Dr. Martin Rademacher Strafverteidiger - Düsseldorf
  • im Falle einer Hausdurchsuchung

Die legale Hausdurchsuchung unserer Breitengrade müssen Sie erst einmal erdulden, Widerstand ist zwecklos. Meistens liegt eine richterliche Durchsuchungsanordnung vor. Und "Gefahr im Verzug" lässt auch ohne richterliche Anordnung eine Durchsuchungsmaßnahme zu.

Jetzt das wichtigste zuerst: Erliegen Sie bei einer Hausdurchsuchung nicht dem Überraschungseffekt ! Jeder Beschuldigte hat das Recht zu schweigen. Machen Sie davon auch in der Schrecksituation einer Durchsuchung strikten Gebrauch.

Wenn Sie in der Situation einer Hausdurchsuchung eine Aussage machen - wovon ich grundsätzlich dringend abrate - können Sie die Uhr meistens nicht mehr zurückstellen und unbedacht Gesagtes nachher wieder ganz ungesagt machen.

Machen Se sich keine Sorge, es macht Sie auch nicht verdächtiger, wenn Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Verdächtig sind eher Schutzbehauptungen, die die Ermittler schon vor der Durchsuchung mit eigenen Ermittlungen widerlegt haben. Das hält man Ihnen dann vor und damit kommen Sie ganz aus dem Takt und dann ergibt ein Wort das andere. Es ist nur eben gar nicht so einfach, der Überraschung einer Hausdurchsuchung zu widerstehen und von dem Recht zu schweigen tatsächlich strikt Gebrauch u machen. Sie sind schon weiter, wenn Sie sich auf diese Situation vorher einstellen.

Bleiben Sie bei der Hausdurchsuchung bis auf weiteres relativ passiv. Sie sind nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen oder die Ermittler darauf hinzuweisen, wo sie etwaige Beweismittel finden.

Sie haben das Recht, Ihren Rechtsanwalt zu verständigen. Sie können auch versuchen, den Beginn der Durchsuchungshandlungen bis zu dessen Eintreffen hinauszuschieben. Er kann Beistand leisten und darauf achten, dass Belehrungen ordnungsgemäß erfolgen und sonstige Regeln eingehalten werden, was insbesondere bei Durchsuchungen in Firmen ganz besonders wichtig ist.

Achten Sie bei der Durchsuchung in Ihrem Unternehmen darauf, dass nicht zu viele Mitarbeiter ansprechbar sind, auf die die Ermittler gerne für sog. "informelle" Befragungen zurückgreifen. Sagen Sie Ihren Mitarbeitern sofort, niemand muss der Polizei während der Durchsuchung Auskunft geben, keiner muss sich an Ort und Stelle für eine Vernehmung zur Verfügung stellen. Sie dürfen das erklären, das ist schlicht die Rechtslage.

Wenn Mitarbeiter später förmlich als Zeugen gehört werden sollen, kann man über deren anwaltliche Vertretung später noch beraten. Dies, zumal bei Mitarbeitern des betroffenen Unternehmens der Status des Mitarbeiters als Zeuge oder Beschuldigter erst noch zu klären ist.
 
Bieten Sie im übrigen den Beamten in Ihrer Firma ein Besprechungszimmer an, damit die Durchsuchung übersichtlich bleibt. Dort können Sie auch den Ablauf und die Organisation der Durchsuchung erörtern; um eine möglichst reibungslose Fortführung des Geschäftsbetriebs zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang kann es sinnvoll sein, grundsätzliche Kooperationsbereitschaft zu signalisieren und sogar freiwilliges Heraussuchen der gewünschten Unterlagen anzubieten, was einem Widerspruch gegen eine Beschlagnahme nicht entgegensteht.
 
Widersprechen Sie ganz ausdrücklich der Beschlagnahme von Dokumenten. Geben Sie also keine Unterlagen freiwillig heraus. Der Beschlagnahme (oder Sicherstellung) sollte in jedem Falle vorsorglich widersprochen werden, um sich mögliche Rechtsbehelfe zu erhalten. Ihr Widerspruch muss in dem Durchsuchungsprotokoll dokumentiert werden.
 
Lassen Sie sich das Durchsuchungsprotokoll aushändigen und Visitenkarten der durchführenden Beamten. Stellen Sie fest, wer Ihr Ansprechpartner bei der Polizei ist, wenn Sie für den laufenden Betrieb Fotokopien von beschlagnahmten Unterlagen benötigen. Festzuhalten sind Namen, Dienstbezeichnungen und Dienststellen der Beamten.
 

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