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Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
 

Das "Ob" einer Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung erhitzt inzwischen auch kühlere Gemüter. Systematisch angefacht wird die Hitze von andauernder Berichterstattung in allen Medien. Schlagzeilen wie "Zahl der Selbstanzeigen schießt hoch" oder "Merkel fordert harte Strafen für Steuersünder" bekommen fast überall die ersten Seiten reserviert.
 
Die Diskussion um den Kauf von "Steuersünder-CDs" durch den Rechtsstaat scheint im Moment leider durch Handlungszwang für den Bürger überholt. Es wird noch eine Debatte um die Gerichtsverwertbarkeit der Daten geben, deren Ausgang aber im Moment noch niemand zuverlässig voraussagen kann.
 
Generell lässt politischer Druck auf sog. Steueroasen wahrscheinlich für Inhaber unversteuerter Vermögensanlagen insbesondere in Ländern wie der Schweiz, Österreich oder Liechtenstein auf kurze Dauer wenig Spielraum. Noch ist in der Öffentlichkeit unbekannt, welche Daten die sog. 

"Steuersünder-CD" tatsächlich enthält und welche Bank überhaupt betroffen ist. Das ist erkennbar Teil der Strategie. Inhaber unversteuerter Vermögensanlagen sollten auf jeden Fall die Kosten der Steuerehrlichkeit ermitteln lassen und eine Entscheidung treffen.
 
Wenn der Strafverteidiger zur Selbstanzeige rät, dann weil sie zwar nicht von der Steuerlast befreit, aber Straffreiheit begründet. Seine Beratung muss zügig erfolgen und schnell zu dem Punkt kommen, in dem von seinem Mandanten entschieden wird, ob die Selbstanzeige abgegeben wird oder nicht. Eine abwartende Haltung und sich hinziehende Vorbereitung verdichtet die Gefahr, dass eine der drei Sperren des § 371 AO greift, die jede für sich die Straffreiheit verhindern.

Der Gesetzestext des § 371 AO im Wortlaut:

§ 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

(1) Wer in den Fällen des §370 unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

1. vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung

a) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder

b) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder

2. die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.

(4) 1Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.
 

Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Partner    Kaiser-Friedrich-Ring 45    40545 Düsseldorf    Tel  +49 211 17 18 380