Dr. Martin Rademacher Strafverteidiger - Düsseldorf
  • das Gericht stellt eine Anklageschrift zu

Wenn vom Gericht eine Anklageschrift zugestellt wird, geht damit die Aufforderung einher, innerhalb kurzer Frist von ein oder zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Lassen Sie die Frist nicht ungenutzt verstreichen. Wenn die Frist zu kurz ist und Ihnen die Zeit nicht reicht, kann man auch immer einen begründeten Verlängerungsantrag stellen.
Zwar wird es ernst. Aber der "Angeschuldigte" kann die öffentliche Hauptverhandlung vor dem Strafgericht unter Umständen noch vermeiden. Auch wenn ihm die Anklageschrift schon zugestellt wurde, es gibt Wege. Das Gericht kann nämlich die
Eröffnung des Hauptverfahrens aus formellen oder sachlichen Gründen ablehnen, weil die Anklageschrift fehlerhaft ist oder eine Verurteilung unwahrscheinlich erscheint. Die Argumente muss man herausarbeiten. Oder es kann in Zweifelsfällen Gespräche mit der Staatsanwaltschaft anregen, die in der Einstellung des Verfahrens münden können. Man darf de Chance nur nicht verpassen.

Wer mit Zustellung der Anklage erkennt, dass es eng wird, kann sich im Moment vergegenwärtigen, dass das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht entschieden hat. Wer hier kämpft, kann zwar verlieren, aber wie heißt es: Wer nicht kämpft, hat schon verloren. Und deshalb muss man dieses sog. "Zwischenverfahren" als Chance erkennen.

Das Zwischenverfahren ist in der Regel kurz. Die Staatsanwaltschaft schließt ein Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten ab, sie reicht eine Anklageschrift bei Gericht ein und legt dort die Akten vor und stellt den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Das ist aber nur der Beginn des sog. "Zwischenverfahrens". 

Der Betroffene ist mit dem Eingang der Anklageschrift bei Gericht zum "Angeschuldigten" geworden, noch nicht zum "Angeklagten". Dieses "Zwischenverfahren" ist ein selbständiger Teil des Strafprozesses, der allerdings von außen als solcher meistens gar nicht wahrgenommen wird.

Die gerichtliche Überprüfung der Anklage soll den Angeklagten davor bewahren ohne ausreichenden Grund mit einer öffentlichen Hauptverhandlung überzogen zu werden. Deshalb erhält der Angeschuldigte immer Gelegenheit, sich selbst durch Einwendungen und Beweisanträge gegen die Eröffnung zu verteidigen.

Man muss dazu allerdings sagen, dass erfolgversprechende Einwendungen gegen eine Anklageschrift gute Kenntnisse des Strafprozessrechts voraussetzen und deshalb in der Regel nur von einem versierten Strafverteidiger vorgetragen werden können.
 

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