Selbstanzeige
bei Steuerhinterziehung
Das "Ob" einer Selbstanzeige bei
Steuerhinterziehung erhitzt inzwischen auch kühlere
Gemüter. Systematisch angefacht wird die Hitze von
andauernder Berichterstattung in allen Medien. Schlagzeilen
wie "Zahl der Selbstanzeigen schießt hoch" oder
"Merkel fordert harte Strafen für Steuersünder"
bekommen fast überall die ersten Seiten reserviert.
Die Diskussion um den Kauf von "Steuersünder-CDs"
durch den Rechtsstaat scheint im Moment leider durch
Handlungszwang für den Bürger überholt. Es wird noch eine
Debatte um die Gerichtsverwertbarkeit der Daten geben, deren
Ausgang aber im Moment noch niemand zuverlässig voraussagen
kann.
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Generell lässt politischer Druck auf sog. Steueroasen
wahrscheinlich für Inhaber unversteuerter Vermögensanlagen
insbesondere in Ländern wie der Schweiz, Österreich oder
Liechtenstein auf kurze Dauer wenig Spielraum. Noch ist in der Öffentlichkeit unbekannt, welche Daten die
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"Steuersünder-CD" tatsächlich enthält und
welche Bank überhaupt betroffen ist. Das ist erkennbar Teil
der Strategie. Inhaber unversteuerter Vermögensanlagen
sollten auf jeden Fall die Kosten der Steuerehrlichkeit
ermitteln lassen und eine Entscheidung treffen.
Wenn der Strafverteidiger zur Selbstanzeige rät, dann weil
sie zwar nicht von der Steuerlast befreit, aber
Straffreiheit begründet. Seine Beratung muss zügig
erfolgen und schnell zu dem Punkt kommen, in dem von seinem
Mandanten entschieden wird, ob die Selbstanzeige abgegeben
wird oder nicht. Eine abwartende Haltung und sich
hinziehende Vorbereitung verdichtet die Gefahr, dass eine
der drei Sperren des § 371 AO greift, die jede für sich
die Straffreiheit verhindern.
Der Gesetzestext des § 371 AO im Wortlaut:
§ 371
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
(1) Wer in den Fällen des §370 unrichtige oder
unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt
oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird
insoweit straffrei.
(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn
1. vor
der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a) ein
Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung
oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer
Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
b) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des
Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt
gegeben worden ist oder
2. die
Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder
Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der
Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der
Sachlage damit rechnen musste.
(3) Sind
Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile
erlangt, so tritt für einen an der Tat Beteiligten
Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten
hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten
angemessenen Frist entrichtet.
(4) 1Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige
rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein
Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen
abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig
abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn,
dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines
Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben
worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so
gilt Absatz 3 entsprechend.
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