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- wird
mein Telefon abgehört ?
Wenn Sie
tatsächlich befürchten, daß Ihr Telefon abgehört wird:
Hören Sie erst mal auf, zu telefonieren !
Ganz im Ernst.
Ich habe nicht einmal, sondern viele Male im Gerichtssaal
die Bänder mit aufgezeichneten Telefongesprächen gehört,
bei denen die Telefonierenden auch die Möglichkeit
besprachen, dass sie wahrscheinlich abgehört würden. Und
trotz der erkannten Möglichkeit gab es dann für die
Ermittler immer noch ergiebige Gespräche.
Fangen
Sie eventuell an, zu lesen!
§ 100a
StPO regelt die Überwachung der Telekommunikation. Genauer
gesagt, geregelt werden die rechtlichen Voraussetzungen,
wann Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden
darf. Und das Gesetz enthält einen Katalog der Straftaten,
bei denen Telefonüberwachung grundsätzlich in Betracht
kommt. Der Katalog ist umfangreich, und enthält u.a.
- Straftaten
des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung
des demokratischen Rechtsstaates,
- Abgeordnetenbestechung
nach § 108e StGB,
- Straftaten
gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h
StGB,
- Geld-
und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151
StGB,
- Straftaten
gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der
§§ 176a, 176b, 177 Abs. 2 Nr. 2 und des § 179 Abs. 5
Nr. 2 StGB,
- Verbreitung,
Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer
Schriften nach § 184b Abs. 1 bis 3, § 184c Abs. 3
StGB,
- Mord und
Totschlag nach den §§ 211 und 212 StGB,
- Straftaten
gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis
233a, 234, 234a, 239a und 239b StGB,
- Bandendiebstahl
nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer Bandendiebstahl
nach § 244a StGB,
- Straftaten
des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255
StGB,
- gewerbsmäßige
Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige
Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a StGB,
- Geldwäsche
und Verschleierung unrechtmäßig erlangter
Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1, 2 und 4 StGB,
- unter
Umständen Betrug und Computerbetrug gem. § 263 StGB
und § 263a Abs. 2 StGB, Subventionsbetrug gem. § 264
StGB und Urkundenfälschung gem. § 267 StGB und
Bankrott gem. § 283a Satz 2 StGB.
- die
Telefonüberwachung kann unter Umständen auch zulässig
sein bei Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298
StGB und gemeingefährlichen Straftaten gem. §§ 306
ff. StGB,
- Bestechlichkeit
und Bestechung nach den §§332 und 334 StGB,
- Steuerhinterziehung
unter den in § 370 Abs.3 Satz 2 Nr. 5 AO genannten
Voraussetzungen,
- gewerbsmäßiger,
gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373
AO,
- Steuerhehlerei
im Falle des § 374 Abs. 2 AO,
- außerdem
Straftaten aus dem Arzneimittelgesetz, dem
Asylverfahrensgesetz, dem Aufenthaltsgesetz, dem
Außenwirtschaftsgesetz, dem Betäubungsmittelgesetz,
dem Grundstoffüberwachungsgesetz, dem Gesetz über die
Kontrolle von Kriegswaffen, aus dem
Völkerstrafgesetzbuch und aus dem Waffengesetz.
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