Der
"Deal" in der Hauptverhandlung
Der so genannte "Deal" hat sich im Strafverfahren
etabliert, er wurde im vergangenen Jahr sogar auf eine
gesetzliche Grundlage gestellt. Vorher hatte schon der
Große Strafsenat des Bundesgerichtshofes in einer
Entscheidung vom März 2005 (veröffentlicht u.a. in NStZ
2005, 389) "Deals" im Strafprozess für
grundsätzlich zulässig erklärt, wenn dabei bestimmte
Kriterien beachtet werden. Seit Jahren wird der
"Deal" vor allem praktiziert, um größere
Strafverfahren einvernehmlich zu beenden.
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Der neue §
257c StPO enthält Vorgaben zum zulässigen Gegenstand, zum
Zustandekommen und zu den Folgen einer Verständigung im
Strafverfahren. Durch eine Verständigung zwischen den
Prozessbeteiligten dürfen nach dem Entwurf nur die
Rechtsfolgen geregelt werden, also das Strafmaß und |
etwaige Auflagen wie zum Beispiel Bewährungsauflagen.
Wenn ein
Geständnis Gegenstand einer Verständigung ist, muss das
Gericht von der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt
sein, seine Amtsaufklärungspflicht im Strafprozess bleibt
nämlich trotz der neuen gesetzlichen Regelung bestehen.
Nach dem Gesetz kommt eine Verständigung zustande, indem
das Gericht ihren möglichen Inhalt bekannt gibt und der
Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft zustimmen. Das
Gericht gibt dabei eine Ober- und Untergrenze der möglichen
Strafe an.
Die neue Vorschrift schreibt vor, dass eine Verständigung
nur in öffentlicher Hauptverhandlung zustande kommen kann.
Dies schließt allerdings nicht aus, dass außerhalb der
Hauptverhandlung Gespräche geführt werden, durch die eine
Verständigung vorbereitet wird. Nach dem Gesetz ist der
Vorsitzende des Gerichts verpflichtet, darüber Transparenz
herzustellen, indem er in öffentlicher Hauptverhandlung
mitteilt, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt solche
Gespräche stattgefunden haben. Um die Historie der
Verständigung umfassend zu dokumentieren, muss das Gericht
den wesentlichen Ablauf einschließlich etwaiger
Vorgespräche außerhalb der Hauptverhandlung, den Inhalt
und das Ergebnis einer Verständigung protokollieren. Damit
soll sichergestellt werden, dass Absprachen im
Revisionsverfahren vollständig überprüft werden können.
Das neue
Gesetz im Wortlaut:
§ 257c
[Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten]
(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den
Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze
über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens
verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die
Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der
dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige
verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden
Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der
Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll
ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der
Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer
Verständigung sein.
(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die
Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier
Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen
Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze
der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten
Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt
zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem
Vorschlag des Gerichtes zustimmen.
(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung
entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame
Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben
und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass
der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder
schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere
Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten
entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt
worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen
Fällen nicht verwertet werden. 4Das Gericht hat eine
Abweichung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen
einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht
gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.
P.S.: Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat die
gesetzliche Regelung der Deals ausdrücklich begrüßt. Der
Vorsitzende des Strafrechtsausschusses der BRAK hat dazu
erklärt, dass mit dem Gesetz einem Missbrauch von
Verständigungen, "wie er bislang nicht selten zu
beklagen war", weitgehend vorgebeugt werde.
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