Dr. Martin Rademacher Strafverteidiger - Düsseldorf
  • wird mein Telefon abgehört ?

Wenn Sie tatsächlich befürchten, daß Ihr Telefon abgehört wird: Hören Sie erst mal auf, zu telefonieren !
Ganz im Ernst. Ich habe nicht einmal, sondern viele Male im Gerichtssaal die Bänder mit aufgezeichneten Telefongesprächen gehört, bei denen die Telefonierenden auch die Möglichkeit besprachen, dass sie wahrscheinlich abgehört würden. Und trotz der erkannten Möglichkeit gab es dann für die Ermittler immer noch ergiebige Gespräche.

Fangen Sie eventuell an, zu lesen!

§ 100a StPO regelt die Überwachung der Telekommunikation. Genauer gesagt, geregelt werden die rechtlichen Voraussetzungen, wann Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden darf. Und das Gesetz enthält einen Katalog der Straftaten, bei denen Telefonüberwachung grundsätzlich in Betracht kommt. Der Katalog ist umfangreich, und enthält u.a.

  • Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates,
     
  • Abgeordnetenbestechung nach § 108e StGB,
     
  • Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h StGB,
     
  • Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151 StGB,
     
  • Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176a, 176b, 177 Abs. 2 Nr. 2 und des § 179 Abs. 5 Nr. 2 StGB,
     
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 1 bis 3, § 184c Abs. 3 StGB,
     
  • Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212 StGB,
     
  • Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a, 234, 234a, 239a und 239b StGB,
     
  • Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a StGB,
     
  • Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255 StGB,
     
  • gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a StGB,
     
  • Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1, 2 und 4 StGB,
     
  • unter Umständen Betrug und Computerbetrug gem. § 263 StGB und § 263a Abs. 2 StGB, Subventionsbetrug gem. § 264 StGB und Urkundenfälschung gem. § 267 StGB und Bankrott gem. § 283a Satz 2 StGB.
     
  • die Telefonüberwachung kann unter Umständen auch zulässig sein bei Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 StGB und gemeingefährlichen Straftaten gem. §§ 306 ff. StGB,
     
  • Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§332 und 334 StGB,
     
  • Steuerhinterziehung unter den in § 370 Abs.3 Satz 2 Nr. 5 AO genannten Voraussetzungen,
     
  • gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373 AO,
     
  • Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2 AO,
     
  • außerdem Straftaten aus dem Arzneimittelgesetz, dem Asylverfahrensgesetz, dem Aufenthaltsgesetz, dem Außenwirtschaftsgesetz, dem Betäubungsmittelgesetz, dem Grundstoffüberwachungsgesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, aus dem Völkerstrafgesetzbuch und aus dem Waffengesetz.
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