Dr. Martin Rademacher Strafverteidiger - Düsseldorf
Falsche Identifizierung durch Augenzeugen
Jeder erfahrene Strafverteidiger hat erlebt, dass die Polizei immer noch gravierende Fehler bei Gegenüberstellungen macht. Ich erinnere mich an einen Fall vor Jahren, in dem sogar eine Polizistin als Tatopfer den Falschen identifiziert hat, weil ihr die Kollegen einen gerade festgenommenen Mann auf der Wache einzeln vorgeführt haben: "Ist der das?". Die Zeugin antwortete mit "Ja" und das führte für den Mann geradewegs zur Anklage. Sicher war sie erleichtert, dass der Täter gefasst wurde. Besonders fatal ist, dass die Zeugin jetzt bei der Gegenüberstellung in
aller Ruhe ein Gesicht studieren konnte, dass sie dann immer wiedererkannt hat, auch später im Gerichtssaal. Der Zeugin ist bei ihrer Aussage im Gericht nicht einmal böse Absicht zu unterstellen. Wissenschaftlich nachgewiesen ist nämlich, dass das zweite "Erkennen" bei der Gegenüberstellung den ersten Eindruck vom Tatort im Gedächtnis untrennbar überlagert. Die einzige richtige Folge daraus für den Strafprozess ist, dass bei genauer Betrachtung die Identifizierung durch einen Zeugen bei einer vorangegangen fehlerhaften Gegenüberstellung in Zukunft völlig unbrauchbar ist. Man kann nur schätzen, in wie vielen Fällen falsche Identifizierungen durch Augenzeugen zu Fehlurteilen geführt haben. Mehr als einmal habe ich in der Hauptverhandlung schon erlebt, dass Zeugen sogar bekräftigt haben "da bin ich mir ganz sicher", obwohl sich nachher herausgestellt hat, dass der Angeklagte mitnichten am Tatort war.

Vor allem durch DNA-Tests - Jahre nach einer Verurteilung zur Haftstrafe durchgeführt - sind aber inzwischen immer wieder Fehlurteile entdeckt worden. Untersuchungen zu Fehlurteilen in Strafsachen belegen, dass die falsche Identifizierung durch einen Augenzeugen, vor allem durch das Opfer, noch die häufigste Ursache für den Justizirrtum in Strafsachen ist. Besonders bei Sexualstraftaten gibt es signifikante Zahlen.

Augenzeugen irren häufig, das hat viele Ursachen. Erinnerungen sind generell anfällig für Irrtümer und Beeinflussungen. Bei der Gegenüberstellung oder wenn dem Zeugen von der Polizei Fotos gezeigt werden, identifiziert der Zeuge oft den am ähnlichsten aussehenden Kandidaten. Er will ja helfen. Später verfestigt sich das Bild von der Gegenüberstellung bei ihm. Allgemein bekannt ist z.B. auch das Phänomen, dass Menschen bekanntermaßen Mitglieder einer anderen ethnischen Gruppe schwerer unterscheiden können.

Um so wichtiger ist, dass der Strafverteidiger das Rüstzeug hat, falsche Identifizierungen rechtzeitig zu entlarven. Da helfen anfangs schon die etwas im Verborgenen blühenden Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV), wenn nur der Verteidiger strikt ihre Einhaltung kontrolliert. Die RiStBV stellen ergänzende Verwaltungsvorschriften für Strafverfahren und Bußgeldverfahren in Deutschland dar. Sie sind Bestandteil des Strafprozessrechts und geben Maßstäbe für eine korrekte Gegenüberstellung oder Wahllichtbildvorlage:

"18 RiStBV Soll durch eine Gegenüberstellung geklärt werden, ob der Beschuldigte der Täter ist, so ist dem Zeugen nicht nur der Beschuldigte, sondern zugleich auch eine Reihe anderer Personen gleichen Geschlechts, ähnlichen Alters und ähnlicher Erscheinung gegenüberzustellen, und zwar in einer Form, die nicht erkennen lässt, wer von den Gegenübergestellten der Beschuldigte ist (Wahlgegenüberstellung)"

Experten plädieren inzwischen für ein besseres Verfahren, die sogenannte "doppelblind-sequenzielle Gegenüberstellung". Dabei treten der Verdächtige und die "Füllpersonen" einzeln, nacheinander und in zufälliger Reihenfolge auf. Der Augenzeuge weiß nicht, wie viele Personen er zu sehen bekommt und muss bei jedem unwiderruflich mit "Ja" oder "Nein" antworten. Bei "Ja" wird die Gegenüberstellung beendet. Um Beeinflussungen auszuschließen, kennt der Vernehmungsbeamte, der Kontakt zum Zeugen hat, dabei den Verdächtigen nicht.
  

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