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Das
berühmte "letzte Wort"

Der Angeklagte hat immer das "letzte Wort".
Nämlich nach § 258 Abs. 2 Hs. 2 , Abs. 3 hat er das Recht,
vor der Urteilsberatung als Letzter in der Hauptverhandlung
zu sprechen. Das gilt auch im Verhältnis zu seinem eigenen
Verteidiger. Er kann sein letztes Wort nicht auf den
Verteidiger übertragen.
Das
"letzte Wort" zu seiner eigenen Verteidigung
zu nutzen ist unumstößlich das Recht des
Angeklagten, auch dann wenn er vorher schon
Gelegenheit zu Ausführungen und Anträgen hatte.
Zugegeben,
ich kann mich nicht konkret daran erinnern, dass in einer
Hauptverhandlung das letzte Wort des Angeklagten den
Ausschlag gegeben hätte. Aber wer weiß ? Vielleicht war
ich manchmal zu schnell dabei, das milde Strafmass oder die
Aussetzung der Strafe zur Bewährung den eigenen
Verteidigungszügen zuzuschreiben. Ich könnte mir schon
vorstellen, dass ein Gericht das "letzte Wort"
eines Angeklagten noch im Ohr hatte, wenn eine Sache in der
Urteilsberatung auf der Kippe stand. Besser müsste man
Richter nach ihren Erinnerungen fragen.
Unbestritten ist, dass der persönliche Eindruck des
Gerichts von einem Angeklagten für ein Urteil wichtig ist.
Und der kann auch durch ein "letztes Wort" noch
einmal beeinflusst werden. Das erinnert mich aber auch
daran, dass der erste Eindruck meistens der wichtigste sein
soll. Ich muss hier nicht extra betonen, dass ich bei
jeglicher Strafverteidigung eigentlich auch zu "je
früher, desto besser" tendiere.
Meistens beschränkt sich der Angeklagte auf Sätze wie:
"Ich habe nichts mehr zu erklären" oder "Ich
schließe mich den Ausführungen meines Verteidigers
an". Derart kurze Sätze können die nachfolgende
Entscheidung des Gerichts jedenfalls nicht mehr ganz
entscheidend beeinflussen. Ein Kollege, Strafverteidiger in
Dortmund, hat mir mal erklärt, er rate seinen Mandanten
immer dazu, beim "letzten Wort" gar nichts zu
sagen oder sich einfach dem Verteidiger anzuschließen.
Sonst hätte er Angst, das mit dem "letzten Wort"
alles nur noch schlimmer würde.
Vorsichtige Ausübung des letzten Wortes ist ganz sicher
kein Fehler. Aber der Weisheit letzter Schluss kann der
Standardsatz für eine gute Strafverteidigung sicher auch
nicht sein. Zumal der Angeklagte auch über Umstände
sprechen darf, die sich auf die Beweggründe für seine Tat
beziehen oder Einsichten, die er danach gewonnen hat. Wenn
der Angeklagte z.B. gut reflektiert Einsichten darstellt,
die er aufgrund der Untersuchungshaft oder der
Hauptverhandlung gewonnen hat, kann das ein Gericht davon
überzeugen, dass es bei dem Angeklagten mit der
Durchführung des Strafprozesses schon etwas bewirkt hat,
was es nicht mehr mit erhöhter Strafe bewirken muss.
Wie das ideale "letzte Wort" aussieht, hängt vom
Naturell des Mandanten ebenso ab, wie vom Verlauf und der
Atmosphäre in der Hauptverhandlung. Als Verteidiger
fürchte ich nur unkontrollierte Ausbrüche. Ein trotz
eindeutiger Beweislage immer noch die Schuld auf andere
abwälzender Angeklagter verbessert mit seinem "letzten
Wort" nichts. Er hinterlässt keinen förderlichen
Eindruck bei Richtern, besonders bei Laienrichtern. Ein gut
bedachtes "letztes Wort" nutzt aber auch noch die
allerletzte Chance der Verteidigung. Man müsste schon gute
Gründe dafür haben, irgendeine Chance auszulassen,
geschweige denn die letzte.
Bei einem jugendlichen Angeklagten ist übrigens auch dessen
gesetzlichem Vertreter von Amts wegen das letzte Wort zu
erteilen. Wenn man den Angeklagten auf das letzte Wort
vorbereitet, muss man auch daran denken. Sonst kann
passieren, was ich als Strafverteidiger in Duisburg erlebt
habe, dass der türkische Vater des jugendlichen Angeklagten
den Strafantrag der Staatsanwaltschaft in seinem letzten
Wort entschieden mit dem Ruf: "Zu wenig !"
kommentierte. Dass das Gericht am Ende doch noch unter dem
Strafantrag der Staatanwaltschaft blieb, kann ich mir nur so
erklären, dass es bei der Strafzumessung berücksichtigt
hat, dass der Junge zuhause noch eine
"Nebenstrafe" zu erwarten hatte.
Der
Vorsitzende des Gerichts muss immer dem Angeklagten
ausdrücklich das "letzte Wort" erteilen. Kommt
das Gericht dieser Verpflichtung nicht nach, ist die
Revision des Angeklagten meist begründet.
Ich habe allerdings auch schon erlebt, dass selbst erfahrene
Richter einmal das "letzte Wort" vergessen haben.
Vor zwei Jahren passierte mir das in einem bayerischen
Gerichtssaal, der nahezu perfekt dem Klischee vom
königlichen Bayerischen Amtgericht entsprach, was mir den
Kardinalfehler noch krasser erscheinen ließ. Normalerweise
ist das Procedere um das letzte Wort allen Beteiligten schon
so in Fleisch und Blut übergegangen, dass es so gut wie nie
vergessen wird. Die Aufforderung zum letzten Wort und das
Anhören desselben sind aber auch so zur abzuspulenden
Routine geworden, dass es schon eines außergewöhnlichen
"letzten Wortes" des Angeklagten bedarf, um damit
etwas zu erreichen, was seine Strafverteidigung bis zum
Schluss der Hauptverhandlung sonst nicht erreichen konnte.
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