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- im
Falle einer Hausdurchsuchung
Die legale
Hausdurchsuchung unserer Breitengrade müssen Sie erst
einmal erdulden, Widerstand ist zwecklos. Meistens liegt
eine richterliche Durchsuchungsanordnung vor. Und
"Gefahr im Verzug" lässt auch ohne richterliche
Anordnung eine Durchsuchungsmaßnahme zu.

Jetzt das wichtigste zuerst: Erliegen Sie bei einer
Hausdurchsuchung nicht dem Überraschungseffekt ! Jeder
Beschuldigte hat das Recht zu schweigen. Machen Sie davon
auch in der Schrecksituation einer Durchsuchung strikten
Gebrauch.
Wenn Sie in
der Situation einer Hausdurchsuchung eine Aussage machen -
wovon ich grundsätzlich dringend abrate - können Sie die
Uhr meistens nicht mehr zurückstellen und unbedacht
Gesagtes nachher wieder ganz ungesagt machen.
Machen Se
sich keine Sorge, es macht Sie auch nicht verdächtiger,
wenn Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Verdächtig
sind eher Schutzbehauptungen, die die Ermittler schon vor
der Durchsuchung mit eigenen Ermittlungen widerlegt haben.
Das hält man Ihnen dann vor und damit kommen Sie ganz aus
dem Takt und dann ergibt ein Wort das andere. Es
ist nur eben gar nicht so einfach, der Überraschung einer
Hausdurchsuchung zu widerstehen und von dem Recht zu
schweigen tatsächlich strikt Gebrauch u machen. Sie sind
schon weiter, wenn Sie sich auf diese Situation vorher
einstellen.
Bleiben Sie
bei der Hausdurchsuchung bis auf weiteres relativ passiv.
Sie sind nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen oder die
Ermittler darauf hinzuweisen, wo sie etwaige Beweismittel
finden.
Sie haben
das Recht, Ihren Rechtsanwalt zu verständigen. Sie können
auch versuchen, den Beginn der Durchsuchungshandlungen bis
zu dessen Eintreffen hinauszuschieben. Er kann Beistand
leisten und darauf achten, dass Belehrungen ordnungsgemäß
erfolgen und sonstige Regeln eingehalten werden, was
insbesondere bei Durchsuchungen in Firmen ganz besonders
wichtig ist.
Achten Sie
bei der Durchsuchung in Ihrem Unternehmen darauf, dass nicht
zu viele Mitarbeiter ansprechbar sind, auf die die Ermittler
gerne für sog. "informelle" Befragungen
zurückgreifen. Sagen Sie Ihren Mitarbeitern sofort, niemand
muss der Polizei während der Durchsuchung Auskunft geben,
keiner muss sich an Ort und Stelle für eine Vernehmung zur
Verfügung stellen. Sie dürfen das erklären, das ist
schlicht die Rechtslage.
Wenn
Mitarbeiter später förmlich als Zeugen gehört werden
sollen, kann man über deren anwaltliche Vertretung später
noch beraten. Dies, zumal bei Mitarbeitern des betroffenen
Unternehmens der Status des Mitarbeiters als Zeuge oder
Beschuldigter erst noch zu klären ist.
Bieten Sie im übrigen den Beamten in Ihrer Firma ein
Besprechungszimmer an, damit die Durchsuchung übersichtlich
bleibt. Dort können Sie auch den Ablauf und die
Organisation der Durchsuchung erörtern; um eine möglichst
reibungslose Fortführung des Geschäftsbetriebs zu
ermöglichen. In diesem Zusammenhang kann es sinnvoll sein,
grundsätzliche Kooperationsbereitschaft zu signalisieren
und sogar freiwilliges Heraussuchen der gewünschten
Unterlagen anzubieten, was einem Widerspruch gegen eine
Beschlagnahme nicht entgegensteht.
Widersprechen Sie ganz ausdrücklich der Beschlagnahme von
Dokumenten. Geben Sie also keine Unterlagen freiwillig
heraus. Der Beschlagnahme (oder Sicherstellung) sollte in
jedem Falle vorsorglich widersprochen werden, um sich
mögliche Rechtsbehelfe zu erhalten. Ihr Widerspruch muss in
dem Durchsuchungsprotokoll dokumentiert werden.
Lassen Sie sich das Durchsuchungsprotokoll aushändigen und
Visitenkarten der durchführenden Beamten. Stellen Sie fest,
wer Ihr Ansprechpartner bei der Polizei ist, wenn Sie für
den laufenden Betrieb Fotokopien von beschlagnahmten
Unterlagen benötigen. Festzuhalten sind Namen,
Dienstbezeichnungen und Dienststellen der Beamten.
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