zur Notwendigkeit einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung

Der BGH (Urt. v. 25.4.2018 − 2 StR 194/17) hat uns wieder aufgeschreckt, als er in der Begründung seiner Entscheidung vom 25. April feststellte, dass das Tatgericht nicht an der Verurteilung eines Angeklagten gehindert ist, wenn „Aussage gegen Aussage“ steht und keine weiteren belastenden Indizien vorliegen. Wenn das Tatgericht von der Glaubhaftigkeit der Aussage des einzigen Belastungszeugen überzeugt ist, verbiete auch der Grundsatz „in dubio pro reo“ die Verurteilung nicht.

BGH zur "Aussage gegen Aussage" Situation

Aber der BGH verlangt auch jetzt vom Tatrichter ausdrücklich, dass er die Aussage des einzigen Belastungszeugen „einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung„ unterzieht, weil der Angeklagte in solchen Fällen nur wenige Verteidigungsmöglichkeiten besitzt.

Nach der Rechtsprechung des BGH müssen die schriftlichen Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGH v. 10.1.2017 – 2 StR 235/16, Strafverteidiger 2017, 367, 368 mwN). „Alle Umstände“ ist eine hohe Hürde, über die kaum ein Tatgericht springen kann, wenn es außer der Aussage des einzigen Belastungszeugen nicht doch noch Indizien hat.


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