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Wer
von den Ermittlungsbehörden als Zeuge einer Straftat
angesprochen wird, hat regelmäßig eine gewisse Nähe zu
dem Tatvorwurf; sei es, dass er die Tat beobachtet hat, dass
er in einer gewissen Beziehung zu dem Tatverdächtigen steht
oder dass er in der Firma arbeitet, deren Verantwortliche
jetzt tatverdächtig sind. Aus dieser Nähe resultiert
manchmal ein so großer Interessenkonflikt, dass der Zeuge
am liebsten gar nicht aussagen würde.

Erste Frage deshalb: Muss ich als Zeuge aussagen ?
Gegenüber der Polizei besteht keine Pflicht zur Aussage
oder auch keine zum Erscheinen, aber gegenüber
Staatsanwaltschaft und Gericht.
Der Polizei stehen auch keine Zwangsmittel zur Verfügung,
um das Erscheinen eines Zeugen zu Aussagezwecken
durchzusetzen, insbesondere hat sie kein Recht zur
zwangsweisen Vorführung.
Dies gilt auch dann, wenn der Zeuge von der Polizei im
Auftrag der Staatsanwaltschaft vernommen werden soll.
In der polizeilichen Praxis wird in der Ladung regelmäßig
darauf hingewiesen, dass für den Fall des Nichterscheinens
mit einer Vorladung zur Staatsanwaltschaft zu rechnen sei;
dieser Hinweis gilt als
zulässig.
Aber in der Praxis werden bei der Polizei ausgebliebene
Zeugen eher selten tatsächlich zur Staatsanwaltschaft
geladen. Bei einer Ladung des Zeugen zur Staatsanwaltschaft
besteht dann allerdings eine Pflicht des Zeugen zum
Erscheinen, die mit Verhängung eines Ordnungsgeldes und
gerichtlich festgesetzter Haft erzwungen werden kann. Wer
als Zeuge vor Gericht geladen wird, muss dort grundsätzlich
auch aussagen. Es gibt aber Zeugnis- und
Auskunftsverweigerungsrechte, die Einzelheiten sind geregelt
in §§ 52 ff. StPO. Grob skizziert ist dort geregelt:
Verwandte müssen nicht gegeneinander aussagen, niemand muss
sich selbst belasten und für bestimmte Berufsgruppen gelten
Sonderregeln.
Wenn Sie sich aber entschließen, vor Gericht als Zeuge
auszusagen, müssen Sie vollständig und wahrheitsgemäß
aussagen. Falsche Aussagen sind strafbar, die Einzelheiten
sind geregelt in §§ 153 ff. StGB.
Wenn es komplizierter wird - z.B. wegen der Gefahr der
Selbstbelastung - können Sie sich mit einem erfahrenen
Strafverteidiger beraten. Es ist heute auch gerichtlicher
Alltag, dass der Strafverteidiger als Zeugenbeistand mit zum
Gericht kommt.
Der Zeugenbeistand muss sich einen Überblick über Risiken
und Konfliktpotential für seinen Mandanten verschaffen.
Bei der Vorbereitung der Vernehmung erklärt er dem Zeugen
den Gang der Verhandlung, seine Pflichten und Rechte, die
Durchführung der Befragung durch das Gericht, Staatsanwalt
und die Verteidigung des Angeklagten.
Der Zeuge wird über Zeugnis- und
Auskunftsverweigerungsrechte unterrichtet und man erarbeitet
eine Strategie, wie er es mit Zeugnis- und
Auskunftsverweigerungsrechten tatsächlich halten soll.
Besonderheiten gelten für Berufsgeheimnisträger,
Berufshelfer und öffentlich Bedienstete, hier wird der
Zeugenbeistand darauf achten, dass regelmäßig eine
Aussagegenehmigung (vgl. § 54 StPO) bzw. Entbindung von der
Schweigepflicht (vgl. § 203 StGB) vorliegen muss, wenn der
Zeuge dann aussagen will.
Bei gefährdeten Zeugen hat der Zeugenbeistand
Schutzmaßnahmen für seinen Mandanten zu veranlassen. Die
sollten bereits im Vorfeld mit dem Gericht erörtert werden,
beispielsweise das Verschweigen seines Wohnorts (§ 68 Abs.
2 StPO), die Ausschließung der Öffentlichkeit oder
einzelner Personen während der Zeugenaussage, die
vorübergehende Entfernung des Angeklagten oder Anträge auf
Durchführung audiovisueller Vernehmung.
Der gefährdete Zeuge kann im übrigen auch einen
rechtlichen Anspruch auf die Aufnahme in ein
Zeugenschutzprogramm haben, den er sogar im
Verwaltungsrechtsweg durchsetzen kann.
Insbesondere wenn feststeht, dass der Zeuge z.B. wegen eines
umfassenden Auskunftsverweigerungsrechtes gar nicht aussagen
wird, kann der Zeugenbeistand auch die Abladung erreichen.
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