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- es
droht ein Bewährungswiderruf
Wenn ein
Bewährungswiderruf droht, darf man das nicht auf die
leichte Schulter nehmen. Alle Anfragen des Gerichts in einem
Verfahren wegen eines von der Staatsanwaltschaft beantragten
Bewährungswiderrufs sind mit größter Sorgfalt zu
beantworten.

Oft geht es darum, ob Sie Bewährungsauflagen vollständig
und rechtzeitig erfüllt haben. Wenn nicht, geht es um die
Darlegung im Detail, warum Sie z.B. eine Zahlungsauflage
nicht erfüllen konnten.
Zwar hat
das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1081/10) gerade noch
einmal eindringlich darauf hingewiesen, dass die Gerichte
auch beim Bewährungswiderruf nicht vorschnell handeln
dürfen.
Das Grundgesetz und der Grundsatz des fairen,
rechtsstaatlichen Verfahrens erfordern eine zuverlässige
Wahrheitserforschung. Diese
Voraussetzungen sind nicht nur im strafprozessualen
Hauptverfahren, sondern auch für die im
Vollstreckungsverfahren zu treffenden Entscheidungen zu
beachten. Daraus folgt für die Gerichte eine umfassende
Amtsaufklärungspflicht vor dem Bewährungswiderruf. Aber
die Gerichte können auch nur aufklären, was sie erkennen
können.
Meine
Erfahrung ist, daß Gerichte Bewährungen eigentlich ungern
widerrufen.
Jedenfalls solange sie den Eindruck haben, daß der
Verurteilte die Bewährungsauflage (und das Gericht)
respektiert, ist das letzte Wort nicht gesprochen.
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