Interpol nimmt Beschuldigten von der Website

Rechtsanwalt zur Löschung bei Interpol

„Wer von Interpol gesucht wird, gilt gemeinhin als besonders kriminell. Doch durch die Weltpolizei kommen viele Unschuldige in Haft ... ... ... ... ...“.
Lena Kamf, Süddeutsche Zeitung Magazin 03/2015

Düsseldorf – 01.07.2016 – Auf unseren Antrag hin hat Interpol (Comission for the Control of Interpol`s files - vom 01.07.2016 – Ref. CCF / R 263A.15) die Daten eines Beschuldigten von der Website genommen.

Es dauert erfahrungsgemäß lange, bis Interpol reagiert. Hier hat die Comission for the Control of Interpol`s files aber die Empfehlung ausgesprochen, die Daten des von uns vertretenen Beschwerdeführers dauerhaft von Interpol`s Website zu entfernen. Das allein schließt aber nicht aus, dass das den internationalen Haftbefehl ausstellende Land weiter - auch international - nach dem Verfolgten fahndet. Die Gefahr einer Festnahme im Ausland besteht nach wie vor.

Die „International Criminal Police Organization“ (Interpol) hat 194 Mitgliedsstaaten auf der ganzen Welt und stellt den Mitgliedern in erster Linie Fahndungsdaten zur Verfügung. In jedem Mitgliedsstaat unterhält Interpol ein nationales Büro, das über das Kommunikationssystem I-24/7 auf alle Daten zugreifen kann.

Die „Commission for the Control of INTERPOL’s Files“ (CCF) soll als unabhängige Organisation sicherstellen, dass alle Daten im System den Interpol-Statuten entsprechen. Hierhin kann sich wenden, wer sich zu Unrecht auf den Fahndungslisten sieht.

Jeder kann Zugang zu den in den Akten von INTERPOL verarbeiteten Daten und die Berichtigung und / oder Löschung der in den INTERPOL-Dateien verarbeiteten Daten beantragen. Dazu gibt es ein Antragsformular und die Kommission kann nach der ersten Vorlage zusätzliche Informationen oder Unterlagen anfordern. Die Kommission überwacht aber nur nur die Verarbeitung der Daten im INTERPOL-Informationssystem. Sie ist nicht befugt, selber quasi ein Strafverfahren durchzuführen und Beweise zu würdigen oder über die Begründetheit eines strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden. Trotzdem kann man die CCF in Einzelfällen davon überzeugen, dass jemand zu Unrecht auf den Fahndungslisten steht.

Fahndung und Auslieferungsverfahren

Fahndung und Auslieferungsverfahren berühren sich quasi an ihren Enden, nämlich wenn nach der Festnahme als Ergebnis der internationalen Personenfahndung der Beginn des Auslieferungsverfahrens folgt.

Die nationale Fahndung läuft in Deutschland über das beim BKA geführte polizeiliche Informationssystem INPOL. § 11 Abs. 1 BKAG spricht vom polizeilichen Informationssystem und vom Bundeskriminalamt als der „Zentralstelle für den elektronischen Datenverbund zwischen Bund und Ländern“. § 11 BKAG regelt für das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter, sonstige Polizeibehörden der Länder, die Bundespolizei, die Zollverwaltung und das Zollkriminalamt den Zugang zum polizeilichen Informationssystem INPOL.

Internationale Fahndung

Die im Zusammenhang mit Auslieferungsverfahren vor allem interessierende internationale Fahndung läuft als automatische Fahndung über drei Kanäle, nämlich für den Schengen-Raum seit dem 09. April 2013 über das Schengener Informationssystem der zweiten Generation SIS II.

Interpol ist nur ein Teil der internationalen Fahndung

Der zweite Fahndungskanal ist die internationale kriminalpolizeiliche Organisation Interpol für die 194 Interpol-Mitgliedstaaten, wobei sich beide Systeme – SIS II und Interpol – räumlich überschneiden.

Der dritte Kanal ist das sogenannte Mitfahndungsersuchen eines ausländischen Staates, der einen oder mehrere andere Staaten gezielt um die Mitfahndung bittet, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass sich die gesuchte Person in einem bestimmten Land oder geografischen Raum aufhält.

Das Schengener Informationssystem der zweiten Generation SIS II verzeichnet für das Jahr 2018 insgesamt 39.287 Sucheinträge aufgrund Europäischer oder internationaler Haftbefehle.

Interpol spricht aktuell von ca. 62.000 „Red Notices“, davon 7.213 „public Red Notices“, also über die Interppol-Website für jedermann zugängliche Fahndungsausschreibungen zum Zwecke von Strafverfolgung oder Strafvollstreckung.

Zum Vergleich: Die Bundesregierung hat auf eine parlamentarische Anfrage erklärt, dass zum Stichtag 31. März 2018 insgesamt 175.397 Fahndungsnotierungen im polizeilichen Informationssystem INPOL gespeichert waren. Man kann allerdings annehmen, dass der überwiegende Teil der national per Haftbefehl Gesuchten eher der Kleinkriminalität zuzurechnen ist.

 

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