Dr. Martin Rademacher Strafverteidiger - Düsseldorf
  • Zeuge im Strafverfahren

Wer von den Ermittlungsbehörden als Zeuge einer Straftat angesprochen wird, hat regelmäßig eine gewisse Nähe zu dem Tatvorwurf; sei es, dass er die Tat beobachtet hat, dass er in einer gewissen Beziehung zu dem Tatverdächtigen steht oder dass er in der Firma arbeitet, deren Verantwortliche jetzt tatverdächtig sind. Aus dieser Nähe resultiert manchmal ein so großer Interessenkonflikt, dass der Zeuge am liebsten gar nicht aussagen würde.

Erste Frage deshalb: Muss ich als Zeuge aussagen ? Gegenüber der Polizei besteht keine Pflicht zur Aussage oder auch keine zum Erscheinen, aber gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht.

Der Polizei stehen auch keine Zwangsmittel zur Verfügung, um das Erscheinen eines Zeugen zu Aussagezwecken durchzusetzen, insbesondere hat sie kein Recht zur zwangsweisen Vorführung.

Dies gilt auch dann, wenn der Zeuge von der Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft vernommen werden soll.

In der polizeilichen Praxis wird in der Ladung regelmäßig darauf hingewiesen, dass für den Fall des Nichterscheinens mit einer Vorladung zur Staatsanwaltschaft zu rechnen sei; dieser Hinweis gilt als
zulässig. Aber in der Praxis werden bei der Polizei ausgebliebene Zeugen eher selten tatsächlich zur Staatsanwaltschaft geladen. Bei einer Ladung des Zeugen zur Staatsanwaltschaft besteht dann allerdings eine Pflicht des Zeugen zum Erscheinen, die mit Verhängung eines Ordnungsgeldes und gerichtlich festgesetzter Haft erzwungen werden kann. Wer als Zeuge vor Gericht geladen wird, muss dort grundsätzlich auch aussagen. Es gibt aber Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte, die Einzelheiten sind geregelt in §§ 52 ff. StPO. Grob skizziert ist dort geregelt: Verwandte müssen nicht gegeneinander aussagen, niemand muss sich selbst belasten und für bestimmte Berufsgruppen gelten Sonderregeln.

Wenn Sie sich aber entschließen, vor Gericht als Zeuge auszusagen, müssen Sie vollständig und wahrheitsgemäß aussagen. Falsche Aussagen sind strafbar, die Einzelheiten sind geregelt in §§ 153 ff. StGB.

Wenn es komplizierter wird - z.B. wegen der Gefahr der Selbstbelastung - können Sie sich mit einem erfahrenen Strafverteidiger beraten. Es ist heute auch gerichtlicher Alltag, dass der Strafverteidiger als Zeugenbeistand mit zum Gericht kommt.

Der Zeugenbeistand muss sich einen Überblick über Risiken und Konfliktpotential für seinen Mandanten verschaffen.
Bei der Vorbereitung der Vernehmung erklärt er dem Zeugen den Gang der Verhandlung, seine Pflichten und Rechte, die Durchführung der Befragung durch das Gericht, Staatsanwalt und die Verteidigung des Angeklagten.

Der Zeuge wird über Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte unterrichtet und man erarbeitet eine Strategie, wie er es mit Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechten tatsächlich halten soll.

Besonderheiten gelten für Berufsgeheimnisträger, Berufshelfer und öffentlich Bedienstete, hier wird der Zeugenbeistand darauf achten, dass regelmäßig eine Aussagegenehmigung (vgl. § 54 StPO) bzw. Entbindung von der Schweigepflicht (vgl. § 203 StGB) vorliegen muss, wenn der Zeuge dann aussagen will.

Bei gefährdeten Zeugen hat der Zeugenbeistand Schutzmaßnahmen für seinen Mandanten zu veranlassen. Die sollten bereits im Vorfeld mit dem Gericht erörtert werden, beispielsweise das Verschweigen seines Wohnorts (§ 68 Abs. 2 StPO), die Ausschließung der Öffentlichkeit oder einzelner Personen während der Zeugenaussage, die vorübergehende Entfernung des Angeklagten oder Anträge auf Durchführung audiovisueller Vernehmung.
 
Der gefährdete Zeuge kann im übrigen auch einen rechtlichen Anspruch auf die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm haben, den er sogar im Verwaltungsrechtsweg durchsetzen kann.
Insbesondere wenn feststeht, dass der Zeuge z.B. wegen eines umfassenden Auskunftsverweigerungsrechtes gar nicht aussagen wird, kann der Zeugenbeistand auch die Abladung erreichen.
 

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