Amtsgericht Düsseldorf Freispruch Sexualstrafrecht Fachanwalt für Strafrecht

Freispruch im Sexualstrafrecht

Düsseldorf -  –Die sorgfältige Analyse von Zeugenaussagen lohnt - gerade im Sexualstrafrecht - aus der Sicht der Verteidigung jede Mühe. Auch die Gerichte sehen ein, wenn Zeugenaussagen nach einer Analyse nicht belastbar sind. In einer Serie von Fällen haben drei verschiedene Abteilungen des Schöffengerichts die von uns vertretenen Mandanten freigesprochen, nämlich 

  • Schöffengericht in Düsseldorf (101 Ls - 70 Js 2198/17 - 39/17)) aufgrund widersprüchlichen Aussageverhaltens vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen;
  • Schöffengericht in Düsseldorf (133 Ls 70 Ls 1370/16-145/16), unser Mandant wird vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen; 
  • Schöffengericht in  Düsseldorf (137 Ls 70 Js 15533/15-106/16) Freispruch wegen eines angeklagten sexuellen Missbrauchs.

Einstellung des Verfahrens wegen Sexualdelikt

Dabei darf nicht unerwähnt bleiben, dass für uns der größte anzustrebende Erfolg ist, eine Gerichtsverhandlungen ganz zu vermeiden. In vielen Fällen erreichen wir jedes Jahr, dass schon die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt oder dass jedenfalls das Gericht nach Anklageerhebung das Hauptverfahren nicht eröffnet.

Wenn aber die Gerichtsverhandlung nicht vermieden werden kann, muss sich die Verteidigung in jedem einzelnen Fall neu auf die Beweissituation einstellen. Die Lebenserfahrung eines Richters prägt seine Beweiswürdigung. Erkennt die Verteidigung, dass die konkrete Lebenserfahrung des Richters den relevanten Sachverhalt und die zu würdigende Zeugenaussage nicht vollständig begreift oder dass er die Aussagemotivation des Belastungszeugen nicht erfasst, dann muß der Strafverteidiger gegen das Defizit eine überzeugende Darstellung setzen, die es dem Richter ermöglicht, die Zeugenaussage richtig einzuordnen.

Aussage gegen Aussage - Aussagemotivation des Belastungszeugen?

Ob eine Aussage glaubhaft ist, wird nach der Vernehmung entschieden, während der Vernehmung stellen sich aber schon Tendenzen bei der Überzeugungsbildung des Gerichts ein, die oft an den Fragen zu erkennen sind, die dem Zeugen gestellt werden. Noch einen Schritt zurück: Erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit können z.B. auf dem allgemeinen Verdacht beruhen, ein Zeuge habe sich mit bestimmten Interessen solidarisiert (als Verwandter, Freund, Kollege, Arbeitnehmer o.ä.) oder er sei am Prozessausgang interessiert, jedenfalls wenn sich dafür im konkreten Fall irgendein Anhalt findet. Eine schematische Beweiswürdigung ist aber unzulässig, ebenso die oft zu beobachtende Gewohnheit, bestimmten Zeugen ein erhöhtes Vertrauen entgegenzubringen, ohne dass konkrete Umstände dafür sprechen.

Das Gericht – und die Verteidigung – müssen aber auch – bis an die Grenze des § 68a StPO - Umstände aufklären, die für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage von Bedeutung sind. § 68a StPO regelt die Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes. Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen „zur Unehre gereichen können“ oder den persönlichen Lebensbereich betreffen, sollen nach § 68a Abs. 1 StPO nur gestellt werden, wenn es unerläßlich ist. Manchmal ist es unerläßlich und Fragen nach Umständen, die die Glaubwürdigkeit des Zeugen in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere nach Vorstrafen und seinen Beziehungen zu dem Beschuldigten oder der verletzten Person, müssen erforderlichenfalls immer gestellt werden (§ 68a Abs. 1 StPO). 

Gericht muss ggfs. psychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten einholen

Aussagepsychologische Gutachten sollen die wahre - erlebnisbasierte -Aussage von der absichtlichen Falschaussage unterscheiden. Gäbe es einzelne Glaubhaftigkeits-Kriterien, an denen man allein schon die Unterscheidung immer eindeutig festmachen könnte, dann bräuchten wir in vielen Fällen solche Gutachten nicht. Untersuchungen mit der zur Verfügung stehenden Auswahl von einzelnen Kriterien haben aber ergeben, dass es kein bekanntes Glaubhaftigkeits-Kriterium gibt, dass für sich gesehen nicht bei absichtlichen Falschaussagen und auch bei erlebnisbasierten Aussagen auftaucht.

Dabei stellt es für einen Zeugen eine schwierige Aufgabe mit hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit dar, eine Aussage zu erfinden und konstant widerspruchsfrei durchzuhalten, die nicht auf einem tatsächlichen Erlebnis basiert. Die Schwierigkeit für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit erhöht sich dadurch, dass  in der Praxis keine Aussage vollständig erfunden ist. Gerade in Sexualstrafverfahren geht es nicht immer darum, ob zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ein Treffen und eine sexuelle Interaktion stattgefunden hat oder nicht, sondern um die Frage, ob sexuelle Handlungen einverständlich erfolgten oder nicht, so dass die Belastungszeugin bzw. der Belastungszeuge weitgehend auf tatsächliche Erinnerung zurückgreifen kann. 

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