Gang
der Hauptverhandlung
Die Vorbereitung eines Strafverteidigers auf eine anstehende
Hauptverhandlung ist in der Regel sehr viel Arbeit. Aber
auch die Vorbereitung seines Mandanten auf die
Gerichtsverhandlung darf nicht vernachlässigt werden.
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Zur
Vorbereitung des Angeklagten auf die Hauptverhandlung
muss er sich mit dem Ablauf vom ersten Aufruf der
Sache bis zum Urteil vertraut machen. Er muss einfach
wissen, was wann passiert und sich darauf einstellen
können. |
Der Gang
der Hauptverhandlung in erster Instanz ist in den §§ 243
ff. StPO festgelegt, für die Berufungsinstanz in § 324
StPO. Regelmäßig ergibt sich folgender Ablauf:
- Die
Hauptverhandlung beginn mit dem Aufruf er Sache (§ 243
Abs. 1 S.1 StPO).
- Das
Gericht stellt die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten
fest (§ 243 Abs. 1 S.2 StPO).
- Die
Zeugen - soweit bereits für den Beginn der Verhandlung
geladen - verlassen zunächst en Sitzungssaal und warten
draußen (§ 243 Abs. 2 S. 1 StPO).
- Der
Angeklagte wird zur Person vernommen(§ 243 Abs. 2 S.2
StPO).
- Es folgt
die Verlesung des Anklagesatzes durch den Staatsanwalt
(§ 243 Abs. 3 StPO).
- Danach
wird der Angeklagte darüber belehrt, dass es ihm
freisteht, ob er sich zur Sache äußert oder nicht (§
243 Abs. 4 StPO).
- Wenn der
Angeklagte sich äußern will, wird er jetzt vernommen,
d.h. er hat zunächst Gelegenheit, die Sache im
Zusammenhang zu schildern, bevor ihm Fragen gestellt
werden (§ 243 Abs. 4 S.2 StPO).
- Der
Angeklagte kann stattdessen auch eine Erklärung durch
seinen Verteidiger vortragen lassen.
- Den
Umfang der anschließenden Beweisaufnahme können der
Angeklagte und sein Verteidiger durch Beweisanträge
mitbestimmen. Die Beweisaufnahme kann u.a. beinhalten
die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen,
Augescheinseinnahmen und Urkundenbeweise.
- Wenn
alle Beweise erhoben sind und auch nicht die Erhebung
weiterer Beweise beantragt wird, stellt der Vorsitzende
den Schluss der Beweisaufnahme fest.
- Es
folgen die Schlussvorträge (Plädoyers) der
Staatsanwaltschaft und der Verteidigung, bevor der
Angeklagte das "letzte Wort" hat.
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