Aussage
gegen Aussage
Aber dann ist
es ja "Aussage gegen Aussage!" Kein Gerichtsflur,
der diesen Seufzer nicht tausendmal gehört hätte. Fast
immer kommt der verzweifelte Aufschrei aus dem Munde eines
Angeklagten, der sich von einem einzigen Zeugen massiv
belastet sieht. "Aussage gegen Aussage" klingt
dann erst wie Erleichterung im Lager des Angeklagten, aber
noch während er es ausspricht, mischen sich schon Zweifel
ein, wie denn das Gericht seine Sache jetzt wirklich
beurteilt.
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In der
Praxis des Strafverteidigers sind die Fälle zahlreich, in
denen der Staatsanwalt zur Überführung des Beschuldigten
nur die Aussage eines einzigen Zeugen zur Verfügung hat.
Die belastende Aussage eines Zeugen steht gegen die
bestreitende Aussage des Angeklagten. |
Wenn es dann keine
objektiven Anhaltspunkte für das konkrete Geschehen gibt,
wird die Luft für die Beweisführung zwar dünn, aber die
Flamme der Anklage geht im Gerichtssaal deswegen noch nicht
sofort aus.
Für
Richter spitzt sich allerdings in dünner Luft die Gefahr
von Fehlurteilen dramatisch zu. Kann man annehmen, dass sich
der Belastungszeuge an dem Angeklagten rächen will.? Ist
der Zeuge sein Feind? Will der Kronzeuge für sich
rücksichtslos durch unrichtige Angaben eine Strafmilderung
- etwa nach § 31 BtMG - erlangen ?
Weil die Gefahr so groß ist, stellt die Rechtsprechung
schärfere Anforderungen an die Beweiswürdigung in Fällen
von "Aussage gegen Aussage", gerade auch bei
Belastung durch Zeugen, die mit einer belastenden Aussage
eigene Strafmilderung erkaufen können. Die Glaubwürdigkeit
eines Belastungszeugen und die Glaubhaftigkeit seiner
Aussage sind an einen Katalog von Kriterien zu messen, der
schon anfängt mit der Aufklärung der Aussageentstehung und
Aussageentwicklung im Laufe des Verfahrens. Gegen die
Glaubhaftigkeit seiner Aussage sprechen u.a.
- ein
deutlich hervorgetretener Belastungseifer des Zeugen,
- ein
erkennbares Motiv für eine mögliche Falschbelastung,
- erkennbar
übertriebene Angaben,
- eine
nachgewiesene teilweise Falschbelastung,
- jeder
Widerspruch innerhalb der Aussage,
- Widersprüche
zu sonstigen Beweisergebnissen.
In Fällen
von "Aussage gegen Aussage" ist die Verteidigung
gefordert. Auch sind höhere Anforderungen an die
Aufklärungspflicht des Gerichts zu stellen, die eine gute
Strafverteidigung nachhaltig aktivieren muss. Jetzt muss der
Strafverteidiger auch Beweisanträge stellen, die nicht das
unmittelbare Tatgeschehen sondern Randbereiche betreffen und
etwa den Nachweis der Unrichtigkeit der Angaben des
Belastungszeugen zu anderen Punkten führen. Und der
Verteidiger kann Beweisanträge mit dem Ziel stellen, die
Entstehung der Aussage, also z.B. die Vorgespräche zwischen
Polizeibeamten und Zeugen aufzuklären. Auch sind Anträge
auf Beiziehung von Aussagen desselben Zeugen in anderen
Verfahren oft hilfreich.
In
Sexualstrafverfahren ganz typisch ist eine Beweissituation,
in der bei "Aussage gegen Aussage" zur Klärung
des Sachverhalts keine weiteren Beweismittel zur Verfügung
stehen. Manche Gerichte versuchen hier das Dunkelfeld mit
Glaubwürdigkeitsgutachten zu erhellen, die nach der
Rechtsprechung des BGH ein "zusätzliches Indiz"
für die Glaubhaftigkeit oder Unglaubhaftigkeit einer
Aussage sein können, also nicht alles entscheidend sind.
Nach der Rechtsprechung des BGH hängt die Entscheidung,
welchen Angaben das Gericht folgt, generell von einer
Gesamtwürdigung aller Indizien ab. Das heißt, die
Konstellation "Aussage gegen Aussage" bleibt die
nicht zu unterschätzende Herausforderung für die
Strafverteidigung.
Und der
Lügendetektor ? ... werden Sie fragen.
Der Einsatz
eines Lügendetektors verstößt zwar in Deutschland beim
freiwillig mitwirkenden Beschuldigten nicht gegen das
Gesetz, aber ist nach einer Grundsatzentscheidung des BGH
von 1998 immer noch ein völlig ungeeignetes Beweismittel,
weil er nicht nachvollziehbar zuverlässige Ergebnisse
produziert.
Anders als
in US-amerikanischen Gerichtssälen spielt der
Lügendetektor (engl. Polygraph) in deutschen Strafgerichten
zur Zeit keine aktive Rolle. In den USA bescheinigen
Befürworter dem Lügendetektor zwar eine Treffsicherheit
von 80 - 95 %, aber unbestreitbar ist, dass die Ergebnisse
einer Lügendetektor-Befragung nicht gleichsam durch die
Maschine produziert werden, sondern weitestgehend von den
nicht objektivierbaren Qualitäten des Fragenden und auch
von der Interpretation der Antworten abhängig sind.
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