifelssatz eine zentrale Regel im Strafprozess, die sicherstellt, dass bei für eine Verurteilung nicht ausreichender Beweislage zugunsten des Angeklagten entschieden werden muss. Sonst muss die Überzeugung des Tatrichters die vollkommene Gewissheit erlangt haben, die der Richter nach abgeschlossener Beweiswürdigung über die entscheidungserheblichen Tatsachen hat, um eine Verurteilung auszusprechen. Diese Überzeugung muss in einem rechtsförmlichen und den rechtsstaatlichen Grundsätzen genügenden Verfahren gewonnen werden. Unzulässige Beweismittel darf das Gericht in seine Überlegungen nicht einbeziehen, was bei der Überzeugungsbildung ein schwieriger Akt sein kann, wenn gesetzliche Beweisverwertungsverbote greifen. Wenn der Tatrichter nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung von einer entscheidungserheblichen Tatsache gewinnen kann, muss er zugunsten des Angeklagten entscheiden.

woraus ergeben sich z.B. Zweifel bei dem Vorwurf der Vergewaltigung?

Zweifel bei der Beurteilung von Vergewaltigungsfällen können sich aus verschiedenen Aspekten ergeben, die entweder die Beweiswürdigung oder auch die rechtliche Bewertung betreffen.

Situationen, in denen Aussage gegen Aussage steht und es keine objektiven Beweismittel gibt, sind für Gerichte immer problematisch. Dies kann auf ambivalentes Verhalten von Haupt-Belastungs-Zeugen zurückzuführen sein und – nicht selten – auch die Feststellung des Vorsatzes des Täters in Frage stellen. Der Vorsatz des Täters ist nicht selten fraglich bei der Fortsetzung anfänglich einverständlicher sexueller Handlungen und manchmal auch bei Handlungen im Rahmen längerfristiger Beziehungen.

müssen Gutachten überprüft werden ?

Im Sexualstrafrecht werden viele – u.a. aussagepsychologische – Gutachten von Sachverständigen eingeholt, bevor das Tatsachengericht entscheidet. Die Aussagen von Sachverständigen sind dann Beweismittel. Deshalb spielt die Beweiswürdigung von Gutachten oft eine entscheidende Rolle. Wenn Zweifel am Ergebnis eines Gutachtens bestehen, müssen diese vom Gericht geklärt werden. Der Tatrichter darf sich einem Sachverständigen anschließen, wenn er dessen Schlüssigkeit und Rechtsfehlerfreiheit beurteilen kann. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts und ein mangelndes Verständnis kann nicht durch eine bloße Wiedergabe des Gutachtens kompensiert werden. Gutachten müssen insbesondere im Sexualstrafrecht sorgfältig überprüft und später in den Urteilsgründen dargestellt werden. Das dient auch der Selbstkontrolle des Gerichts, um die Schlüssigkeit und Rechtsfehlerfreiheit zu gewährleisten.

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