Traumziel
Verfahrenseinstellung
Wer als Beschuldigter mit einem Strafverfahren überzogen
wird, kann die stressigste Zeit seines Lebens durchmachen.
Mir hat mehr als einmal ein Mandant gesagt, er hätte erst
wieder normal leben und arbeiten können, als das endgültig
vorbei war. Lieber heute als morgen soll es vorbei
sein.
Ich weiß das. Ob eine Gerichtsverhandlung unvermeidlich ist
und wie lange das dauert, werde ich sofort gefragt.
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Wer
sich dem Strafverfahren stellt, will möglichst bald
wissen, was ihn erwartet. Dabei gibt es
grundverschiedene Situationen von eindeutig zu Unrecht
beschuldigt bis eindeutig überführt. Und dazwischen
liegt die Vielfalt aller möglichen Verdachtsgrade.
Was tut der Staatsanwalt? |
Den Rahmen bietet § 170
StPO:
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung
der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft
sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem
zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren
ein. ....."
Was
passiert und welche Möglichkeiten gibt es noch, wenn keine
Einstellung mangels Tatverdachts erfolgt? Bevor er den Fall
kennt, kann der Strafverteidiger nur mit der Statistik
antworten. Die Statistik der letzten Jahre verheißt
Aufatmen. Sogar mehr als jedes zweite anklagefähige
Strafverfahren wird inzwischen informell durch Einstellungen
gem. §§ 153,153a, 153b StPO oder §§ 45, 47 JGG erledigt.
Einstellungsgründe im Strafverfahren gibt es viele.
Strategien zur Herbeiführung einer Verfahrenseinstellung
dementsprechend auch. Die Einstellung des Strafverfahrens
hat bestimmte, unterschiedliche Voraussetzungen,
regelmäßig nur Vorteile und in Kauf zu nehmende Nachteile
Für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren ist die
Erledigung des Strafverfahrens außerhalb der
Hauptverhandlung das höchste Ziel. Gelingt es nicht,
bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung des
Verfahrens zu erreichen, kann man in der Hauptverhandlung
dieses Ziel weiter verfolgen. Die Neigung der Gerichte, in
der Hauptverhandlung ein Verfahren einzustellen ist in der
Regel geringer. Also heißt die Devise auch hier "je
früher, desto besser".
Weitere
Handlungsempfehlungen für die endgültige
Verfahrensbeendigung gibt es nicht von der Stange. Dazu ist
auch das gesetzliche Repertoire von
Einstellungsmöglichkeiten (§§ 153 ff. StPO) zu groß:
- Einstellung
des Verfahrens nach § 153 wegen Geringfügigkeit
- Einstellung
des Verfahrens nach § 153a nach Erfüllung von Auflagen
und Weisungen
- Einstellung
des Verfahrens nach § 154 bei Mehrfachtätern
- Einstellung
des Verfahrens nach § 154a zur Beschränkung der
Strafverfolgung,
- Einstellung
des Verfahrens nach § 153b bei Absehen von Strafe,
insbesondere nach einem Täter-Opfer-Ausgleich
- Einstellung
nach § 153c , für die Fälle der Nichtverfolgung von
Auslandstaten, nach § 153d, für die Fälle der
Nichtverfolgung von politischen Straftaten,
- nach
§ 153e, für die Fälle der tätigen Reue bei
Staatsschutzdelikten,
- nach
§ 154b, für die Fälle der Auslieferung oder
Ausweisung des Angeklagten,
- nach
§ 154c, für die Tat, mit deren Offenbarung bei einer
Nötigung oder Erpressung gedroht worden ist.
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