Der Weg
ist nicht das Ziel
Wenn zwei
unbeteiligte Strafverteidiger sich auf dem Gerichtsflur
über einen laufenden Strafprozess unterhalten, kann schon
mal die Frage aufkommen: "Welches Ziel verfolgt der
eigentlich, wo will die denn hin ?" Und sie meinen mit
"der" oder "die" den Angeklagten und
seine Strafverteidiger.
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Die Frage nach dem "wohin"
stellt sich fast von alleine, wenn einen das Gefühl
beschleicht, dass allzu fahrige
"Verteidigungsaktivitäten" ein realistisches Ziel
in diesem Strafprozess schon gänzlich aus dem Auge verloren
haben. Das kommt vor und wir können nicht immer erkennen, |
woran das gerade liegt.
Der Mann
auf der Strasse hat es da viel einfacher. "Wegsperren
für immer" ist ein billiges Schlagwort. Es kursiert
z.B. immer da, wo sich der Volkszorn über ein Verbrechen
ausschüttet, über das die Presse ein paar Tage lang
lautstark Schlagzeilen verbreitet, bevor die nächste
Sensation Raum in den Blättern greift. "Für den darf
es keine Gnade geben". Mann und Frau auf der Strasse,
ob in Düsseldorf, Köln oder sonst wo in Deutschland -
wahrscheinlich ein weltweites Phänomen - sind sich spontan
ohne großes Nachdenken sicher, der Schuldige dürfe nie
wieder in Freiheit kommen. Ihnen sollte übrigens die oben
beschriebene Situation einer fahrigen
"Verteidigungsstrategie" eigentlich gerade Recht
kommen, wahrscheinlich wird es da am Ende keine Gnade geben.
"Der
Schuldige" steht für das Publikum oft zu früh fest.
Es bedarf keiner Erklärungen, dass es die Aufgabe des
Verteidigers ist, den Unschuldigen mit allen legalen Mitteln
vor der Verurteilung zu bewahren. So wie der Verteidiger
immer dem Mandanten im Rahmen der geltenden Gesetze ein
faires Verfahren zu sichern hat und alles Entlastende - wenn
es geht, bis zum Freispruch - vortragen muss. Und die
Bestimmung des Verteidigungszieles ist bei weitem am
eindeutigsten, wenn ein Freispruch als Ziel der
Strafverteidigung definiert werden kann.
Aber es
gibt eben auch andere Fälle bis zum umgekehrt eindeutigen
Fall, in dem der objektive Tathergang feststeht, von der
Staatsanwaltschaft richtig rekonstruiert wurde, von Zeugen
und objektiven Beweismitteln verfahrensfehlerfrei belegt und
von dem Beschuldigten mit freiem Willen gestanden.
Und
trotzdem kann es gerade bei schweren Straftaten und
insbesondere bei Kapitalverbrechen auch dann um die Schuld
des Angeklagten gehen, genauer gesagt um Fragen der
Schuldfähigkeit. Als Strafverteidiger vertrete ich dann
einen deprimierten Untersuchungsgefangenen: "Da komme
ich nicht mehr raus" sagt er im Sprechraum der JVA und
fürchtet mehr die Einweisung in die Psychiatrie als die
Haft, er hat gehört "lieber Knast als Klapse".
Das zum
Beispiel wirft ganz schwierige Fragen bei der Bestimmung
eines Verteidigungszieles auf. Mancher Strafverteidiger hat
in der Bedrängnis seinem Mandanten schon geraten, sich gar
nicht begutachten zu lassen, andere Verteidiger wollen die
Mitwirkung des Mandanten von der Auswahl eines bestimmten
Gutachters abhängig machen. Schwierige Entscheidungen, die
nur der Verteidiger richtig treffen kann, der den
Sachverhalt ergründet und die Möglichkeiten wirklich
überblickt.
Dabei muss
man auch als Strafverteidiger seine Grenzen kennen. Die
Einsicht ist wichtig, dass z.B. die Analyse der Psyche eines
Mandanten in solchen Fällen nicht Sache von Juristen ist
und auch nicht die seines Verteidigers. Gut ausgestattet ist
der Strafverteidiger, der dann einen psychiatrischen
Sachverständigen als Berater hinzuziehen kann. Ihm kann er
Einblick in die Akten gewähren und der Psychiater der
Verteidigung kann den Beschuldigten untersuchen. Die Hilfe
eines erfahrenen Sachverständigen kann dem Verteidiger eine
fundierte Einschätzung und eine begründete Prognose
liefern, was bei der von Gericht angeordneten Begutachtung
herauskommen wird. Das gilt auch auf anderen Fachgebieten,
für die Sachverständige herangezogen werden können, die
dann eigentlich erst die Grundlagen für die Bestimmung
eines realistischen Verfahrensziels geben können.
Und nach
der Aufklärung des Sachverhaltes muss der Strafverteidiger
sich wieder klar werden. Jede sinnvolle Strafverteidigung
muss ein klares, realistisches Ziel für den Beschuldigten
erarbeiten. Wer kein klares Ziel findet, kann niemals ein
Strafgericht von irgendetwas überzeugen, von was auch?
Überzeugen ist aber die Essenz aller Strafverteidigung.
Wenn kein
Freispruch möglich ist, kann das Verteidigungsziel sein,
einen Mandanten vor einer Einweisung in die Psychiatrie zu
bewahren, wenn der z.B. viel besser in einer
sozialtherapeutischen Einrichtung aufgehoben ist, in der
seine Defizite wirksam behandelt werden können. Oder es
kann das Ziel der Verteidigung sein, eine rechtliche
Einordnung als Totschlag, nicht als Mord zu erreichen oder
bei anderen Delikten den "besonders schweren Fall"
zu vermeiden. Ein anderes fast alltäglich angestrebtes Ziel
ist die Aussetzung einer Strafe zur Bewährung, die
besonderer Vorbereitung bedarf. Oder es kann um sog.
"Nebenfolgen" gehen, z.B. darum, dass das von dem
Angeklagten geleitete Familienunternehmen nicht von der
Vergabeliste für öffentliche Aufträge gestrichen wird.
Zu einer wirksamen Strafverteidigung gehört für mich in
den meisten Fällen auch, dass ich dem Gericht so früh wie
möglich mitteile, worum es mir in diesem Verfahren in
erster Linie geht. Das erhöht erfahrungsgemäß das
Verständnis des Gerichts für die Verteidigung und
vermindert unnötige Reibungsverluste.
Wer als
Strafverteidiger kein klares Verteidigungsziel erarbeitet,
ist im Strafprozess nur Passagier, fährt mit wohin die
Reise auch geht. Er kann auch Glück haben.
Der
englische Strafverteidiger und Buchautor Iain Morley fordert
sogar, der Strafverteidiger müsse sein gesamtes Plädoyer
bereits vor dem ersten Prozesstag fertig haben. Ich würde
sagen, eine gewisse Flexibilität wäre dann noch
wünschenswert, aber das Prinzip hat etwas. Konfuzius`
klassischer Satz: "Der Weg ist das Ziel" gilt
jedenfalls nicht für die Strafverteidigung, hier steht wie
beim Bergsteigen das Erreichen eines Ziels im Vordergrund.
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