Der Rücktritt vom Versuch kann auch bei Straftaten nach § 177 StGB - auch bei einer versuchten Vergewaltigung - zum Freispruch führen. Wegen eines Versuchs wird nämlich nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt (§ 24 StGB). Der Rücktritt muss freiwillig erfolgen. Freiwilligkeit liegt vor, wenn der Täter aus autonomen Motiven die Tatausführung aufgibt und nicht wegen zwingender äußerer Hindernisse oder Risiken. Nicht freiwillig ist der Rücktritt, wenn z.B. Tatentdeckung oder herannahende Dritte für den Tater ausschlaggebend sind, weil er das Risiko der Tatentdeckung für sich als entscheidend bewertet und deshalb mit seinem Vorhaben aufhört. Dies ist aus der konkreten Tätersicht zu beurteilen, und deshalb kann man sich vorstellen, dass es immer darauf ankommt, wie der Beschuldigte oder Angeklagte im Strafverfahren seine Sicht der Dinge erklärt.
 

Sexualstrafrecht, Fachanwalt für Strafrecht zum Rücktritt mit strafbefreiender Wirkung

Ein Freispruch ist denkbar, wenn nicht gleichzeitig schon andere Delikte erfüllt sind wie z.B. sexuelle Nötigung oder Körperverletzung. Dann kann der Rücktritt vom Versuch der schwereren Straftat nach § 177 StGB aber auch dazu führen, dass der Täter „nur“ noch wegen des geringeren Straftatbestandes verurteilt wird.

Bei mehreren Tatbeteiligten an derselben Tat gibt es nach dem Gesetz noch mal andere Regeln. Und der Rücktritt wirkt ausschließlich persönlich und hebt nur für den Zurücktretenden die Strafbarkeit des Versuchs auf, nicht automatisch auch für andere Beteiligte. Die Rücktrittsregelung des § 24 StGB ist ein sog. „persönlicher Strafaufhebungsgrund“. Und auch hier bewirkt der Rücktritt keine generelle Straflosigkeit, bis dahin bereits vollendete – vom Unrechtsgehalt oft geringere - Taten bleiben unberührt.

Sexualstrafrecht, Fachanwalt für Strafrecht zum Rücktritt mit strafbefreiender Wirkung

Ob die Voraussetzungen der Rücktrittsregel des § 24 StGB im konkreten Versuchsstadium vorlagen, bedarf präziser Prüfung und für die Verteidigung präziser Vorbereitung, denn es wird immer auch auf die Gedankenwelt des Beschuldigten während des Versuchsstadiums ankommen. Ein Rücktritt mit strafbefreiender Wirkung nach Vollendung der Tat ist gedanklich ausgeschlossen ist.

Im Sexualstrafrecht sprechen wir beim Versuch meistens über einen Beschuldigten als Alleintäter, der den Versuch noch nicht beendet hat.  Hier kommt es auf die freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung und endgültige Abstandnahme vom Tatplan an.

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