Bundesgerichtshof (3 StR 417/16) hebt Urteil gegen unseren Mandaten im Ausspruch über die Strafe auf.

Strafverteidigung mit Revision beim Bundesgerichtshof erfolgreich

Der Bundesgerichtshof (3 StR 417/16) hat in der Revisionsinstanz das Urteil gegen unseren Mandaten im Ausspruch über die Strafe aufgehoben. Der war im Juni 2016 vom LG Düsseldorf wegen versuchten Totschlags und versuchter Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Gegen dieses Urteil haben wir erfolgreich Revision eingelegt. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (3 StR 417/16) hat das Landgericht die Tatprovokation durch eines der Tatopfer nicht ausreichend gewürdigt.

Bei einem vollendeten Totschlag (§ 212 StGB) sieht der Strafrahmen Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren vor. Nach § 213 StGB („Minder schwerer Fall des Totschlags“) kann der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren reduziert werden, wenn der Angeklagte ohne eigene Schuld durch eine Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist oder wenn sonst ein minder schwerer Fall vorliegt. Diese Strafrahmenreduzierung ist nach der Rechtsprechung auch bei Körperverletzungsdelikten anzuwenden.

 

Grundsätzliches zu Frist und Form der Revisionseinlegung

Die Frist zur Einlegung der Revision beträgt eine Woche (§ 341 Abs. 1 StPO) und ist nicht verlängerbar. Das gilt auch, wenn eine Rechtsmittelbelehrung nicht erfolgt ist. Wenn das angefochtene Urteil in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden ist, was der Regelfall ist, beginnt die Frist mit der Verkündung des Urteils.

Bei einem in Abwesenheit des Angeklagten verkündeten Urteil sollte man vorsichtshalber von der frühesten Zustellung an den Angeklagten oder seinen Verteidiger ausgehen.

Die – nicht verlängerbare - Wochenfrist zur Revisionseinlegung endet mit Ablauf des Tages der auf die Urteilsverkündung folgenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 43 Abs. 1 StPO). Ist also beispielsweise das Urteil an einem Mittwoch verkündet worden, so endet die Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil am Mittwoch der darauf folgenden Woche um 24.00 Uhr.

Die Einlegung der Revision muss - ohne Bedingung oder Vorbehalt - schriftlich oder zur Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen. Die Einlegung der Revision muss ausnahmslos bei dem Gericht erfolgen, das das Urteil erlassen hat. Sie muss die zweifelsfreie Bezeichnung der Rechtssache mit Aktenzeichen, das angefochtene Urteil und die Rechtsmittelerklärung enthalten und die Identität des Erklärenden eindeutig erkennen lassen. Eine Revisionseinlegung per Telefax ist zulässig.

Unbedingte Notwendigkeit der Revisionsbegründung

Die Revision muss innerhalb eines Monats ab Zustellung des schriftlichen Urteils begründet werden. Auch diese Frist ist nicht verlängerbar.

Die Anforderungen an die Form der Revisionsbegründung ergeben sich aus § 345 Abs. 2 StPO, sie muss schriftlich durch eine von einem Rechtsanwalt angefertigte und unterzeichnete Begründungsschrift erfolgen oder von dem Angeklagten selber zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Der Rechtsanwalt muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung bevollmächtigt sein. 

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