Fangen wir mit dem Ende der Betrachtung an: Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Sexualstrafrecht aufgrund der Vielzahl von Tatbeständen, ständigen Reformen und der komplexen Systematik als kompliziert angesehen werden kann. Diese Komplexität stellt sowohl für die Rechtsanwender als auch für die Betroffenen eine Herausforderung dar.

was sagt die amtliche Statistik?

Aufmerksamkeit erregt dabei die amtliche Statistik. Etwa die Hälfte der staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren wird wieder eingestellt, ohne dass es zu einer Verurteilung kommt. D.h. es werden auch viele Ermittlungsverfahren wegen vermeintlicher Sexualstraftaten eingeleitet, die am Ende keine sind.

Rechtsanwalt zu Einstellungen von Sexualstrafverfahren

Ein Staatsanwalt ist aber grundsätzlich verpflichtet, Taten zu verfolgen, die wie Straftaten aussehen, wenn sie ihm bekannt werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip, welches ein wesentlicher Grundsatz des deutschen Strafverfahrensrechts ist und die Pflicht zur Erforschung von Sachverhalten und zur Objektivität umfasst (§ 160 I, II StPO).

  • „Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen“ (§ 160 I StPO).

 

Natürlich führt auch der oben angesprochene Grad von Kompliziertheit und vielleicht Unübersichtlichkeit der gesetzlichen Regelungen im deutschen StGB zu einer steigenden Zahl von Ermittlungsverfahren, die nach angemessener Beurteilung wieder eingestellt werden, wobei das vom Staatsanwalt manchmal auch erst dem Richter überlassen wird. Der Betroffene muss wissen, dass die Hälfte der staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren wegen vermeintlichen Sexualstraftaten nie vor den Richter gebracht wird.

was sagt der Standardkommentar?

Als der Standardkommentar im Strafrecht gilt der „Fischer“. Der wird in der Praxis für die schnelle Problemlösung herangezogen, weil er eine flächendeckende Darstellung des Strafgesetzbuches mit Anmerkungen, Kommentaren und Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung bietet. Der Fischer-Kommentar wird mit jährlichen Neuauflagen aktualisiert und steht eigentlich überall in Deutschland auf dem Richtertisch.

Fragt man den „Fischer“-Kommentar, ob das Sexualstrafrecht in Deutschland kompliziert ist, bekommt man jedenfalls die richtige Antwort:

  • Die gesetzlichen Regelungen zum Sexualstrafrecht im deutschen StGB „haben einen Grad von Kompliziertheit und Unübersichtlichkeit erreicht, der ihr Verständnis durch Laien fast ausschließt“ (vgl. Fischer, Kommentar zum StGB, 73. Auflage, RN 4 vor § 174 StGB)

 

Geht man einen Schritt weiter und fragt die Verfasser des „Fischer“-Kommentars, wie kompliziert des deutsche Sexualstrafrecht nicht nur für Laien sondern auch für Richter ist, wird man darauf hingewiesen, dass das Sexualstrafrecht aufgrund seiner Vielzahl von detailreichen und oft reformierten Regelungen und der Vielzahl an Literatur und unterschiedlichen Meinungen durchaus auch kompliziert für alle einschließlich der Richter und sonstigen Rechtsanwender ist.

Das sehr umfangreiche Sexualstrafrecht umfasst im Strafgesetzbuch inzwischen 29 Paragraphen (§§ 174 – 184 l StGB), wobei fast jeder einzelne Paragraph eine Mehrzahl von einzelnen Straftatbeständen enthält. Dieser ganze Umfang unterlag in den letzten Jahren ständigen Reformen und die komplexe Systematik stellt für alle Betroffenen - jeden Laien und jeden Rechtsanwender - eine ständige Herausforderung dar. Kommt hinzu, dass Rechtsanwender dabei nicht selten auch mit Sachverhalten konfrontiert werden, die lange zurückliegen und / oder sich über Jahre erstreckt haben, so dass die Sachverhalte in diesen Zeitspannen an unterschiedlichen – weil immer wieder reformierten – Straftatbeständen und Strafrahmen zu messen sind.

Aber auch die einzelnen Paragraphen wurden ausgeweitet. Beispielsweise § 177 StGB („Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung“) regelt im selben Paragraphen in verschiedenen Abschnitten den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung und das mit verschiedenen Tatbestandsmerkmalen und der Höhe der Strafandrohung nach unterschiedlichen Strafrahmen. Andere Paragraphen sind mit variierenden Altersgrenzen für Täter und Opfer durchsetzt. Mit dem neu eingeführten § 184i StGB („sexuelle Belästigung“) hat der Gesetzgeber dann noch die Strafbarkeitsschwelle für die sexuelle Belästigung unter die Grenze der „Erheblichkeit“ gesenkt, was allein schon zu einer erheblichen Zunahme der Anklagen und Verurteilungen in Deutschland führte.

Rechtsanwalt zu Reformen im Sexualstrafrecht

Schon in den letzten Jahren war das Sexualstrafrecht mit ständigen Reformen und Anpassungen konfrontiert, nicht zuletzt auch auf der Basis europäischer und internationaler Vorgaben, wie der Istanbul-Konvention und EU-Richtlinien. Die EU arbeitet an Mindeststandards, um Sexualstraftaten EU-weit einheitlicher zu verfolgen und zu bestrafen. Diese Reformen werden fortgesetzt und werden zu einer weiteren kontinuierlichen Veränderung der Rechtslage führen.

Im Ergebnis wurden wir in den letzten Jahren mit einer erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit und der Strafrahmen konfrontiert aber auch mit einer dazu ergangenen Rechtsprechung, die – das sollte man auch sagen - immer wieder Ansätze für die Strafverteidigung bietet. Rechtsprechung, die Ansätze für die Strafverteidigung bietet, basiert wahrscheinlich zu einem guten Teil auch darauf, dass auch die deutsche Justiz – Richter und Staatsanwälte - als Anwender der Strafgesetzte nicht mit jeder Verschärfung der Gesetze unbedingt einverstanden sind. Deren Stimmen haben auch dazu beigetragen, dass durch Gesetz vom 24.06.2024 (BGBl 2024 I Nr. 213) die kontinuierliche Verschärfung des § 184b StGB, der im Jahre 2021 sogar zum „Verbrechen“ mit einer erhöhten Mindeststrafe hochgestuft wurde, wieder zurückgedreht wurde auf ein Maß, bei dem auch wieder Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO möglich sind.

 

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