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Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055
Ein Freispruch ist denkbar, wenn nicht gleichzeitig schon andere Delikte erfüllt sind wie z.B. sexuelle Nötigung oder Körperverletzung. Dann kann der Rücktritt vom Versuch der schwereren Straftat nach § 177 StGB aber auch dazu führen, dass der Täter „nur“ noch wegen des geringeren Straftatbestandes verurteilt wird.
Bei mehreren Tatbeteiligten an derselben Tat gibt es nach dem Gesetz noch mal andere Regeln. Und der Rücktritt wirkt ausschließlich persönlich und hebt nur für den Zurücktretenden die Strafbarkeit des Versuchs auf, nicht automatisch auch für andere Beteiligte. Die Rücktrittsregelung des § 24 StGB ist ein sog. „persönlicher Strafaufhebungsgrund“. Und auch hier bewirkt der Rücktritt keine generelle Straflosigkeit, bis dahin bereits vollendete – vom Unrechtsgehalt oft geringere - Taten bleiben unberührt.
Ob die Voraussetzungen der Rücktrittsregel des § 24 StGB im konkreten Versuchsstadium vorlagen, bedarf präziser Prüfung und für die Verteidigung präziser Vorbereitung, denn es wird immer auch auf die Gedankenwelt des Beschuldigten während des Versuchsstadiums ankommen. Ein Rücktritt mit strafbefreiender Wirkung nach Vollendung der Tat ist gedanklich ausgeschlossen ist.
Im Sexualstrafrecht sprechen wir beim Versuch meistens über einen Beschuldigten als Alleintäter, der den Versuch noch nicht beendet hat. Hier kommt es auf die freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung und endgültige Abstandnahme vom Tatplan an.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf