Tatgericht darf vom Glaubhaftigkeitsgutachten eines Sachverständigen abweichen

Konstellation „Aussage gegen Aussage“

Gericht darf vom aussagepsychologisches Sachverständigengutachten abweichen

Es kommt bei der Konstellation „Aussage gegen Aussage“ vor, ist aber die absolute Ausnahme: Die Strafkammer beim Landgericht Bayreuth hatte ein aussagepsychologisches Gutachten eingeholt, den Ausführungen und Folgerungen der Sachverständigen jedoch in den Urteilsgründen widersprochen, soweit die Sachverständige die Glaubhaftigkeit der Zeugin in Frage gestellt hat. Das Urteil hielt jetzt im Revisionsverfahren der Überprüfung durch den BGH (1. Strafsenat, Urteil vom 12.07.2017 - 1 StR 408/16) stand.

Strafkammer weicht bei „Aussage gegen Aussage“ von  Glaubhaftigkeitsgutachten ab

Der BGH (Urteil v. 12.07.2017 - 1 StR 408/16) stellte einleitend fest, dass es einem Tatgericht nicht verwehrt ist, vom Glaubhaftigkeitsgutachten eines Sachverständigen abzuweichen, wenn es in seinem Urteil die maßgeblichen Überlegungen des Sachverständigen wiedergibt und seine Gegenansicht unter Auseinandersetzung mit diesen begründet.

Es ist im übrigen nicht Aufgabe des Sachverständigen darüber zu befinden, ob die zu begutachtende Aussage wahr ist oder nicht; dies zu beurteilen ist immer dem Tatrichter vorbehalten. Der Sachverständige soll eigentlich dem Gericht nur die Sachkunde vermitteln, mit deren Hilfe es selber die wesentlichen Tatsachen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit feststellen kann (BGH, 2.4.2003 – 2 StR 354/03).

Kriterien für psychologische Glaubhaftigkeitsgutachten

Die psychologische Glaubhaftigkeitsprüfung von Zeugenaussagen ist im wesentlichen unter den Aspekten der Aussagevalidität vorzunehmen (vgl. BGH, 27.10.2010 – 5 StR 319/10). In Betracht zu ziehen sind die Merkmale und Bedingungen der Aussagesituation (Fehlerquellenanalyse), Aussageentstehung und weiteren Entwicklung der Aussage. Es bedarf einer Motivationsanalyse und Analyse der Aussagequalität wie z. B. der Erlebnisbegründetheit (Glaubhaftigkeitskriterien, Realkennzeichen) und Aussage- und Erfindungskompetenz.

Die grundsätzlichen Anforderungen an aussagepsychologische Sachverständigengutachten sind im einzelnen dargelegt in der Entscheidung des BGH zur Nullhypothese (BGH, 29.9.2016 – 2 StR 63/16, NStZ-RR 2017, 88).


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