Glaubhaftigkeitsgutachten oder Glaubwürdigkeitsgutachten

Die Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens wird von der Rechtsprechung nur dann zwingend verlangt, wenn der Sachverhalt oder die Person des Zeugen solche Besonderheiten aufweist, dass zweifelhaft ist, ob die eigene Sachkunde des Gerichts unter den gegebenen besonderen Umständen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit ausreicht (BGH, Urt. v. 4.10.2017 – 2 StR 219/15).

Auch unterhalb dieser Schwelle zwingender Notwendigkeit holen Gerichte heute in Strafprozessen wegen Sexualdelikten aussagepsychologische Gutachten ein, die auch unter den Begriffen Glaubhaftig- oder Glaubwürdigkeitsgutachten bekannt sind. Es geht dabei um die Frage, ob der von dem Zeugen oder der Zeugin geschilderte belastende Sachverhalt auf einem tatsächlichen Erlebnis basiert.

auch bekannt als Glaubhaftigkeitsgutachten oder Glaubwürdigkeitsgutachten

Wenn die Erlebnisbasiertheit der Zeugenaussage fraglich ist, ziehen Richter und Staatsanwälte immer häufiger psychiatrische oder psychologische Sachverständige heran. Die Entwicklung ist aus der Sicht der Strafverteidigung erfreulich, weil früher nicht immer die weisesten Richter darauf beharrten, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage sei die ureigene Aufgabe des Richters, der dabei keines Sachverständigen bedürfe.

Es ist ja richtig, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen grundsätzlich Aufgabe des Tatgerichts ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Hinzuziehung eines psychologischen oder psychiatrischen Sachverständigen aber dann erforderlich, wenn es Besonderheiten gibt, die Zweifel daran aufkommen lassen, ob unter den gegebenen Umständen die Sachkunde des Tatgerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen ausreicht.

Solche zwingenden Besonderheiten können u.a. aber nicht nur geistige Erkrankungen und hysterische Wesensmerkmale des Zeugen sein oder eine Drogen- oder Medikamentenabhängigkeit. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen kann nach der Rechtsprechung auch deshalb erforderlich werden, weil äußere Umstände auffällig sind, wie z. B. ein besonderes Autoritätsverhältnisse in der Familie, am Arbeitsplatz oder einer Erziehungseinrichtung oder wenn es Anhaltspunkte für eine suggestive Beeinflussung gibt.


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