Der "Deal" in der Hauptverhandlung

Der so genannte "Deal" hat sich im Strafverfahren etabliert, er wurde im vergangenen Jahr sogar auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Vorher hatte schon der Große Strafsenat des Bundesgerichtshofes in einer Entscheidung vom März 2005 (veröffentlicht u.a. in NStZ 2005, 389) die "Deals" im Strafprozess für grundsätzlich zulässig erklärt, wenn dabei bestimmte Kriterien beachtet werden. Seit Jahren wird der "Deal" vor allem praktiziert, um größere Strafverfahren einvernehmlich zu beenden.

§ 257c StPO enthält Vorgaben zum zulässigen Gegenstand, zum Zustandekommen und zu den Folgen einer Verständigung im Strafverfahren. Durch eine Verständigung zwischen den Prozessbeteiligten dürfen  nur die Rechtsfolgen geregelt werden, also das Strafmaß und etwaige Auflagen wie zum Beispiel Bewährungsauflagen.

Wenn ein Geständnis Gegenstand einer Verständigung ist, muss das Gericht von der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt sein, seine Amtsaufklärungspflicht im Strafprozess bleibt nämlich trotz der gesetzlichen Regelung bestehen.
Nach dem Gesetz kommt eine Verständigung zustande, indem das Gericht ihren möglichen Inhalt bekannt gibt und der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft zustimmen. Das Gericht gibt dabei eine Ober- und Untergrenze der möglichen Strafe an.

Das Gesetz schreibt vor, dass eine Verständigung nur in öffentlicher Hauptverhandlung zustande kommen kann. Dies schließt allerdings nicht aus, dass außerhalb der Hauptverhandlung Gespräche geführt werden, durch die eine Verständigung vorbereitet wird. Nach dem Gesetz ist der Vorsitzende des Gerichts verpflichtet, darüber Transparenz herzustellen, indem er in öffentlicher Hauptverhandlung mitteilt, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt solche Gespräche stattgefunden haben. Um die Historie der Verständigung umfassend zu dokumentieren, muss das Gericht den wesentlichen Ablauf einschließlich etwaiger Vorgespräche außerhalb der Hauptverhandlung, den Inhalt und das Ergebnis einer Verständigung protokollieren. Damit soll sichergestellt werden, dass Absprachen im Revisionsverfahren vollständig überprüft werden können.

Das neue Gesetz im Wortlaut:

  • 257c [Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten]
    (1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

    (2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

    (3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

    (4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. 4Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

    (5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

 

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