Vollstreckung ausländischer Strafurteile

Das OLG Düsseldorf (4 AuslE 16/19) hat auf unsere sofortige Beschwerde hin am 26. Juni 2019 einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben, das die Vollstreckung eines italienischen Abwesenheitsurteils angeordnet hatte. Im sog. „Exequaturverfahren“ entscheidet die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht über die Vollstreckung ausländischer Strafurteile in Deutschland, das Oberlandesgericht ist Beschwerdegericht.

italienischesAbwesenheitsurteil

Abwesenheitsurteile aus anderen europäischen Ländern – bei denen die verurteilten Personen zu der Gerichtsverhandlung, die dem Urteil zugrunde liegt, nicht persönlich er­schienen sind – haben deutsche Gerichte schon reihenweise beschäftigt. Eine zentrale Frage dabei ist, auf welche Gerichtsverhandlung es ankommt, wenn das Urteil in dem europäischen Mitgliedsstaat in mehreren Instanzen verhandelt wurde.   Was ist, wenn der Verurteilte in der ersten Instanz noch anwesend war aber in der zweiten oder dritten Instanz nicht mehr ?

Abwesenheitsurteil und "Fluchtfall" (§84b Abs. 3 Nr. 2 IRG)

84b Abs. 1 Nr. 2 IRG sagt, dass die Vollstreckung nicht zulässig ist, wenn die verurteilte Person zu der Verhandlung, die dem Urteil zugrunde liegt, nicht persönlich er­schienen ist. In Anlehnung an die „Tupikas“-Entscheidung des EuGH - C- 270/17 PPU kommt es für die Zulässigkeit der Vollstreckung des ausländischen Strafurteils auf die Instanz an, die zum letzten Mal zu einer er­neuten Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geführt hat, bevor das Urteil rechtskräftig wurde und der Verurteilte für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Und dann kommt es darauf an, ob der Verurteilte bzgl. der letzten Tatsacheninstanz auch wirklich Kenntnis von der konkreten Gerichtsverhandlung bzw. dem konkreten Verhandlungstermin hatte. Eine Benachrichtigung des Strafverteidigers reicht jedenfalls nicht aus, um von einer wirksamen Kenntniserlangung auszugehen, wenn kein Fluchtfall i.S.d. §84b Abs. 3 Nr. 2 IRG vorliegt.

Die Vollstreckung ausländischer Strafurteile in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich im Vollstreckungshilfeverkehr mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach §§ 84 ff. IRG.

Übernahme der Strafvollstreckung - formale Anforderungen

Ein ausländisches Gesuch um Übernahme der Strafvollstreckung erfüllt zunächst die formalen Anforderungen, wenn es die im Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 IRG) vorgesehene vollständig ausgefüllte Bescheinigung (§ 84c Abs. 1 IRG) verwendet und das Strafurteil - sowohl in beglaubigter Abschrift als auch in deutscher Sprache - übermittelt. Außerdem müssen die zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 84a und 84b IRG vorliegen. Die im Mitgliedsstaat verhängte Freiheitsstrafe muss rechtskräftig und auch vollstreckbar im Sinne des § 84a Abs. 1 Nr. 1 IRG sein und die vom europäischen Mitgliedsstaat abgeurteilten Taten müssen auch nach deutschem Recht nach strafbar sein (§ 84a Abs. 1 Nr. 2 IRG). Die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit wird bei der Vollstreckung ausländischer Strafurteile als erfüllt angesehen, wenn der Sachverhalt, wie er in dem von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaats erlassenen Urteil wiedergegeben wird, als solcher auch in Deutschland, wenn er sich hier ereignet hätte, einer strafrechtlichen Sanktion unterliegen würden. Nach richtiger Ansicht darf das Merkmal der beiderseitigen Strafbarkeit nur nach dem Inhalt des übermittelten Urteils geprüft werden. Nicht selten vorgelegte ergänzende Informationen des Urteilsstaates dürfen grundsätzlich nicht zu Lasten eines Verurteilten verwertet werden.

Die Zustimmung des Verurteilten zur Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils in Deutschland ist – jedenfalls bei deutschen Staatsbürgern, u.U. auch bei Ausländern - nach § 84a IRG nicht erforderlich.

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