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Gang der Hauptverhandlung

Die Vorbereitung eines Strafverteidigers auf eine anstehende Hauptverhandlung ist in der Regel sehr viel Arbeit. Aber auch die Vorbereitung seines Mandanten auf die Gerichtsverhandlung darf nicht vernachlässigt werden.
 
Zur Vorbereitung des Angeklagten auf die Hauptverhandlung muss er sich mit dem Ablauf vom ersten Aufruf der Sache bis zum Urteil vertraut machen. Er muss einfach wissen, was wann passiert und sich darauf einstellen können.

Der Gang der Hauptverhandlung in erster Instanz ist in den §§ 243 ff. StPO festgelegt, für die Berufungsinstanz in § 324 StPO. Regelmäßig ergibt sich folgender Ablauf:

  • Die Hauptverhandlung beginn mit dem Aufruf er Sache (§ 243 Abs. 1 S.1 StPO).
     
  • Das Gericht stellt die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten fest (§ 243 Abs. 1 S.2 StPO).
     
  • Die Zeugen - soweit bereits für den Beginn der Verhandlung geladen - verlassen zunächst en Sitzungssaal und warten draußen (§ 243 Abs. 2 S. 1 StPO).
     
  • Der Angeklagte wird zur Person vernommen(§ 243 Abs. 2 S.2 StPO).
     
  • Es folgt die Verlesung des Anklagesatzes durch den Staatsanwalt (§ 243 Abs. 3 StPO).
     
  • Danach wird der Angeklagte darüber belehrt, dass es ihm freisteht, ob er sich zur Sache äußert oder nicht (§ 243 Abs. 4 StPO).
     
  • Wenn der Angeklagte sich äußern will, wird er jetzt vernommen, d.h. er hat zunächst Gelegenheit, die Sache im Zusammenhang zu schildern, bevor ihm Fragen gestellt werden (§ 243 Abs. 4 S.2 StPO).
     
  • Der Angeklagte kann stattdessen auch eine Erklärung durch seinen Verteidiger vortragen lassen.
     
  • Den Umfang der anschließenden Beweisaufnahme können der Angeklagte und sein Verteidiger durch Beweisanträge mitbestimmen. Die Beweisaufnahme kann u.a. beinhalten die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, Augescheinseinnahmen und Urkundenbeweise.
     
  • Wenn alle Beweise erhoben sind und auch nicht die Erhebung weiterer Beweise beantragt wird, stellt der Vorsitzende den Schluss der Beweisaufnahme fest.
     
  • Es folgen die Schlussvorträge (Plädoyers) der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung, bevor der Angeklagte das "letzte Wort" hat.

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