Straftaten

Dienstvergehen und Straftat

Wenn man das Verhältnis von Dienstvergehen und Straftat bestimmt, stehen am Anfang einige Grundsätze des materiellen Rechts, nämlich:

  • Die Einordnung eines Verhaltens als Dienstvergehen ist grundsätzlich unabhängig von Straftatbeständen.
  • Innerdienstliche und außerdienstliche Pflichtverletzungen, die ein Dienstvergehen darstellen, müssen nicht zwangsläufig die Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestandes verwirklichen.
  • Innerdienstliche Straftaten stellen immer auch Dienstvergehen dar.
  • Straftaten eines Beamten außerhalb des Dienstes sind nicht notwendig auch Dienstvergehen.
  • Das Gewicht eines Dienstvergehens wird maßgeblich vom strafrechtlichen Unrechtsgehalt eines ggfs. gleichzeitig verwirklichten Straftatbestandes geprägt.

Bereits das anhängige Strafverfahren wirkt sich auf das Disziplinarverfahren aus, das nämlich - jedenfalls bei Anklageerhebung - grundsätzlich auszusetzen ist (§ 22 BDG).

Strafurteile haben unmittelbaren Einfluss auf das Dienstverhältnis. Nach § 41 BBG endet das Dienstverhältnis mit der Rechtskraft eines Strafurteils, wenn der Beamte wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats usw. zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten verurteilt wurde. Dafür bedarf es aber eines Strafurteils aufgrund gerichtlicher Hauptverhandlung, eine Verurteilung durch Strafbefehl reicht nicht aus (BVerwG NJW 2000, 3297).

Strafurteile haben darüber hinaus auch unmittelbaren Einfluss auf das Disziplinarverfahren: Für alle rechtskräftigen Strafurteile auch unterhalb der Schwelle von Freiheitsstrafe von einem Jahr oder von 6 Monaten gilt, dass die darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen alle Disziplinarorgane binden (§ 23 Abs. 1 BDG).

Das freisprechende Strafurteil führt dazu, dass wegen der dem strafgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen eine disziplinare Verfolgung nur noch erfolgen darf, wenn ein sog. "disziplinarer Überhang" besteht. Dafür muss der Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellen, ohne den Tatbestand eines Straf- oder Bußgeldtatbestandes zu erfüllen (§ 14 Abs. 2 BDG).

Eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung oder eine bestandskräftige Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO führen dazu, dass wegen desselben Sachverhaltes im Disziplinarverfahren ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehaltes grundsätzlich nicht mehr ausgesprochen werden dürfen (§ 14 Abs. 1 Ziff. 1 BDG), und eine Kürzung der Dienstbezüge nur noch dann, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten (§ 14 Abs. 1 Ziff. 2 BDG).

Die disziplinarrechtlichen Sanktionen haben auch Rückwirkung auf das Strafverfahren, namentlich sind die zu erwartenden dienstrechtlichen Folgen der Straftat bei der Strafrahmenwahl und bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGHSt 35,148).
 

 

 

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